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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 1814
BGBl. 1995 I S. 1814 · 52.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1814 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1995, Teil 1
zur Änderung des Gesetzes zur Re~9rm der agrarsozialen Sicherung
(ASRG-AndG)
Vom 15. Dezember 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
(8251-10)
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
(Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGB!. 1S. 1890)
wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift vor§ 32 wird wie folgt gefaßt:
"zweiter Unterabschnitt
Beitragszuschüsse
Erster Titel
Zuschuß zum Beitrag".
b) Nach § 35 wird eingefügt:
.Zweiter Titel
Zuschuß zum Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
§ 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung".
c) Die Wörter"§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet" wer-
den durch die Wörter"§ 91 Wartezeit für Ehegatten
befreiter Landwirte" ersetzt.
2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
"getrennt leben" die Wörter "und der Ehegatte nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der je-
weiligen Arbeitsmarktlage ist" eingefügt.
3. In§ 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle "20. lebens-
jahr" durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt.
4. In§ 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern "vom 65. Le-
bensjahr an" die Wörter „bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres" eingefügt.
5. In§ 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle "20. Lebensjahr"
durch die Textstelle" 18. Lebensjahr" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1
Abs. 3 ist."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1
Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2
Pflichtbeiträgen gleich."
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
n(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren wer-
den Beitragszeiten angerechnet. Femer werden
angerechnet
1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch gezahlt sind,
2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden
entsprechenden rentenrechtlichen Vorschrif-
ten bestand und
3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versi-
cherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den
vor dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
chenden rentenrechtlichen Vorschriften be-
stand oder die Voraussetzungen für eine
Befreiung von der Versicherungspflicht nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Ver-
sicherungspflicht nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung bestanden
hätte.
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet,
wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt
sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt
sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2
bestehenden Versicherungspflicht befreit worden
ist."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
8. In§ 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle „von§ 13
Abs. 2 Nr. 1 bis 7" die Wörter „oder Zeiten nach § 17
Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „einer
der Ehegatten" die Wörter "unbeschadet seiner
Erwerbsfähigkeit" eingefügt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern
,,Beiträgen als Landwirt" die Wörter „oder frei-
willigen Beiträgen" eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Waisenrente beträgt
1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbe-
nen Landwirte oder mitarbeitenden Familien-
angehörigen mit den höchsten Renten,

2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts
oder des mitarbeitenden Familienangehörigen,
wobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um
einen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag
beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrecht-
lichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit
der höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird
die Steigerungszahl des verstorbenen Versicher-
ten mit der zweithöchsten Rente angerechnet."
c) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze
ersetzt:
"Der Abschlag vom allgemeinen Rente~wert bleibt
unverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen
Altersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu
ermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden
Monat, für den eine Altersrente nicht mehr vor-
zeitig in Anspruch genommen wird, um den je-
weiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine
Rentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermin-
dern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
und 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Alters-
rente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteil-
betrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte
Steigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1
bis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu ver-
vielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Alters-
rente vorzeitig in Anspruch genommen wird."
11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt:
"zweiter Unterabschnitt
Beitragszuschüsse
Erster Titel
Zuschuß zum Beitrag".
12. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle ,,§ 9a
Nr. 1 Einkommensteuergesetz" durch die Text-
stelle ,,§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommen-
steuergesetz" ersetzt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der
Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn
bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides
im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Ver-
anlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommen-
steuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines
solchen Einkommensteuerbescheides im vorver-
gangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der
Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeits-
einkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berück-
sichtigen, wenn nicht während des gesamten
maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen
der Landwirtschaft betrieben wurde."
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt
gefaßt:
,,2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden:
Gruppe 1:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis
zu einem Sechstel der Bezugsgröße des
Jahres, auf das für das außerbetriebliche
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
stellen ist, erzielt hat,
Gruppe 2:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von
mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße
des Jahres, auf das für das außerbetriebliche
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzu-
stellen ist, erzielt hat,
Gruppe 3:
Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2
oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwi-
schen einem Sechstel und fünf Sechsteln der
Bezugsgröße des Jahres, auf das für das
außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat,
wobei sich der Beziehungswert für diese
Gruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen
Mark, um die das außerbetriebliche Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel
der jeweils maßgebenden Bezugsgröße über-
steigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2
annähert."
13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendi-
gung einer Befreiung von der Versicherungspflicht
nach § 3 Abs. 1 oder§ 85 Abs. 3b rückwirkend festge-
stellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen,
die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht inner-
halb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist."
14. Nach § 35 wird eingefügt:
„zweiter Titel
Zuschuß zum Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung
§35a
Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder bei einem Krankenver-
sicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht
unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente
einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von
einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig
in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
sichert sind.
(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-
trags geleistet, den der Rentenbezieher als Kranken-
versicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte,
wenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversiche-
rung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte
der tatsächlichen Aufwendungen für die Kranken-
versicherung begrenzt; bereits von anderen Sozial-
leistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berück-
sichtigen.

1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
§35b
Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung
(1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung freiwillig versichert oder nach den Vor-
schriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch ver-
pflichtet sind, bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu
ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für
die Pflegeversicherung.
(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Bei-
trags geleistet, den die landwi,:tschaftliche Alters-
kasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbe-
zieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Kranken-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung
pflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben
Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum
1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemei-
nen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den
Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der
monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte· der tatsäch-
lichen Aufwendungen für die Krankenversicherung
begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte
Zuschüsse sind zu berücksichtigen."
16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem
Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der
Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für
jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu
zahlen, der nach§ 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die
Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." .
17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der
Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstat-
tungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder
gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als
Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen
gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf
die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vor-
zunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der
aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten
Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstat-
tungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten
Betrages."
18. § 77 wird wie folgt gefaßt:
,,§77
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt
§ 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend;
§ 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der
Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen
ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist."
19. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
.Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine
Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versiche-
rungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996."
b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende
Sätze ersetzt:
,,Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht mit Wirkung
frü~stens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am
22. l>ezember 1995 die Wartezeit für eine Alters-
rente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17
Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die VersJcherungs-
pflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand
am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente,
endet dje Versicherungspflicht mit Ablauf des
Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für
eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind."
c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt
Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maß-
gabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Er-
klärung zu stellen ist."
20. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
folgt gefaßt:
,,b) in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch oder den vor
dem 1. Januar 1992 geltenden entspre-
chenden rentenrechtlichen Vorschriften
versicherungsfrel waren, nach § 6 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch oder den vor dem 1. Januar
1992 geltenden entsprechenden renten-
rechtlichen Vorschriften von der Versiche-
rungspflicht befreit waren oder die Vor-
aussetzungen für eine Befreiung von der
Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
erfüllt hätten, wenn sie nach den Vor-
schriften der gesetzlichen Rentenversi-
cherung versicherungspflichtig gewesen
wären, oder".
bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter
„vor dem 1. Januar 1996" durch die Wörter
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und nach den
Wörtern „zum Beitrag entsprechen" wird das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer
Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1
Abs.3

1. am 31. Dezember 1994 nicht beitrags-
pflichtig waren,
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu die-
sem Zeitpunkt in der Altershilfe für Land-
wirte beitragspflichtigen oder einem vor
dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht
in der Altershilfe für Landwirte befreiten
Landwirt verheiratet sind und
3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei
der landwirtschaftlichen Alterskasse be-
antragen."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
und 3b eingefügt:
,,(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraus-
setzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind
ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht
befreit, wenn
1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem
Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Alters-
hilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheira-
tet sind,
2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der
Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhält-
nissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche
Mark nicht überschritten hat,
3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne
Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus
Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000
Deutsche Mark erzielt hat und
4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der
landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.
Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.
(3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf
Antrag von der Versicherungspflicht befreit,
solange
1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5
ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens
der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark
nicht überschreitet,
2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Be-
rücksichtigung des Arbeitseinkommens aus
Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbs-
und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als
40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt,
wenn
1. die Ehe
a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
31. Dezember 1999 geschlossen wird und
bis zum 31. Dezember 1999 eine selbstän-
dige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenom-
men wird oder
b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden
hat und in der Zeit vom ·1. Januar 1995
bis zum 31. Dezember 1999 eine al)1
31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte
landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen
wird und
2. der Unternehmer nach§ 1 Abs. 2 bereits von
der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn,
er hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1
Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt.
Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu
stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der
Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie inner-
halb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags
an."
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie
folgt gefaßt:
„b) in der gesetzlichen Rentenversicherung
nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Ja-
nuar 1992 geltenden entsprechenden
rentenrechtlichen Vorschriften versiche-
rungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
oder den vor dem 1. Januar 1992 gelten-
den entsprechenden rentenrechtlichen
Vorschriften von der Versicherungspflicht
befreit waren oder die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Versicherungs-
pflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten,
wenn sie nach den Vorschriften der
gesetzlichen Rentenversicherung versi-
cherungspflichtig gewesen wären, oder".
bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle
„vor dem 1. Januar 1996" durch die Textstelle
„vor dem 1. April 1996" ersetzt und im letzten
Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle
„31. Dezember 1995" durch die Textstelle
,,31. März 1996" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8
angefügt:
,,(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3
und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni
1996 erklären, daß die Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung
abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Ja-
nuar 1995.
(6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995
nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit
waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie kön-
nen bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befrei-
ung von der Versicherungspflicht von ihrem
Beginn an enden soll.
(7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995
von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterver-
sicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben,
sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach
§ 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem
für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an
Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-
schaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die
Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fort-
setzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit

1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
für eine Rente an Landwirte anrechenbare
Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse
gezahlt sind.
(8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember
1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf
Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, wer-
den mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungs-
voraussetzungen an von der Versicherungspflicht
befreit."
• 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter
"die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt" durch die Wör-
ter "für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an
Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirt-
schaftliche Alterskasse gezahlt" und in Buchstabe c
die Wörter "die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt"
durch die Wörter "für 15 Jahre auf die Wartezeit für
eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an
die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt" ersetzt.
22. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt."
b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
23. § 91 wird wie folgt gefaßt:
n§91
Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte
Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte
nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie
1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeit-
punkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für
Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Alters-
rente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt
haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben,
weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden
hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine
Befreiung nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag."
24. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie
folgt gefaßt:
"Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in
der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezem-
ber 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge
als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat,
Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht
vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehe-
gatten liegen und für den Ehegatten nicht
bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als
Landwirt belegt sind und sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
geboren ist und, wenn der andere Ehe-
gatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1
Abs. 2 ist,
a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt,
b) am 1. Januar 1995 nach den Vorschrif-
ten des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch unabhängig von der ·jeweiligen
Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist
oder
c) am 1. Januar 1995 von dem anderen
Ehegatten getrennt lebt,".
bb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle "§ 3" durch
die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeit-
punkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach
den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist."
dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Beiträge, die bei Stillegung des landwirt-
schaftlichen Unternehmens nach den Vor-
schriften des Gesetzes über die Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbs-
tätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung
von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
"für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht
anzuwenden."
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "100 vom
Hundert" die Wörter „bei der Rentenberech-
nung" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie
folgt gefaßt:
„Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2
für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. De-
zember 1994, für die der andere Ehegatte
Beiträge nach den Vorschriften der gesetz-
lichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet
gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese
Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebens-
jahres des Ehegatten liegen und für den Ehe-
gatten nicht bereits mit Beiträgen nach den
Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung belegt sind, und sofern
1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930
geboren ist und für Januar 1995 Pflicht-
beiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt,
weil er am 1. Januar 1995 nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder
von dem anderen Ehegatten getrennt
lebt,".
bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle "§ 3" durch
die Textstelle"§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
cc) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „oder
Witwerrente" die Wörter „oder Überbrückungs-
geld" eingefügt.
25. § 93 wird wie folgt gefaßt:
,,§93
Berechnung der Renten
(1) Beiträge von Personen, die unabhängig von
einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Fami-
. lienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten
als Beiträge als Landwirt.
(2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar
1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbei-
tender Familienangehöriger, wenn
1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet
werden,
2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger
als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung
von Beiträgen als mitarbeitender Familien-
angehöriger an die landwirtschaftliche Alters-
kasse gezahlt wurden und eine Rente aus eige-
ner Versicherung festzustellen ist oder
b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995
erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Ver-
storbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge
ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mit-
arbeitender Familienangehöriger an die land-
wirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und
eine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist
und
3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbei-
tender Familienangehöriger gezahlt wurde.
(3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt
wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unbe-
rücksichtigt, wenn
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2
vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag
als mitarbeitender Familienangehöriger nicht
gezahlt wurde,
2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt
wurden oder
3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente
berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der
diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener
Versicherung festzustellen ist."
26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt
1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustel-
len und dabei die Steigerungszaht neu zu ermit-
teln,
2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Alters-
rente für denselben Versicherten festzustellen,
3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
einer Rente aus eigener Versicherung des Verstor-
benen eine Hinterbliebenenrente festzustellen
oder
4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs
einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche
Rente festzustellen,
ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu
legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung
der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben
würde."
27. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn
1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichti-
gung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2
besteht,
2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für
15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Bei-
trägen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt
gelten oder nach§ 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei
der Rentenberechnung unberücksichtigt blei-
ben oder
3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht.
Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Alters-
rente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr,
wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994
geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen
Voraussetzungen vorliegen."
b} Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-
zungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das
65. Lebensjahr vollendet wird."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie
folgt gefaßt:
,,dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-
zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erst-
mals ein Zuschlag zu ermitteln war."
d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer
Person zusammen, wird nur der höhere geleistet.
Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete
Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die
nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist
oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, min-
dert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berech-
nete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren
Rente."
e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern „den allge-
meinen Rentenwert" die Wörter „oder, soweit bei
der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine
Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch
den geminderten allgemeinen Rentenwert" ein-
gefügt.
f) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
,,(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermit-
teln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der
bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt."

1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
28. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch
auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht
alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten
Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt wor-
den sind, wird die sich vor Anwendung von
Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschrif-
ten ergebende Rente auf Antrag neu berechnet,
wenn
1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer
das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. mit den nach§ 90 Abs. 2 anrechenbaren Bei-
trägen des verstorbenen Ehegatten sowie den
Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte
nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt
hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaft-
liche Alterskasse gezahlt sind und
3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach die-
sem Gesetz nicht zahlt und
a) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht
mehr erfüllen kann und eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder
b) die Wartezeit für eine Altersrente nicht
erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach
§ 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt.
Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor
(Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbezie-
hung aller nach dem Tod des Versicherten von der
Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen
Beitragsjahre maßgebend ist."
b) Dem Absatz 4 wird angefügt:
„Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994
geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu
festzustellen ist."
c) Dem Absatz 5 wird angefügt:
„Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu
festzustellen ist."
d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern „aus eigener
Versicherung hat" die Wörter „und die Rechts-
hängigkeit des Scheidungsantn1gs nach dem
31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt.
29. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte
verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor
für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt."
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind
§ 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwen-
den. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente
nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemei-
nen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch
für die Berechnung der Rente nach dem am
31. Dezember 1994 geltenden Recht maß-
geblich."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Anrechten" wird durch das Wort
,,Anwartschaften" ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende
des Satzes die Wörter „und die Rechtshän-
gigkeit des Scheidungsantrages nach dem
31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubezie-
hende Anwartschaft errechnet sich aus der nach
§ 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für
Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die
auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende
Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden
Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit
entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit
dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden
Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergeb-
nis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt
wird."
30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des § 17
Abs. 2" durch die Wörter „von Zeiten nach§ 17 Abs. 1
Satz 2" ersetzt.
31. § 106 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn
von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt
sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „die Warte-
zeit für eine Altersrente erfüllt ist" durch die
Wörter „mit den nach § 90 Abs. 2 anrechen-
baren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten
sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene
Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehe-
gatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die
landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind"
ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „auf Alters-
geld" durch die Wö~er
„auf
a) Altersgeld oder
b) vorzeitiges Altersgeld"
ersetzt.
cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. die Witwe oder der Witwer nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch erwerbsunfähig ist."
dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle „Satz 2" die
Textstelle „Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a" ein-
gefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Dezem-
ber 1994 geleistetes" die Wörter "Altersgeld an
Witwen oder Witwer oder" eingefügt.
32. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeich-
nung ,,(1 )" gestrichen.
33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem
Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berück-
sichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) er-
mittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24
Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert
ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach
§ 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem
die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist."
34. In § 125 _Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden."
35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma
ersetzt und nach den Wörtern „Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit" die Wörter „oder eine Rente
wegen Todes" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn eine"
die Wörter „Altersrente, Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit oder" eingefügt.
36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A 1 (Umrechnungs-
faktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt:
„Beitragsjahre Umrechnungsfaktor
41 40,685976
42 41,371951
43 42,057927
44 42,743902
45 43,429878
46 44,115854
47 44,801829
48 45,487805
49 46,168699
50 46,854675
51 47,540850
52 48,226626".
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 ,
(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890), wird wie
folgt geändert:
.1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt
gefaßt:
,,b) für wenigstens eine Person, die in dem Unterneh-
men tätig ist, durch eine entsprechende Berufs-
bildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist,
einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungs-
gemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor
dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis
auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf
Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im
Sinne des§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte geführt hat,".
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundbetrag" die
Wörter „einer Produktionsaufgaberente nach § 1"
eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente
nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwer-
rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung
der Landwirte berechnet oder bei bereits am
31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt."
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „30 vom Hundert der
monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „das 58fache
des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4
des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-
wirte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu be-
rücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1
bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gilt entsprechend."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Wit-
werrente des Leistungsberechtigten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wer-
den auf den Grundbetrag der Produktionsaufgabe-
rente angerechnet."
4. In§ 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine Lei-
stung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung
Anspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht
erhält" gestrichen.
5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
sichert sind, sind die§§ 35a und 35b des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend
anzuwenden."

1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1
6. In§ 1Sa Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender
Satz 1 eingefügt:
"Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend."
7. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und
mitarbeitende Familienangehörige, die
1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet
hatten und
2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversi-
cherungspflichtig beschäftigt waren,
gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätig-
keit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in
einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-
schaft, einem volkseigenen Gut oder einer ver-
gleichbaren Einrichtung angerechnet werden."
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12
Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht
der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte,
deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet
gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit,
in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen
über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder
erhalten könnte.
(4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Lei-
stungen im Sinne des§ 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem
31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäf-
tigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unter-
nehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1
Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichs-
geld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird
diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichs-
geld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt,
ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wir-
kung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch
auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist."
Artikel3
Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13)
Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890),
wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl „ 1979" durch
die Zahl "1995" ersetzt.
b) In Absatz 2b werden die Wörter „sie am 1. Juli 1995
das 50. Lebensjahr vollendet haben und" ge-
strichen.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „90 Deutsche
Mark" durch die Wörter" 120 Deutsche Mark"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Textstelle ,Absatz 3" durch
die Textstelle „Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die
nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche
Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Wit-
wen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichs-
leistung wird bei Beziehern einer Leistung für Ver-
heiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§ 11)
oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe,
bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um
drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt;
bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung
nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragliche Beihilfe
zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-
leistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder pri-
vatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Aus-
gleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich
nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebun-
denheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf
eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, be-
trägt die Kürzung der monatlichen Ausgleichs-
leistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Aus-
gleichsleistung für den verheirateten Berechtigten
haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils
zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaft-
licher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei
Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichslei-
stung für den unverheirateten Berechtigten haben,
mindestens drei Fünftel dieses Betrages."
3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum
30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab
1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung
wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten
Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichs-
leistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
30. Juni 1995 zu zahlen."
Artikel4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
§ 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäf-
tigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Ver-
bänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter

bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Ver-
einigungen sind als ehrenamtliche Richter in den
Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts
nicht ausgeschlossen."
Artikels
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buch-
Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d,
Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36,
Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c
und Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom
1. Januar 1995 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt
mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996
in Kraft.
(5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli
1996 in Kraft.
stabe a, Nr. 9 bis 11, 14, 16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c,
Nr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc,
Das vorstehende Gesetz wird
(6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 1995
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft
Jochen Borchert
Finanzen
und Forsten
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Claudia Nolte
und Jugend
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 1814. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3f2ed96a80ae9bd4….