Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-1 (1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-2 (2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-3 (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-4 (4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 32 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 – L 10 LW 4330/03
- BSG, 29.06.2000 – B 13 RJ 11/00 RZitiert von 2
- BSG, 17.08.2000 – B 10 LW 8/00 RZitiert von 8
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 1/97 RZitiert von 4
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 3/97 RZitiert von 5
- BSG, 06.02.2001 – B 10 LW 11/99 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 23.02.2023 – L 1 KR 62/21
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 32 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 32 geändert, Abs. 4 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.