Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 32 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2005 – L 10 LW 4330/03
- BSG, 29.06.2000 – B 13 RJ 11/00 RZitiert von 2
- BSG, 17.08.2000 – B 10 LW 8/00 RZitiert von 8
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 1/97 RZitiert von 4
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 3/97 RZitiert von 4
- BSG, 06.02.2001 – B 10 LW 11/99 RZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 23.02.2023 – L 1 KR 62/21
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-1 (1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-2 (2) Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-3 (3) Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/32#abs-4 (4) Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.