Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 154
BGBl. 2021 I S. 154 · 160.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Transparenz in der
Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung
der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze
(Gesetz Digitale Rentenübersicht)
Vom 11. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer
Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsge-
setz – RentÜG)
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 11 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung
Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 12b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgeset-
zes
Artikel 12c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze
Artikel 12d Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12e Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und
der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturor-
chester
Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 13 Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 1
Gesetz
zur Entwicklung und
Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
(Rentenübersichtsgesetz – RentÜG)
§1
Zweck
Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung
des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über
ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen
insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sol-
len verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar
sein.
§2
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
stimmungen:
1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusa-
gen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen
der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Alters-
vorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei
a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetz-
liche Rentenversicherung, die Alterssicherung der
Landwirte, die berufsständische Versorgung und
die Versorgung der Beamten, Richter und Solda-
ten zu zählen,
b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Al-
tersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsren-
tengesetzes zu verstehen und

c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die
nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgever-
träge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Alters-
vorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen
sowie private Lebensversicherungsverträge, die
einmalige oder wiederkehrende Erlebensfall-
leistungen mit rentennahem Beginn des Leis-
tungsbezugs erbringen,
2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder
Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Al-
tersvorsorgeprodukte anbieten,
3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder
vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrich-
tungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig
zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Alters-
vorsorgeansprüche zu informieren,
4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum
Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche
aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprü-
che) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ab-
lauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine
weiteren Ansprüche erworben werden,
5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvor-
sorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs
oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme,
dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,
6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren
Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht
mindestens entstanden sind oder entstehen werden
oder vertraglich zugesichert sind,
7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreich-
baren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zu-
grundelegung einer realistischen Einschätzung der
künftigen Entwicklung ergeben können,
8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person
vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der
Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.
§3
Zentrale Stelle für
die Digitale Rentenübersicht
(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Ren-
tenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal be-
treibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen
werden kann.
(2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informatio-
nen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in
der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvor-
sorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die
nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen
übermittelten Informationen zusammengestellt und zu
einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammen-
geführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzen-
den in einem elektronischen Format zur Verfügung ge-
stellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
(3) Die Informationen in der Digitalen Rentenüber-
sicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und
schlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll mög-
lichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zen-
trale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl
für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elek-
tronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur
Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungs-
gesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage
des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere
die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu
beachten.
(4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren
Verfahren und zur Zusammenführung der Informatio-
nen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsor-
geansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeproduk-
ten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale
Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorge-
einrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses
Gesetzes.
§4
Grundsätze der
Digitalen Rentenübersicht
(1) Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Ren-
tenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die
Digitale Rentenübersicht abfragen. Die Digitale Renten-
übersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle
für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektro-
nisch zur Verfügung gestellt.
(2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die
in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den ange-
bundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der
Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an.
Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1
genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespei-
chert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuord-
nung der oder des Nutzenden anhand der Identifika-
tionsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1
genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnum-
mer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung
keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann
sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vor-
nehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter An-
gabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für
die Digitale Rentenübersicht. In diesem Fall hat die Vor-
sorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale
Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten
personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwor-
tung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorge-
einrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen
Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat.
§5
Inhalte der
Digitalen Rentenübersicht
(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die
angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden
Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nut-
zenden:
1. die letzte verfügbare Standmitteilung,
2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für
Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch

insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorge-
einrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung
verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kun-
den,
3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt,
insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art,
zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder
privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der
Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewäh-
rung sowie den Stichtag der Angaben,
4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreich-
baren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach
der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder lau-
fende Rente sowie differenziert nach garantierten
und prognostizierten Werten, soweit diese in den
Standmitteilungen ausgewiesen werden,
5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbeson-
dere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides um-
fasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender
Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides
zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Ren-
tenbezugsphase angepasst werden.
(2) Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist
in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standar-
disierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorge-
geben werden. Die wertmäßigen Angaben müssen
stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1
Nummer 1 übereinstimmen.
(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorge-
ansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. Der
Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die
insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Al-
tersvorsorgeansprüche einzuschätzen.
(4) Aus der Zusammenfassung von erreichten und
erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können
keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ab-
geleitet werden. In der Darstellung für Nutzende ist in
deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus
den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Wer-
ten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus
dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche
abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe
der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.
§6
Entwicklung und
erste Betriebsphase
(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses
Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung
des Portals und der Digitalen Rentenübersicht.
(2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten
Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorge-
einrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden
erprobt und evaluiert.
(3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach In-
krafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf
Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebs-
phase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Eva-
luierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse
der ersten Betriebsphase vor.
§7
Anbindung der
Vorsorgeeinrichtungen
(1) Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
anbinden. Die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbin-
dungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne
des § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung
durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Re-
gelung oder durch eine aufgrund einer solchen Rege-
lung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens
jährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab
dem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3
erlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflich-
tet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht anzubinden. Die dem Landesrecht unter-
liegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von
Beamten und Richtern sowie der berufsständischen
Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderwei-
tiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über
eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale
Rentenübersicht.
(2) Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient
der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle
für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung
der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die
Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Di-
gitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen kön-
nen Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der
Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle
für die Digitale Rentenübersicht beauftragen.
(3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch
die Anbindung und die Übermittlung von Informationen
an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
entstehen, werden diesen nicht erstattet.
§8
Gestaltung der Zentralen Stelle
für die Digitale Rentenübersicht
(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichtet.
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie
erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund geregelt.
(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teil-
weise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertra-
gen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung
in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen
Rentenübersicht.
§9
Steuerungsgremium
(1) Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
übersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. Das
Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sät-
zen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die
Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt-
zen und zu beraten. Die Zentrale Stelle für die Digitale
Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden
Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen
Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Ein-
vernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage
der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiter-
entwicklung. Entscheidungen über die technische Aus-
gestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im
Benehmen mit dem Steuerungsgremium.
(2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertrete-
rinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen
und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzor-
ganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales und des Bundesministeriums der Finan-
zen zusammen.
§ 10
Fachbeiräte
Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Fachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen
setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte
ein.
§ 11
Verarbeitung der
Identifikationsnummer
Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind be-
rechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundin-
nen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Al-
terssicherung der Landwirte und die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2
Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifika-
tionsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben.
Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berech-
tigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer
ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses
Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem an-
deren Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für
die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die
mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2
an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
beauftragten Dritten.
§ 12
Datenschutz
(1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere
elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden
nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren perso-
nenbezogene Daten einschließlich deren Identifika-
tionsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt
vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeein-
richtungen von den authentifizierten Nutzenden die Ein-
willigung ein, dass die personenbezogenen Daten ein-
schließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke
der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dür-
fen.
(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bear-
beitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen
Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nut-
zenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nut-
zerkonto, sind die Daten zu löschen.
§ 13
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Auf-
gaben der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
übersicht,
2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzen-
den nach § 12 Absatz 1.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Näheres zu regeln
1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrich-
tungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht nach § 7,
2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für
die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeein-
richtungen und der Übermittlung der Daten nach
§ 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, tech-
nischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungs-
pflichten der Vorsorgeeinrichtungen,
3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle
für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorge-
einrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere
zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung
des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,
4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach
§ 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen
Rentenübersicht nach § 5,
5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Beru-
fung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder,
der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse
des Steuerungsgremiums nach § 9.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangs-
fristen gewährt werden.
Artikel 2
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
gabe angefügt:
„§ 128 Außerordentliche Hemmung der Ver-
jährung“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung
der Arbeitnehmervereinigungen für die
Sozialversicherungswahlen im Jahr
2023“.
2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehren-
amtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätig-
keit freizustellen, es sei denn, dem stehen drin-
gende betriebliche oder dienstliche Belange
entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll
frühzeitig informiert werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
men, die Kenntnisse vermitteln, die für eine
ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts
förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstver-
waltungsorgane sowie Versichertenälteste und
Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an
bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der
Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Ar-
beitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wo-
chen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme
schriftlich oder elektronisch geltend zu ma-
chen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die
aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der
Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird,
insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr
nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs
besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch
auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist
nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen.
Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Ur-
laub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftig-
ten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn drin-
gende betriebliche oder dienstliche Belange
oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter ent-
gegenstehen. Die Vertreterversammlung be-
schließt auf Vorschlag des Vorstands, welche
Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach
Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1
genannten Krankenkassen entfällt der Vor-
schlag des Vorstands.“
4. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorschlagslisten der Versicherten und der
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müs-
sen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 10 000
Versicherten von 10 Personen,
10 001 bis 50 000
Versicherten von 25 Personen,
50 001 bis 100 000
Versicherten von 50 Personen,
100 001 bis 500 000
Versicherten von 100 Personen,
500 001 bis 3 000 000
Versicherten von 300 Personen,
mehr als 3 000 000
Versicherten von 1 000 Personen
unterzeichnet sein.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl“
durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erfor-
derlichen Anzahl“ ersetzt.
c) Absatz 6a wird aufgehoben.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und eine Ver-
bindung mehrerer Vorschlagslisten sind“
durch die Wörter „ist nur bis zum Ende
der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslis-
ten ist zulässig.“
e) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
fügt:
„(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Be-
werber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen
Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist
eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder-
schrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahl-
ausschuss einzureichen.
(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat
jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent
weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber
zu enthalten.
(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den
Vertreterversammlungen der Renten- und Un-
fallversicherungsträger sollen jeweils für Mit-
glieder und stellvertretende Mitglieder mindes-
tens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent
männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt
werden, dass von jeweils drei aufeinander fol-

genden Listenplätzen mindestens ein Listen-
platz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die
Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach
Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schrift-
lich zu begründen. Die Begründung ist in die
Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzuneh-
men; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.“
5. In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
Hälfte“ gestrichen.
6. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglie-
der und stellvertretende Mitglieder mindestens
40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche
Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen
in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils
drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindes-
tens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist.
Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung
nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils
schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit
der Vorschlagsliste einzureichen.“
7. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„(Wahlhelfer),“ die Wörter „sind zur unpar-
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angele-
genheiten verpflichtet; sie“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundes-
unmittelbaren Versicherungsträger“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl-
berechtigten regelmäßig über den Zweck
der Sozialversicherungswahlen informie-
ren.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang
das Wort „den“ durch das Wort „Den“ er-
setzt und wird nach dem Wort „Landes-
wahlbeauftragten“ das Wort „obliegt“ ein-
gefügt.
8. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deut-
schen Post AG“ durch die Wörter „einem vor der
Wahl amtlich bekannt gemachten Postunterneh-
men als Briefsendungen ohne besondere Versen-
dungsform“ ersetzt.
9. Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num-
mer 12a eingefügt:
„12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzun-
gen von Selbstverwaltungsorganen,“.
10. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen
auch die nachfolgenden Mitglieder oder stell-
vertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird
von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträ-
ger schriftlich zu begründen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.
10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:
„§ 128
Außerordentliche
Hemmung der Verjährung
In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p
bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar
2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund
der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-
Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt
werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsan-
sprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig gewor-
den sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom
1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 gehemmt.“
11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:
„§ 129
Übergangsregelung für die
Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr
2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Feb-
ruar 2021 geltenden Fassung.“
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
0. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Über die Befreiung entscheidet der Träger der
Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 ent-
scheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung
Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzun-
gen bestätigt worden ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
von der für die berufsständische Versorgungs-
einrichtung zuständigen obersten Verwaltungs-
behörde und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
von der obersten Verwaltungsbehörde desje-
nigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen
Sitz hat.“
0a. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor
den Leistungen zur Teilhabe.“

1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Einzelfall unter Beachtung“ die Wörter „des
Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im
Sinne des § 8 des Neunten Buches und“ eingefügt.
1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger
der Rentenversicherung über die Leistungen zur
Prävention zu beraten.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Leistungen zur medizinischen Rehabili-
tation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1
Nummer 2, die nach Art und Schwere der Er-
krankung erforderlich sind, werden durch Reha-
bilitationseinrichtungen erbracht, die unter stän-
diger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung
von besonders geschultem Personal entweder
vom Träger der Rentenversicherung selbst oder
von anderen betrieben werden und nach Ab-
satz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gel-
ten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen).
Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht un-
ter ständiger ärztlicher Verantwortung zu ste-
hen, wenn die Art der Behandlung dies nicht
erfordert. Leistungen einschließlich der erfor-
derlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für
längstens drei Wochen erbracht werden. Sie
können für einen längeren Zeitraum erbracht
werden, wenn dies erforderlich ist, um das Re-
habilitationsziel zu erreichen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen
Anspruch auf Zulassung, wenn sie
1. fachlich geeignet sind,
2. sich verpflichten, an den externen Qualitäts-
sicherungsverfahren der Deutschen Renten-
versicherung Bund oder einem anderen von
der Deutschen Rentenversicherung Bund an-
erkannten Verfahren teilzunehmen,
3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der
Deutschen Rentenversicherung Bund anzu-
erkennen,
4. den elektronischen Datenaustausch mit den
Trägern der Rentenversicherung sicherstel-
len und
5. die datenschutzrechtlichen Regelungen be-
achten und umsetzen, insbesondere den be-
sonderen Anforderungen an den Sozialda-
tenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrich-
tungen, die zur Durchführung der Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation die personel-
len, strukturellen und qualitativen Anforderun-
gen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen
nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches be-
achtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung
einer leistungsgerechten Vergütung der Leistun-
gen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
ein transparentes, nachvollziehbares und diskri-
minierungsfreies Vergütungssystem bis zum
31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissen-
schaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei
hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie
entsprechende Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden ange-
fügt:
„(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird
die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der
Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für
Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger
der Rentenversicherung selbst betrieben wer-
den oder zukünftig vom Träger der Rentenver-
sicherung selbst betrieben werden, gilt die Zu-
lassung als erteilt.
(5) Der federführende Träger der Rentenver-
sicherung entscheidet über die Zulassung von
Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag.
Federführend ist der Träger der Rentenversiche-
rung, der durch die beteiligten Träger der Ren-
tenversicherung vereinbart wird. Er steuert den
Prozess der Zulassung in allen Verfahrens-
schritten und trifft mit Wirkung für alle Träger
der Rentenversicherung Entscheidungen. Die
Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt
der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die
Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie
durch eine neue Zulassungsentscheidung ab-
gelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsent-
scheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive
Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils
widerrufen werden, wenn die Rehabilitationsein-
richtung die Anforderungen nach Absatz 3
Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und
Klage gegen den Widerruf der Zulassungsent-
scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen
Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation entsprechend
ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen
Unterkunft und Verpflegung erbracht werden,
erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende
Träger der Rentenversicherung schließt mit Wir-
kung für alle Träger der Rentenversicherung den
Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitations-
einrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen
Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Trä-
ger der Rentenversicherung.
(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen
Träger der Rentenversicherung Rehabilitations-
einrichtungen vorschlagen. Der zuständige Trä-
ger der Rentenversicherung prüft, ob die von
dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
tionseinrichtungen die Leistung in der nach-
weislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die
vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
tionseinrichtungen die objektiven sozialmedizi-
nischen Kriterien für die Bestimmung einer Re-
habilitationseinrichtung, weist der zuständige
Träger der Rentenversicherung dem Versicher-
ten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein
Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht

vor oder erfüllen die vom Versicherten vorge-
schlagenen Rehabilitationseinrichtungen die
objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die
Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung
nicht, hat der zuständige Träger der Rentenver-
sicherung dem Versicherten unter Darlegung
der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien
Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen.
Der Versicherte ist berechtigt, unter den von
dem zuständigen Träger der Rentenversiche-
rung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrich-
tungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
ist verpflichtet, die Daten der externen Quali-
tätssicherung zu veröffentlichen und den Trä-
gern der Rentenversicherung als Grundlage für
die Inanspruchnahme einer Rehabilitationsein-
richtung sowie den Versicherten in einer wahr-
nehmbaren Form zugänglich zu machen.
(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen
den jeweiligen Träger der Rentenversicherung
einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9
Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versi-
cherten erbrachten Leistungen. Der federfüh-
rende Träger der Rentenversicherung vereinbart
mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergü-
tungssatz; dabei sind insbesondere zu beach-
ten:
1. leistungsspezifische Besonderheiten, Inno-
vationen, neue Konzepte, Methoden,
2. der regionale Faktor und
3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie ent-
sprechende Vergütungen nach kirchlichen
Arbeitsrechtsregelungen.
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für
alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder
vom Träger der Rentenversicherung selbst oder
von anderen betrieben werden, folgende ver-
bindliche Entscheidungen herbeizuführen:
1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der 3.
Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulas-
sung einer Rehabilitationseinrichtung für die
Erbringung von Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation,
4.
2. zu einem verbindlichen, transparenten, nach-
vollziehbaren und diskriminierungsfreien Ver-
gütungssystem für alle zugelassenen Reha-
bilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei
sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Indikation,
b) die Form der Leistungserbringung,
c) spezifische konzeptuelle Aspekte und be-
sondere medizinische Bedarfe,
d) ein geeignetes Konzept der Bewertungs-
relationen zur Gewichtung der Rehabilita-
tionsleistungen und
e) eine geeignete Datengrundlage für die
Kalkulation der Bewertungsrelationen, 5.
3. zu den objektiven sozialmedizinischen Krite-
rien, die für die Bestimmung einer Rehabilita-
tionseinrichtung im Rahmen einer Inan-
spruchnahme nach Absatz 6 maßgebend
sind, um die Leistung für den Versicherten
in der nachweislich besten Qualität zu erbrin-
gen; dabei sind insbesondere zu berücksich-
tigen:
a) die Indikation,
b) die Nebenindikation,
c) die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d) die Qualität der Rehabilitationseinrich-
tung,
e) die Entfernung zum Wohnort und
f) die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicher-
ten nach § 8 des Neunten Buches sowie
der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten
der externen Qualitätssicherung bei den zu-
gelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach
Absatz 7 und deren Form der Veröffent-
lichung; dabei sollen die Empfehlungen nach
§ 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet
werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1
Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023.
Die für die Wahrnehmung der Interessen der
Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Ver-
einigungen der Rehabilitationseinrichtungen
und die für die Wahrnehmung der Interessen
der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maß-
geblichen Verbände erhalten die Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind
bei der Beschlussfassung durch eine geeignete
Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen,
eine konsensuale Regelung zu erreichen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales untersucht die Wirksamkeit der Rege-
lungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Ja-
nuar 2026.“
In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationä-
ren“ gestrichen und werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „einschließlich der erforder-
lichen Unterkunft und Verpflegung“ eingefügt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind,
neben einer Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit erbracht zu werden,“ angefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
Dritten Buch“ die Wörter „oder Anspruch auf Ar-
beitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ein-
gefügt und wird das Wort „nur“ durch die Wör-
ter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erhalten,
haben“ die Wörter „abweichend von Absatz 1
Nummer 1“ eingefügt.
§ 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.

b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leis-
tungen zum Einkommen erhalten.“
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „stationäre“
gestrichen und werden nach den Wörtern „Re-
habilitation nach § 15“ die Wörter „einschließ-
lich der erforderlichen Unterkunft und Verpfle-
gung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „stationäre“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „Leistungen“
die Wörter „einschließlich der erforderlichen Un-
terkunft und Verpflegung“ eingefügt.
6a. In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils
die Wörter „zwölf Monaten“ durch die Angabe „380
Tagen“ ersetzt.
6b. In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.
7. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor
dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Re-
habilitation aufgrund von Vereinbarungen mit ei-
nem Träger der Rentenversicherung erbracht ha-
ben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt,
sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 er-
füllt sind.“
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „medizinischen Leistungen der gesetzli-
chen Rentenversicherung“ die Wörter „in Höhe des Be-
trages des Arbeitslosengeldes II“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgeset-
zes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen
Stelle für die Digitale Rentenübersicht.“
Artikel 6
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d
die Wörter „und abgesetzten Beträge“ angefügt.
2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Einkommen“ die Wörter „und der nach § 82
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a
abgesetzten Beträge“ eingefügt.
3. § 128b wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Bezug einer Grundrente.“
4. § 128d wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und abge-
setzten Beträge“ angefügt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach
den Wörtern „jeweilige Höhe der“ das Wort „an-
gerechneten“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a
Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der
nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6
sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.“
5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkom-
men nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d“ durch
die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den
angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträ-
gen nach § 128d“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 Satz 1“ die
Wörter „sowie nach § 52 Absatz 30b“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung der
Abgabenordnung
§ 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführ-
ten Daten werden bei einer natürlichen Person auch
für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespei-
chert.“
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für
die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke ver-
arbeitet werden.“
Artikel 9
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-
übersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung, für die land-
wirtschaftliche Alterskasse und für die berufsstän-
dischen Versorgungseinrichtungen mit der Maß-
gabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer
Versicherten zur Durchführung des Rentenüber-
sichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug er-
heben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszen-
tralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle
auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des
Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden
Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen
Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen
einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhe-
bungsverfahren für die Erhebung der Identifikations-
nummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10
das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nut-
zen.“
2. In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b
eingefügt:
„(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach
§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im
Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kun-
den, bei denen das Versicherungs- oder Vertrags-
verhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-
übersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von
§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des
Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt
für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erhe-
ben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mit-
teilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer
des Versicherten nur mit, wenn die von der mittei-
lungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b
wie folgt gefasst:
„§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag
zum 1. April 2021“.
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15,“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §“ ersetzt.
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine
eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll sol-
che Einrichtungen belegen, die über eine Zulas-
sung nach § 15 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zuge-
lassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrich-
tungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-
fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungs-
freien und transparenten Kriterien zu schließen.“
3. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten
einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag
für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das
jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Be-
zugsgröße beträgt.“
4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu
30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss
zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem
jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der
Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Bei-
trag wie folgt:
2 x jährliches Einkommen
Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 –
Bezugsgröße
).
Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerun-
det.“
5. § 107b wird wie folgt gefasst:
„§ 107b
Neuregelung des
Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum
31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin an-
zuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum
Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzu-
stellen ist.“
Artikel 11
Änderung der
Wahlordnung für die Sozialversicherung
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Ar-

tikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften“.
b) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
Bekanntmachung des
endgültigen Wahlergebnisses und
der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen“.
c) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelun-
gen“.
d) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung
der Arbeitnehmervereinigungen für die
Sozialversicherungswahlen im Jahr
2023“.
e) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer
Vertreterversammlung
Anlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines
Verwaltungsrates
Anlage 3 Unterstützerliste bei Trägern der
Rentenversicherung und der Kran-
kenversicherung
Anlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der
Unfallversicherung
Anlage 5 Zustimmungserklärung von Bewer-
berinnen/Bewerbern für die Wahl
einer Vertreterversammlung/eines
Verwaltungsrates
Anlage 6 Erklärung der Listenvertreterin/des
Listenvertreters über das Wahlrecht
Anlage 7 Wahlausweis und Stimmzettel für die
Wahl einer Vertreterversammlung/
eines Verwaltungsrates (Gruppe der
Versicherten)
Anlage 8 Wahlausweis und Stimmzettel für die
Wahl einer Vertreterversammlung/
eines Verwaltungsrates (Gruppe der
Arbeitgeber)
Anlage 9 Stimmzettelumschlag
Anlage 10 Wahlbriefumschlag
Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses
über die Ermittlung des Wahlergeb-
nisses der Wahl zur Vertreterver-
sammlung/zum Verwaltungsrat bei
einer Wahl mit Wahlhandlung
Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines
– ehrenamtlichen – Vorstandes
Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewer-
berinnen und Bewerbern für die
Wahl eines – ehrenamtlichen – Vor-
standes“.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech-
und Fernkopiereranschluß“ durch das Wort „Tele-
kommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet“ durch das
Wort „weist“, werden die Wörter „durch Hand-
schlag“ durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung“
ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin“
eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung
vornehmen“ durch die Wörter „den Hinweis er-
teilen“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
pflichtung der Mitglieder und“ gestrichen.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
ter „der Hälfte“ gestrichen.
6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„oder per Telefax“ eingefügt.
7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
ter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß“ durch
das Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ er-
setzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Vorschlagslisten und Niederschriften“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „3“ und die Angabe „5“ durch die An-
gabe „4“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich,
telegrafisch oder durch Fernkopierer“ durch
das Wort „elektronisch“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind
unzulässig“ gestrichen.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an
nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung
des Versicherungsträgers oder einen den
Versicherungsträger kennzeichnenden Teil
dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zu-
sätze sind unzulässig.“
cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „aus-
schließlich“ durch das Wort „außerdem“ er-
setzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7“ durch
die Angabe „5“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss ins-
besondere ersichtlich sein,

1. wen die vorschlagsberechtigten Organisatio-
nen zur Einreichung von Bewerbervorschlä-
gen aufgerufen haben,
2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3. durch welches nachvollziehbare Verfahren
aus den Bewerbern die Vorschlagsliste er-
stellt worden ist,
4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die
Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden
ist und
5. nach welchem Verfahren im Falle des Aus-
scheidens eines Mitglieds einer Vertreterver-
sammlung oder eines Verwaltungsrates der
Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausge-
wählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48
Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch erforderlichen Begründungen enthal-
ten. Die Niederschrift ist von den vertretungsbe-
rechtigten Personen der Organisation und bei
freien Listen vom Listenvertreter und dem Stell-
vertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.“
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Versicherungsträger legt am Tag
nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis
zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der
Vorschlagslisten und der Niederschriften in sei-
nen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können
zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88
Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt ent-
sprechend. In den Abschriften der Vorschlagslis-
ten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr
und Wohnort anzugeben.“
9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fern-
schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“
durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)“ wer-
den durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfeh-
ler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie
Änderungen der Anschrift“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.“
11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der
Sitzung des Wahlausschusses abgegeben wer-
den, in der über die Zulassung der Vorschlags-
listen entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt“ durch die Wörter „innerhalb der Ein-
reichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die
Vorschlagslisten einzureichen sind“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vor-
schlagsberechtigten Organisation bis zum Ende
der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzu-
sammenlegung jederzeit den Kontakt zu den an-
deren bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu
ermöglichen.“
12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die An-
gabe „6a“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7“ die
Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fern-
schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“
durch die Wörter „oder per Telefax“ ersetzt.
14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht
werden. In den Abschriften sind Familienname, Vor-
name, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88
Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entspre-
chend.“
15. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10
oder 11“ durch die Angabe „7 oder 8“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „9“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch
die Angabe „9“ und die Angabe „13“ durch die
Angabe „10“ ersetzt.
16. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch
die Angabe „10“ ersetzt.
17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
Deutsche Post AG“ durch die Wörter „das amtlich
bekanntgemachte Postunternehmen“ ersetzt.
18. In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14“ durch die
Angabe „11“ ersetzt.
19. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die
Angabe „11“ und die Angabe „8“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
20. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die An-
gabe „12“ und die Angabe „19“ durch die An-
gabe „13“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Be-
gründung und wird der Mangel nicht spätestens
in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste
ebenfalls ungültig.“
21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Ab-
schnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbst-
verwaltungsorganen“ angefügt.
22. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es“
die Wörter „zusammen mit der Begründung
nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungs-
organs nach § 60 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes
den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als ge-
wählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder-
liche Begründung öffentlich bekannt.“
23. Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge
vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester
und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt
zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entspre-
chende Anwendung.“
24. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Daneben kann der Inhalt der Bekanntma-
chungen noch in anderer Weise, insbeson-
dere im Internet, veröffentlicht werden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständig-
keit und Ursprungszuordnung der Veröffent-
lichung nach aktuellem Stand der Technik zu
gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur
der Wohnort anzugeben. Personenbezogene
Daten in Internetveröffentlichungen von öf-
fentlichen Bekanntmachungen nach § 11
sind spätestens sechs Monate nach Be-
kanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-
ses, von den übrigen öffentlichen Bekannt-
machungen spätestens sechs Monate nach
dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die
Wahlausschreibung auch in der Tagespresse
durch eine viertelseitige Anzeige veröffent-
lichen.“
25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
„§ 88a
Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten ent-
haltenen personenbezogenen Daten bestehen das
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom
Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlags-
listen bis zum Ablauf des Wahltages abschließend
nach Maßgabe der §§ 18 und 22.
(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahl-
ausweisen verarbeiteten personenbezogenen Da-
ten erfolgt die Information der betroffenen Person
abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlaus-
weise. Die Berichtigung der im Wahlausweis ent-
haltenen personenbezogenen Daten gemäß Ar-
tikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur
bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die
Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen
Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung
erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.“
26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen können auch bei
einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise,
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahl-
briefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vor-
gesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese
Unterlagen nicht für das Streitverfahren entschei-
dungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernich-
tung entscheidet auf Antrag des beklagten Ver-
sicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte,
der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungs-
klagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellung-
nahme gibt.“
27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
„§ 96
Übergangsregelung für die
Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum
17. Februar 2021 geltenden Fassung.“
28. Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Ar-
tikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, werden jeweils nach
den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuerge-
setzes verwiesen wird,“ die Wörter „§ 52 Absatz 30b
des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
Artikel 12a
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125“ durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.

Artikel 12b
Änderung des
Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes
In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas-
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die
Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.
Artikel 12c
Änderung des
Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 6a wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch
die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
2. In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und
Buchstabe h“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-
stabe e“ ersetzt.
3. In Absatz 8 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-
stabe c“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-
stabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h“
ersetzt.
4. In Absatz 13 wird die Angabe „1. Januar 2022“
durch die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.
Artikel 12d
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 279 Absatz 8 werden die Wörter „und Absatz 2“
durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3“
ersetzt.
2. In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die
§§ 40 bis“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1
und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,“ ersetzt.
Artikel 12e
Änderung des
Gesetzes über die
Beaufsichtigung der Versorgungs-
anstalt der deutschen Bühnen und der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom
17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 des Geset-
zes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 296)“ durch die Wörter „§ 1
Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 98)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord-
nung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 315)“ durch die Wörter „die
Verordnung vom 30. September 2019 (Bayeri-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)“ er-
setzt.
2. In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die
Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „31. De-
zember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
2020“ ersetzt.
Artikel 12f
Änderung des
Vierten Gesetzes zur Änderung des
Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Okto-
ber 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch die
Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
2. In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April
2021 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buch-
stabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am
1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2024 in Kraft.
(4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten
am 1. Juli 2022 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in
Kraft.
(7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in
Kraft.
(8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
in Kraft.

Anlage zu Artikel 11 Nummer 28
Anlagen 1 bis 13
zur Wahlordnung für die Sozialversicherung

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung
Ordnungsnummer: Kennwort: ①
Eingegangen am: Listenvertreter/-in: ②
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
(vom Wahlausschuss
einzutragen)
Stellvertreter/-in:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Erklärung: ③
An den
Wahlausschuss
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ④
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

Seite 2
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Mitglieder: ⑤
Lfd. Name Geburtstag, Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname Arbeitgeber ⑥ der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧

Seite 3
Stellvertreter/-innen: ⑨
Lfd. Name Geburtstag, Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname Arbeitgeber ⑥ der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Die Liste umfasst insgesamt Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.
Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪ ⑫
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)

Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-
nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in
der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen
Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-
name einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeich-
ners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer
Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Lis-
ten auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeich-
ner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zu-
satz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Ver-
sicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger
kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige
Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder
den Familiennamen außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vo-
rangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren
Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer
oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenver-
einigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes
Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort
wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zu-
lässiges Kennwort ersetzt.
② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder
Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren
Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung).
In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/
deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht
geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten
die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer
Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren
Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung).
③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam
mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-
nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-
ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren
Stellvertreter/-in abgeben.“.
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-
ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-
bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
⑤ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-
vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-
auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sol-
len Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibli-
che Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche
Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der
Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinan-
derfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit
einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Vertei-
lung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begrün-
Seite 4
den. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzurei-
chen.
⑥ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzli-
chen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum
Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in, Arbeitgeber, Beauf-
tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-
vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines
Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Ab-
satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
⑧ Bitte Zahlen einsetzen.
⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
-innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhin-
dert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlags-
listen jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberin-
nen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber ent-
halten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt
werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listen-
plätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu beset-
zen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht einge-
halten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Be-
gründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-
satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-
tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-
chungsfrist keine eigene Vorschlagslisten eingereicht ha-
ben.
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-
ter/-innen in der Vertreterversammlung nicht auf einer
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist
§ 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung zu beachten.
⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 zur
Wahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
dem Muster der Anlage 3 oder 4 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung beizufügen.
⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-
satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-
derlichen Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.

Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
Ordnungsnummer: Kennwort: ①
Eingegangen am: Listenvertreter/-in: ②
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
(vom Wahlausschuss
einzutragen)
Stellvertreter/-in:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Erklärung: ③
An den
Wahlausschuss
der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ④
für die Wahl zum Verwaltungsrat der
(Bezeichnung der Krankenkasse)

I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ⑤
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist
werden vorgeschlagen als:
Mitglieder:
Lfd. Name
Geburtstag
Nummer Vorname
1 2 3
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf
Seite 2
zu streichen)
⑥
Voraussetzungen
Anschrift
der Wählbarkeit ⑦
4 5
Einlageblättern. ⑧
Stellvertreter/-innen: ⑨
Lfd. Name
Geburtstag
Nummer Vorname
1 2 3
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf
Voraussetzungen
Anschrift
der Wählbarkeit ⑦
4 5
Einlageblättern. ⑧

Seite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:
Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑥⑨
Lfd. Nummer Mitglied
Name Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in Geburtstag Anschrift
Vorname der Wählbarkeit ⑦
b) 2. Stellvertreter/-in
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Die Liste umfasst insgesamt Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.
Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)

Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-
nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der
Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen
aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei
freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Lis-
tenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen.
Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigun-
gen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familien-
namen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt
werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-
men. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgen-
der Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers
oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil
dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzu-
lässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen
außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt werden.
Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini-
gungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer
Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Ver-
bände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt
werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlaus-
schuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort
ersetzt.
② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder
Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren
Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung).
In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/
deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht
geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten
die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer
Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren
Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung).
③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam
mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-
nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-
ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren
Stellvertreter/-in abgeben.“.
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-
ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-
bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
⑤ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufül-
len. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu strei-
chen.
⑥ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-
vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-
auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des
Seite 4
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach ha-
ben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weib-
liche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum
Beispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Beauftragter einer Ge-
werkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer
Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Er-
gänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
⑧ Bitte Zahlen einsetzen.
⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
-innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht
verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vor-
schlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Be-
werberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber zu ent-
halten.
⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-
satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-
tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-
chungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht ha-
ben.
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-
ter/-innen in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen
Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Ab-
satz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
zu beachten.
⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Wahlberechtigung der Listenunterzeichner/-innen nach
dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozial-
versicherung beigefügt werden.
Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
dem Muster der Anlage 3 der Wahlordnung für die Sozial-
versicherung beizufügen.
⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-
ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-
satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-
derlichen Niederschriften beizufügen.
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.

Anlage 3
(zu § 15 Absatz 1)
Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung
Vorschlagsliste der Blatt Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
(Name) (Vorname) (Anschrift)
Wahlbewerber/-in: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste
Lfd.
Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Wahlberechtigt als ② Datum und Unterschrift
Nummer
1
2
3
4
5
Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. ③
bitte wenden
177
(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)

Seite 2
Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
① Bei der Unterschriftensammlung ist dem/der Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-
schlagsliste vorzulegen.
② Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Rent-
ner/-in oder Arbeitgeber).
③ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.
Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-
liste der1 zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungs-
rats der2 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenver-
treter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder
andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-
zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuwei-
sen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-
nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-
zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss der/
des3 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der perso-
nenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-
trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.).
1
Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.
2
Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.
3
Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-
trägers sind vom Listenträger einzutragen.
178
Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahl-
ausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialge-
richtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an
die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an
die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4
oder, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlags-
berechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
beauftragte/-n5 wenden.
4
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
5
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder
Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1)
Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung
Vorschlagsliste der Blatt Nr.
zur Wahl der Vertreterversammlung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
(Name) (Vorname) (Anschrift)
Wahlbewerber/-in: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste
Lfd. Geburtsdatum,
Name, Vorname Anschrift Wahlberechtigt als ③ Datum und Unterschrift
Nummer Arbeitgeber ②
1
2
3
4
5
Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. ④
bitte wenden
179
(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)

Seite 2
Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
① Bei der Unterschriftensammlung ist der/dem Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-
schlagsliste vorzulegen.
② Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Ver-
sicherten.
Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnerinnen/Rentnern (Personen, die eine Unfallrente
beziehen).
③ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeit-
geber, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte).
④ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.
Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-
liste der1 zur Wahl der Vertreterversammlung
der2 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenvertre-
ter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente, das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder einer
Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-
zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-
nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-
zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss 3
4
1
Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen. 5
2
Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.
der3 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der per-
180
sonenbezogenen Daten verantwortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-
trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
wahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung
von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger
der personenbezogenen Daten sein.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
mäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Da-
durch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an
die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an
die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4
oder aber, sofern die Verarbeitung der Daten bei der
vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n
Datenschutzbeauftragte/-n5 wenden.
Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-
trägers sind vom Listenträger einzutragen.
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder
Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

Anlage 5
(zu § 15 Absatz 4)
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern
für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates
①
(Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber/-in für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum
der/des
①
(Kennwort der Vorschlagsliste)
Verwaltungsrat
①
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
bitte wenden
(Datenschutzhinweise)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.

Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift und Status als
Arbeitnehmer/-in, Rentner-/in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere des Nach-
weises Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch für die Auslegung der Vor-
schlagsliste in den Geschäftsstellen des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung verarbeitet.
Für den Fall, dass Sie in die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat gewählt werden, werden Ihre persönlichen Daten auch
für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die
vorschlagsberechtigte Organisation (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), welche die Vorschlagsliste einreicht:
1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Wahlausschuss
der2 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verant-
wortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss (siehe oben).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung kann auch der zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im
Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbe-
zogenen Daten sein.
Die zugelassenen Vorschlagslisten werden mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten öffentlich ausgelegt und
können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine
Internetveröffentlichung der Vorschlagsliste, wird diese spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
ergebnisses gelöscht. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen über die Ergebnisse der Wahlen werden spä-
testens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
genommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die
Berichtigung Ihrer in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 88a
der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
verlangen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Ein-
schränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden,
nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschrän-
kung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig
sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschrän-
kung der Verarbeitung der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der
§§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung
wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der/des jeweils für die Datenverarbei-
tung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialver-
sicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n3 oder, sofern die Verar-
beitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
beauftragte/-n4 wenden.
1
Name und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
2
Zuständiger Wahlausschuss, Dienststelle und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
3
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
4
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von
der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

Anlage 6
(zu § 15 Absatz 4)
Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters
über das Wahlrecht
(Name und Vorname der Listenunterzeichnerin/ (Kennwort der Vorschlagsliste)
des Listenunterzeichners)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der/Die Listenunterzeichner/-in
(Name und Vorname)
a) ist bei
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber/-in des/der und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens eine/-n bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtige/-n Arbeitnehmer/-in.
d)
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a) bis c) nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit
erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts bei jeder
Listenunterzeichnerin/jedem Listenunterzeichner vorliegen.
, den
(eigenhändige Unterschrift)

Anlage 7
(zu § 41 Absatz 1)
Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Herr/Frau
geb. am
Straße
Postleitzahl, Wohnort
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
, den
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Nur eine
Listen-
Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
ankreuzen
O
O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.

(Rückseite) Seite 2
Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.

Anlage 8
(zu § 41 Absatz 1)
Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Herr/Frau
Firma/Dienststelle
geb. am
Straße
Postleitzahl, Wohnort
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
, den
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————
Wert Stimmen
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Nur eine
Listen-
Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
ankreuzen
O
O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.

(Rückseite) Seite 2
Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.

Anlage 9
(zu § 41 Absatz 4)
Stimmzettelumschlag
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen – Umschlag zukleben.
4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6. Der Wahlbrief muss spätestens am *
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**
* Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
** Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist stattdessen folgender Text einzusetzen: „(Den Wahlausweis neben diesen Um-
schlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!).

Anlage 10
(zu § 41 Absatz 4)
Wahlbriefumschlag
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag Unentgeltlich
Briefwahl ausschließlich innerhalb
Sozialversicherung der
Bundesrepublik
Deutschland
bei Versendung durch
…*
**
(Rückseite)***
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort
unfrankiert absenden.
* Es ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen. Die Größe des Feldes kann an die technischen
Anforderungen für die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit angepasst werden.
** Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung
für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift.
*** Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu
beachten. Es ist die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die
Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) des amtlich bekanntgemachten Postunternehmens abgestimmt werden.

Anlage 11
(zu § 3 Absatz 9 in Verbindung mit § 58 Absatz 5)
Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses
der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung
Der Wahlausschuss der/des
trat am in in öffentlicher Sitzung zusammen.
Als Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen:
als Vorsitzende/-r,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r.
Der Wahlausschuss ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis:
Zahl der Wahlbriefe
Zunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
durch das Postunternehmen befördert worden sind.
Der Wahlausschuss gelangte zu folgendem Ergebnis:
Zahl der durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:
Zahl der nicht durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:
Gesamtzahl der
Wahlbriefumschläge:
Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der
ergab Folgendes:
1. Für Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt.
2. Insgesamt wurden Stimmen abgegeben.
Davon waren Stimmen gültig.
Stimmen ungültig.

Seite 2
Die Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten,
für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit
Prozent.
3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste
entfallenen gültigen Stimmen: ①
Liste 1 (
Liste 2 (
Liste 3 (
Liste 4 (
Liste 5 (
Liste 6 (
Liste 7 (
Liste 8 (
Liste 9 (
Liste 10 (
Stimmen Prozentsatz
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)
zusammen 100
① Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen.

4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen
bindung entfallenen gültigen Stimmen:
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die
Seite 3
und Prozentsatz der auf jede Listenver-
Stimmen Prozentsatz
)
)
)
)
)
)
)
)
an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie
nicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:
Liste (
Liste (
Liste (
Liste (
Liste (
Liste (
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
Liste (
und
Liste (
Stimmen Prozentsatz
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)
)

Seite 4
6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die
mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:
geteilt
Liste Liste
durch
Sitz Nummer
Höchstzahl Höchstzahl
(Stelle)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Zahl der Sitze: Zahl der Sitze:
Liste
Sitz Nummer Sitz Nummer
Höchstzahl
(Stelle) (Stelle)
Zahl der Sitze:
Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl auf die Liste/Listenverbindung
und die Liste/Listenverbindung
das Los entschieden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende
zuzuteilen war.
Da die Liste/Listenverbindung
entfiel, wurde durch
Sitz der Liste/Listenverbindung
weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen
auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbin-
dungen über.

Seite 5
7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen von Listenverbindungen:
geteilt
Liste
durch
Sitz Nummer
Höchstzahl
(Stelle)
1
2
3
4
5
Zahl der Sitze:
Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl
Liste
Sitz Nummer
Höchstzahl
(Stelle)
Zahl der Sitze:
auf die Liste
und die Liste entfiel, wurde durch das Los entschie-
den, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste
zuzuteilen war.
Da die Liste weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen,
gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über.

8. Gewählte Bewerber/-innen
Seite 6
a) Mitglieder der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates:
Liste
Sitz Nummer Name der/des
(Stelle) Gewählten
Die Sitze Nummer
Liste Liste
Sitz Nummer Name der/des Sitz Nummer Name der/des
(Stelle) Gewählten (Stelle) Gewählten
sind mit Beauftragten besetzt. ②
Für die Sitze Nummer und Nummer von der Liste
und der Liste waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der
Reihenfolge der aufgeführten Bewerber/-innen der/die nächste zum Zuge kommende Bewerber/-in eine Be-
auftragte/ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber
nur noch ein Sitz mit einer/einem Beauftragten
dass Sitz Nummer von Liste
war.
besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden,
mit einer/einem Beauftragten zu besetzen
② Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten
(vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).

b) Stellvertreter/-innen
Liste
Name der/des Gewählten
Beschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle
, den
(Beisitzer/-in)
(Beisitzer/-in)
Seite 7
Liste Liste
Name der/des Gewählten Name der/des Gewählten
(Vorsitzende/-r)
(Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in)
(Beisitzer/-in)

Anlage 12
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
Kennwort:
Listenvertreter/-in: ①
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Stellvertreter/-in: ①
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
weitere Stellvertreter/-innen:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zum – ehrenamtlichen – Vorstand der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)

I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Seite 2
fremde Arbeitskräfte
Mitglieder: ⑧
Lfd. Name Geburtstag,
Nummer Vorname Arbeitgeber ③
1 2 3
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf
Voraussetzungen
Anschrift
der Wählbarkeit ④
4 5
Einlageblättern. ⑤
Stellvertreter/-innen: ⑧
Lfd. Name Geburtstag
Nummer Vorname ggfs. Arbeitgeber ③
1 2 3
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf
Voraussetzungen
Anschrift
der Wählbarkeit ④
4 5
Einlageblättern. ⑤

Seite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑧
Lfd. Nummer Mitglied
Name Geburtstag Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in Anschrift
Vorname ggfs. Arbeitgeber ③ der Wählbarkeit ④
b) 2. Stellvertreter/-in
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑤
Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. ⑥
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe
der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) ⑦

Seite 4
① Die Benennung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters ist
unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung).
② Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht verwendeten Vorschlagslisten
sind zu streichen.
③ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicher-
ten.
④ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.
⑤ Bitte Zahlen einsetzen.
⑥ Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77
Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
⑦ Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten
sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
⑧ Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen Vorschlagslisten jeweils
mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen
mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten,
ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern
für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
①
(Name, Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand
der/des
Anlage 13
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)
①
(Kennwort der Vorschlagsliste)
①
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.

Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift
und Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner/-in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen
Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere dem
Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach
§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Lis-
tenvertreter (§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss und der Vorsitzende der Vertreterversammlung,
der die Wahl des Vorstandes leitet.
Die Wahlergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Sie enthalten bei den Mitgliedern des Vorstandes auch personen-
bezogene Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden (§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Veröffentlichung
der Wahlergebnisse im Internet, wird diese spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
genommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen, soweit die Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie
können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass die Daten unrichtig sind.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte der/des jeweils
für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für
den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n1 wenden.
1
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 856f431f6a897b5c….