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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 154

BGBl. 2021 I S. 154 · 160.877 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 154
                                          Gesetz
                         zur Verbesserung der Transparenz in der
             Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung
            der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze
                             (Gesetz Digitale Rentenübersicht)
                                                  Vom 11. Februar 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht
Artikel 1     Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer

              Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsge-
              setz – RentÜG)
Artikel 2     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4     Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5     Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6     Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7     Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 8     Änderung der Abgabenordnung
Artikel 9     Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 10    Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
              der Landwirte
Artikel 11    Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
              rung

Artikel 12    Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
              ordnung
Artikel 12a   Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 12b   Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgeset-
              zes

Artikel 12c   Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
              Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
              Gesetze
Artikel 12d   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12e   Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung
              der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und

              der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturor-
              chester
Artikel 12f   Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des
              Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 13    Inkrafttreten
Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung

                       Artikel 1
                      Gesetz
               zur Entwicklung und

    Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
        (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG)

                          §1

                        Zweck

   Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung
des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über
ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen
insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sol-
len verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar
sein.

                          §2

               Begriffsbestimmungen

   Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
stimmungen:

1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusa-
   gen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen

   der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Alters-
   vorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei
  a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetz-
     liche Rentenversicherung, die Alterssicherung der

     Landwirte, die berufsständische Versorgung und

     die Versorgung der Beamten, Richter und Solda-
     ten zu zählen,
  b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Al-
     tersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsren-
     tengesetzes zu verstehen und
BGBl. 2021, Seite 155 — Originalseite als Abbildung
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   c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die
      nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgever-
      träge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Alters-
      vorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen
      sowie private Lebensversicherungsverträge, die
      einmalige oder wiederkehrende Erlebensfall-
      leistungen mit rentennahem Beginn des Leis-
      tungsbezugs erbringen,
2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder
   Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Al-
   tersvorsorgeprodukte anbieten,
3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder
   vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrich-
   tungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig
   zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Alters-
   vorsorgeansprüche zu informieren,

4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum
   Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche

   aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprü-
   che) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ab-
   lauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine
   weiteren Ansprüche erworben werden,
5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvor-
   sorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs
   oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme,
   dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,
6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren
   Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht
   mindestens entstanden sind oder entstehen werden
   oder vertraglich zugesichert sind,
7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreich-
   baren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zu-
   grundelegung einer realistischen Einschätzung der
   künftigen Entwicklung ergeben können,

8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person

   vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der

   Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.

                           §3

                  Zentrale Stelle für
             die Digitale Rentenübersicht
   (1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Ren-
tenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal be-
treibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen
werden kann.
   (2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informatio-
nen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in
der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvor-
sorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die
nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen
übermittelten Informationen zusammengestellt und zu
einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammen-
geführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzen-
den in einem elektronischen Format zur Verfügung ge-

stellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.

   (3) Die Informationen in der Digitalen Rentenüber-
sicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und
schlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll mög-
lichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zen-
trale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl
für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elek-

tronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur
Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungs-
gesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behinder-
tengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage
des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere
die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu
beachten.
   (4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren
Verfahren und zur Zusammenführung der Informatio-
nen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsor-
geansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeproduk-
ten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale
Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorge-
einrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses
Gesetzes.

                          §4

                    Grundsätze der
              Digitalen Rentenübersicht
   (1) Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Ren-
tenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die
Digitale Rentenübersicht abfragen. Die Digitale Renten-
übersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle
für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektro-
nisch zur Verfügung gestellt.
   (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die
in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den ange-
bundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der
Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an.
Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1
genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespei-
chert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuord-

nung der oder des Nutzenden anhand der Identifika-

tionsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1

genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnum-
mer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-

sicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung
keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann
sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vor-
nehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter An-
gabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für
die Digitale Rentenübersicht. In diesem Fall hat die Vor-
sorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale
Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten
personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwor-
tung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorge-
einrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen
Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat.

                          §5
                      Inhalte der
              Digitalen Rentenübersicht

   (1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale

Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die
angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden
Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nut-
zenden:

1. die letzte verfügbare Standmitteilung,
2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für
   Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch
BGBl. 2021, Seite 156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 156
  insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorge-
  einrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung
  verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kun-
  den,

3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt,

   insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art,

   zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder
   privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der
   Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewäh-
   rung sowie den Stichtag der Angaben,

4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreich-
   baren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach
   der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder lau-
   fende Rente sowie differenziert nach garantierten
   und prognostizierten Werten, soweit diese in den
   Standmitteilungen ausgewiesen werden,

5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbeson-

   dere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts-

   oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides um-

   fasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender

   Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides

   zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Ren-

   tenbezugsphase angepasst werden.

   (2) Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist
in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standar-
disierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorge-
geben werden. Die wertmäßigen Angaben müssen
stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1
Nummer 1 übereinstimmen.
   (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorge-
ansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. Der
Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die
insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Al-
tersvorsorgeansprüche einzuschätzen.

   (4) Aus der Zusammenfassung von erreichten und
erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können
keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ab-
geleitet werden. In der Darstellung für Nutzende ist in
deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus
den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Wer-
ten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus
dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche

abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe

der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.

                          §6

                   Entwicklung und
                 erste Betriebsphase

   (1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses
Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung
des Portals und der Digitalen Rentenübersicht.

   (2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten

Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorge-
einrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden
erprobt und evaluiert.

   (3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach In-
krafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf
Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebs-
phase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Eva-

luierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse

der ersten Betriebsphase vor.

                          §7
                   Anbindung der
               Vorsorgeeinrichtungen

   (1) Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
anbinden. Die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbin-
dungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne
des § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung

durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Re-

gelung oder durch eine aufgrund einer solchen Rege-

lung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens

jährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab

dem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3

erlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflich-

tet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht anzubinden. Die dem Landesrecht unter-
liegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von
Beamten und Richtern sowie der berufsständischen
Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderwei-
tiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über
eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale
Rentenübersicht.
   (2) Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient
der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle
für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung
der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die
Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Di-
gitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen kön-
nen Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der
Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle
für die Digitale Rentenübersicht beauftragen.

   (3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch
die Anbindung und die Übermittlung von Informationen
an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
entstehen, werden diesen nicht erstattet.

                          §8

          Gestaltung der Zentralen Stelle

          für die Digitale Rentenübersicht

   (1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichtet.

   (2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie
erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenver-

sicherung Bund geregelt.

   (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium
BGBl. 2021, Seite 157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 157
für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teil-
weise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertra-
gen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung
in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen
Rentenübersicht.

                           §9

                 Steuerungsgremium
   (1) Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
übersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. Das
Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sät-
zen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die
Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt-
zen und zu beraten. Die Zentrale Stelle für die Digitale
Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden
Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen
Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Ein-
vernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage
der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht.
Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiter-
entwicklung. Entscheidungen über die technische Aus-
gestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im
Benehmen mit dem Steuerungsgremium.
   (2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertrete-
rinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen

und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzor-

ganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales und des Bundesministeriums der Finan-

zen zusammen.

                          § 10

                      Fachbeiräte

   Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
Fachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen
setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte
ein.

                          § 11

                   Verarbeitung der
                Identifikationsnummer
   Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind be-
rechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundin-
nen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Al-
terssicherung der Landwirte und die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2
Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifika-
tionsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben.
Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berech-
tigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer
ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses
Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem an-
deren Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für
die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die
mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2
an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
beauftragten Dritten.

                          § 12
                     Datenschutz

   (1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere
elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden
nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
   (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren perso-
nenbezogene Daten einschließlich deren Identifika-
tionsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt
vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeein-
richtungen von den authentifizierten Nutzenden die Ein-
willigung ein, dass die personenbezogenen Daten ein-
schließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke
der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dür-
fen.
   (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
sicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bear-
beitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen
Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nut-
zenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nut-
zerkonto, sind die Daten zu löschen.

                          § 13
             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln

1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Auf-
   gaben der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
   übersicht,

2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzen-
   den nach § 12 Absatz 1.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Näheres zu regeln

1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrich-
   tungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
   übersicht nach § 7,

2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für
   die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeein-
   richtungen und der Übermittlung der Daten nach
   § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, tech-
   nischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
   Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungs-
   pflichten der Vorsorgeeinrichtungen,
3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle
   für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorge-
   einrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere
   zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung
   des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,

4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach
   § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen
   Rentenübersicht nach § 5,
5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Beru-
   fung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder,
   der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse
   des Steuerungsgremiums nach § 9.
BGBl. 2021, Seite 158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 158
    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach
§ 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangs-
fristen gewährt werden.

                        Artikel 2
                  Änderung des
         Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7

des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
         gabe angefügt:

        „§ 128 Außerordentliche Hemmung der Ver-
               jährung“.
      b) Folgende Angabe wird angefügt:
        „§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung
               der Arbeitnehmervereinigungen für die
               Sozialversicherungswahlen im Jahr
               2023“.
 2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
    Angabe „Satz 4“ ersetzt.

 3. § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
         gefügt:
        „Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie
        Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
        sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehren-
        amtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätig-
        keit freizustellen, es sei denn, dem stehen drin-
        gende betriebliche oder dienstliche Belange
        entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll
        frühzeitig informiert werden.“
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnah-
        men, die Kenntnisse vermitteln, die für eine
        ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts
        förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstver-
        waltungsorgane sowie Versichertenälteste und
        Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an
        bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der
        Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Ar-
        beitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wo-
        chen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme
        schriftlich oder elektronisch geltend zu ma-
        chen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die
        aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der
        Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird,
        insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr
        nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs
        besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch
        auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist
        nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen.
        Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Ur-
        laub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftig-
        ten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn drin-
        gende betriebliche oder dienstliche Belange

      oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter ent-
      gegenstehen. Die Vertreterversammlung be-
      schließt auf Vorschlag des Vorstands, welche
      Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach
      Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1
      genannten Krankenkassen entfällt der Vor-
      schlag des Vorstands.“
4. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Vorschlagslisten der Versicherten und der
      Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müs-
      sen bei einem Versicherungsträger mit

            bis zu 10 000

                   Versicherten von       10 Personen,

       10 001 bis 50 000
                  Versicherten von        25 Personen,

       50 001 bis 100 000
                  Versicherten von        50 Personen,

      100 001 bis 500 000
                  Versicherten von     100 Personen,
      500 001 bis 3 000 000
                  Versicherten von     300 Personen,
         mehr als 3 000 000
                  Versicherten von 1 000 Personen
      unterzeichnet sein.“

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl“
      durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erfor-
      derlichen Anzahl“ ersetzt.
   c) Absatz 6a wird aufgehoben.
   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und eine Ver-
          bindung mehrerer Vorschlagslisten sind“
          durch die Wörter „ist nur bis zum Ende
          der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss“
          ersetzt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslis-
          ten ist zulässig.“
   e) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
      fügt:
         „(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Be-
      werber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen
      Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist
      eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder-
      schrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahl-
      ausschuss einzureichen.

         (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat
      jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent
      weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber
      zu enthalten.
         (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den
      Vertreterversammlungen der Renten- und Un-
      fallversicherungsträger sollen jeweils für Mit-
      glieder und stellvertretende Mitglieder mindes-
      tens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent
      männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
      schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt
      werden, dass von jeweils drei aufeinander fol-
BGBl. 2021, Seite 159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 159
        genden Listenplätzen mindestens ein Listen-
        platz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die
        Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach

        Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schrift-
        lich zu begründen. Die Begründung ist in die
        Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzuneh-
        men; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.“
 5. In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
    Hälfte“ gestrichen.
 6. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

        „(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglie-

     der und stellvertretende Mitglieder mindestens

     40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche

     Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen

     in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils

     drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindes-

     tens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist.

     Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung

     nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils

     schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit
     der Vorschlagsliste einzureichen.“
 7. § 53 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
        „(Wahlhelfer),“ die Wörter „sind zur unpar-
        teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
        Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-

        lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angele-

        genheiten verpflichtet; sie“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundes-
            unmittelbaren Versicherungsträger“ das
            Komma durch einen Punkt ersetzt.
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
            „Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl-
            berechtigten regelmäßig über den Zweck
            der Sozialversicherungswahlen informie-
            ren.“
        cc) In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang
            das Wort „den“ durch das Wort „Den“ er-
            setzt und wird nach dem Wort „Landes-
            wahlbeauftragten“ das Wort „obliegt“ ein-
            gefügt.

 8. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deut-
    schen Post AG“ durch die Wörter „einem vor der
    Wahl amtlich bekannt gemachten Postunterneh-
    men als Briefsendungen ohne besondere Versen-
    dungsform“ ersetzt.
 9. Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num-
    mer 12a eingefügt:
     „12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzun-
           gen von Selbstverwaltungsorganen,“.
10. § 60 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden

        Sätze eingefügt:

        „Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen

        auch die nachfolgenden Mitglieder oder stell-

        vertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird
        von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträ-
        ger schriftlich zu begründen.“

     b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
        gestrichen.

10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:

                           „§ 128
                    Außerordentliche
                 Hemmung der Verjährung
        In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p
     bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar
     2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
     durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund
     der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-

     Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt

     werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsan-

     sprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis

     zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig gewor-

     den sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021

     und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom

     1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember

     2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des

     31. Dezember 2022 gehemmt.“

11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:
                           „§ 129
                 Übergangsregelung für die
         Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
      für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

        Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr

     2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48

     Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Feb-
     ruar 2021 geltenden Fassung.“

                       Artikel 3
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom
22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
0.   § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Über die Befreiung entscheidet der Träger der
     Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 ent-
     scheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
     mer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung
     Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzun-
     gen bestätigt worden ist
     1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
        von der für die berufsständische Versorgungs-
        einrichtung zuständigen obersten Verwaltungs-
        behörde und
     2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
        von der obersten Verwaltungsbehörde desje-

        nigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen

        Sitz hat.“

0a. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-

    gefügt:

     „Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor
     den Leistungen zur Teilhabe.“
BGBl. 2021, Seite 160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 160
1.    In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Einzelfall unter Beachtung“ die Wörter „des
      Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im
      Sinne des § 8 des Neunten Buches und“ eingefügt.
1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
    eingefügt:
      „Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizini-
      schen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbin-
      dung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger
      der Rentenversicherung über die Leistungen zur
      Prävention zu beraten.“
2.    § 15 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

            „(2) Leistungen zur medizinischen Rehabili-
        tation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1
        Nummer 2, die nach Art und Schwere der Er-
        krankung erforderlich sind, werden durch Reha-
        bilitationseinrichtungen erbracht, die unter stän-
        diger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung
        von besonders geschultem Personal entweder
        vom Träger der Rentenversicherung selbst oder
        von anderen betrieben werden und nach Ab-
        satz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gel-
        ten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen).
        Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht un-
        ter ständiger ärztlicher Verantwortung zu ste-
        hen, wenn die Art der Behandlung dies nicht
        erfordert. Leistungen einschließlich der erfor-
        derlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für
        längstens drei Wochen erbracht werden. Sie
        können für einen längeren Zeitraum erbracht
        werden, wenn dies erforderlich ist, um das Re-
        habilitationsziel zu erreichen.“

      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen
        Anspruch auf Zulassung, wenn sie
        1. fachlich geeignet sind,
        2. sich verpflichten, an den externen Qualitäts-
           sicherungsverfahren der Deutschen Renten-
           versicherung Bund oder einem anderen von
           der Deutschen Rentenversicherung Bund an-
           erkannten Verfahren teilzunehmen,

        3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der

           Deutschen Rentenversicherung Bund anzu-

           erkennen,

        4. den elektronischen Datenaustausch mit den
           Trägern der Rentenversicherung sicherstel-
           len und
        5. die datenschutzrechtlichen Regelungen be-
           achten und umsetzen, insbesondere den be-
           sonderen Anforderungen an den Sozialda-
           tenschutz Rechnung tragen.
        Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrich-
        tungen, die zur Durchführung der Leistungen
        zur medizinischen Rehabilitation die personel-
        len, strukturellen und qualitativen Anforderun-
        gen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen
        nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches be-
        achtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung
        einer leistungsgerechten Vergütung der Leistun-
        gen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
        ein transparentes, nachvollziehbares und diskri-

  minierungsfreies Vergütungssystem bis zum
  31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissen-
  schaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei
  hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie
  entsprechende Vergütungen nach kirchlichen
  Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.“
c) Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden ange-
   fügt:
     „(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird
  die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der
  Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur
  medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für
  Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger
  der Rentenversicherung selbst betrieben wer-
  den oder zukünftig vom Träger der Rentenver-
  sicherung selbst betrieben werden, gilt die Zu-
  lassung als erteilt.

     (5) Der federführende Träger der Rentenver-
  sicherung entscheidet über die Zulassung von
  Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag.
  Federführend ist der Träger der Rentenversiche-
  rung, der durch die beteiligten Träger der Ren-
  tenversicherung vereinbart wird. Er steuert den
  Prozess der Zulassung in allen Verfahrens-
  schritten und trifft mit Wirkung für alle Träger
  der Rentenversicherung Entscheidungen. Die
  Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt
  der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die
  Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie
  durch eine neue Zulassungsentscheidung ab-
  gelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsent-
  scheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive
  Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils
  widerrufen werden, wenn die Rehabilitationsein-
  richtung die Anforderungen nach Absatz 3
  Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und
  Klage gegen den Widerruf der Zulassungsent-
  scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
     (6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen
  Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen
  zur medizinischen Rehabilitation entsprechend
  ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen
  Unterkunft und Verpflegung erbracht werden,
  erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende

  Träger der Rentenversicherung schließt mit Wir-

  kung für alle Träger der Rentenversicherung den

  Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitations-
  einrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen
  Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Trä-
  ger der Rentenversicherung.
     (6a) Der Versicherte kann dem zuständigen
  Träger der Rentenversicherung Rehabilitations-
  einrichtungen vorschlagen. Der zuständige Trä-
  ger der Rentenversicherung prüft, ob die von
  dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
  tionseinrichtungen die Leistung in der nach-
  weislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die
  vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
  tionseinrichtungen die objektiven sozialmedizi-
  nischen Kriterien für die Bestimmung einer Re-
  habilitationseinrichtung, weist der zuständige
  Träger der Rentenversicherung dem Versicher-
  ten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein
  Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht
BGBl. 2021, Seite 161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 161
vor oder erfüllen die vom Versicherten vorge-
schlagenen Rehabilitationseinrichtungen die
objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die
Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung
nicht, hat der zuständige Träger der Rentenver-
sicherung dem Versicherten unter Darlegung
der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien
Rehabilitationseinrichtungen     vorzuschlagen.
Der Versicherte ist berechtigt, unter den von
dem zuständigen Träger der Rentenversiche-
rung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrich-
tungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.
   (7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
ist verpflichtet, die Daten der externen Quali-
tätssicherung zu veröffentlichen und den Trä-
gern der Rentenversicherung als Grundlage für
die Inanspruchnahme einer Rehabilitationsein-
richtung sowie den Versicherten in einer wahr-
nehmbaren Form zugänglich zu machen.
   (8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen
den jeweiligen Träger der Rentenversicherung
einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9
Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versi-
cherten erbrachten Leistungen. Der federfüh-
rende Träger der Rentenversicherung vereinbart
mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergü-
tungssatz; dabei sind insbesondere zu beach-
ten:
1. leistungsspezifische Besonderheiten, Inno-
   vationen, neue Konzepte, Methoden,
2. der regionale Faktor und

3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie ent-
   sprechende Vergütungen nach kirchlichen
   Arbeitsrechtsregelungen.
   (9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für
alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder
vom Träger der Rentenversicherung selbst oder
von anderen betrieben werden, folgende ver-
bindliche Entscheidungen herbeizuführen:
1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der       3.
   Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulas-
   sung einer Rehabilitationseinrichtung für die
   Erbringung von Leistungen zur medizini-
   schen Rehabilitation,
                                                    4.
2. zu einem verbindlichen, transparenten, nach-
   vollziehbaren und diskriminierungsfreien Ver-
   gütungssystem für alle zugelassenen Reha-
   bilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei
   sind insbesondere zu berücksichtigen:

  a) die Indikation,

  b) die Form der Leistungserbringung,
  c) spezifische konzeptuelle Aspekte und be-
     sondere medizinische Bedarfe,
  d) ein geeignetes Konzept der Bewertungs-
     relationen zur Gewichtung der Rehabilita-
     tionsleistungen und
  e) eine geeignete Datengrundlage für die
     Kalkulation der Bewertungsrelationen,          5.
3. zu den objektiven sozialmedizinischen Krite-
   rien, die für die Bestimmung einer Rehabilita-

     tionseinrichtung im Rahmen einer Inan-
     spruchnahme nach Absatz 6 maßgebend
     sind, um die Leistung für den Versicherten
     in der nachweislich besten Qualität zu erbrin-
     gen; dabei sind insbesondere zu berücksich-
     tigen:
     a) die Indikation,

     b) die Nebenindikation,
     c) die unabdingbaren Sonderanforderungen,
     d) die Qualität der Rehabilitationseinrich-
        tung,
     e) die Entfernung zum Wohnort und

     f) die Wartezeit bis zur Aufnahme;
     das Wunsch- und Wahlrecht der Versicher-
     ten nach § 8 des Neunten Buches sowie
     der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
     Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
  4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten
     der externen Qualitätssicherung bei den zu-
     gelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach
     Absatz 7 und deren Form der Veröffent-
     lichung; dabei sollen die Empfehlungen nach
     § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet
     werden.
  Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1
  Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023.
  Die für die Wahrnehmung der Interessen der
  Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Ver-
  einigungen der Rehabilitationseinrichtungen
  und die für die Wahrnehmung der Interessen
  der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maß-
  geblichen Verbände erhalten die Gelegenheit
  zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind
  bei der Beschlussfassung durch eine geeignete
  Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen,
  eine konsensuale Regelung zu erreichen.
     (10) Das Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales untersucht die Wirksamkeit der Rege-
  lungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Ja-
  nuar 2026.“
In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationä-
ren“ gestrichen und werden nach dem Wort „Leis-
tungen“ die Wörter „einschließlich der erforder-
lichen Unterkunft und Verpflegung“ eingefügt.

§ 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind,
   neben einer Beschäftigung oder selbständigen
   Tätigkeit erbracht zu werden,“ angefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
   Dritten Buch“ die Wörter „oder Anspruch auf Ar-
   beitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ein-
   gefügt und wird das Wort „nur“ durch die Wör-
   ter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1“ er-
   setzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erhalten,
   haben“ die Wörter „abweichend von Absatz 1
   Nummer 1“ eingefügt.
§ 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
   das Wort „oder“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 162
      b) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
         „e) die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leis-
             tungen zum Einkommen erhalten.“
6.    § 32 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „stationäre“

         gestrichen und werden nach den Wörtern „Re-

         habilitation nach § 15“ die Wörter „einschließ-

         lich der erforderlichen Unterkunft und Verpfle-
         gung“ eingefügt.

      b) In Absatz 2 wird das Wort „stationäre“ gestri-
         chen und werden nach dem Wort „Leistungen“
         die Wörter „einschließlich der erforderlichen Un-
         terkunft und Verpflegung“ eingefügt.

6a. In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils
    die Wörter „zwölf Monaten“ durch die Angabe „380
    Tagen“ ersetzt.
6b. In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

7.    Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor
      dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Re-
      habilitation aufgrund von Vereinbarungen mit ei-

      nem Träger der Rentenversicherung erbracht ha-

      ben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt,
      sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 er-
      füllt sind.“

                         Artikel 4
                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach
den Wörtern „medizinischen Leistungen der gesetzli-
chen Rentenversicherung“ die Wörter „in Höhe des Be-
trages des Arbeitslosengeldes II“ eingefügt.

                         Artikel 5

                   Änderung des
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
   § 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein

   Komma ersetzt.

2. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
   Wort „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 16 wird angefügt:

     „16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgeset-
          zes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen
          Stelle für die Digitale Rentenübersicht.“

                       Artikel 6
                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-

zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d
   die Wörter „und abgesetzten Beträge“ angefügt.

2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
   Wort „Einkommen“ die Wörter „und der nach § 82
   Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a
   abgesetzten Beträge“ eingefügt.

3. § 128b wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
     „8. Bezug einer Grundrente.“

4. § 128d wird wie folgt geändert:

  a) Der Überschrift werden die Wörter „und abge-

     setzten Beträge“ angefügt.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  c) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach
     den Wörtern „jeweilige Höhe der“ das Wort „an-
     gerechneten“ eingefügt.
  d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a
     Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der
     nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6
     sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.“
5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkom-
   men nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d“ durch
   die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den
   angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträ-
   gen nach § 128d“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Finanzverwaltungsgesetzes
   In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 Satz 1“ die
Wörter „sowie nach § 52 Absatz 30b“ eingefügt.

                       Artikel 8

                   Änderung der

                  Abgabenordnung
  § 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 163
1. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
     „(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführ-
  ten Daten werden bei einer natürlichen Person auch
  für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespei-

  chert.“

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für

  die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke ver-
  arbeitet werden.“

                       Artikel 9

                 Änderung des
            Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze
   angefügt:

  „Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der
  Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-
  übersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger
  der gesetzlichen Rentenversicherung, für die land-
  wirtschaftliche Alterskasse und für die berufsstän-
  dischen Versorgungseinrichtungen mit der Maß-
  gabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer

  Versicherten zur Durchführung des Rentenüber-
  sichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug er-
  heben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszen-
  tralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle
  auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des
  Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden
  Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-
  satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt

  für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen

  Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen

  einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhe-

  bungsverfahren für die Erhebung der Identifikations-

  nummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10

  das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nut-

  zen.“

2. In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b
   eingefügt:
     „(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach
  § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im
  Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kun-
  den, bei denen das Versicherungs- oder Vertrags-
  verhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der
  Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten-
  übersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von
  § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des
  Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt
  für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erhe-
  ben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mit-
  teilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer
  des Versicherten nur mit, wenn die von der mittei-

  lungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den
  nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim
  Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten
  im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“

                            Artikel 10
              Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b
   wie folgt gefasst:
  „§ 107b       Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag
                zum 1. April 2021“.

2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15,“ durch die

     Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §“ ersetzt.

  b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine
      eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll sol-
      che Einrichtungen belegen, die über eine Zulas-
      sung nach § 15 des Sechsten Buches So-
      zialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4
      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zuge-
      lassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrich-
      tungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-
      fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
      Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungs-
      freien und transparenten Kriterien zu schließen.“

3. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten
  einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag
  für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das
  jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Be-
  zugsgröße beträgt.“
4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu

  30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss

  zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem

  jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der

  Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Bei-

  trag wie folgt:

                                             2 x jährliches Einkommen
   Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 –
                                                    Bezugsgröße
                                                                      ).

  Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerun-
  det.“
5. § 107b wird wie folgt gefasst:
                               „§ 107b

                   Neuregelung des
        Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
     § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum
  31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin an-
  zuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum
  Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzu-
  stellen ist.“

                            Artikel 11

                 Änderung der

      Wahlordnung für die Sozialversicherung
  Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Ar-
BGBl. 2021, Seite 164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 164
tikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

      „§ 15   Vorschlagslisten und Niederschriften“.

   b) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst:
                      „Vierter Abschnitt

                  Bekanntmachung des
             endgültigen Wahlergebnisses und
      der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen“.
   c) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 88a Datenschutzrechtliche         Spezialregelun-
             gen“.

   d) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 96    Übergangsregelung für die Zulassung
               der Arbeitnehmervereinigungen für die
               Sozialversicherungswahlen   im   Jahr
               2023“.

   e) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden
      durch die folgenden Angaben ersetzt:

      „Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer
                Vertreterversammlung
      Anlage 2    Vorschlagsliste für die Wahl eines
                  Verwaltungsrates
      Anlage 3    Unterstützerliste bei Trägern der
                  Rentenversicherung und der Kran-
                  kenversicherung

      Anlage 4    Unterstützerliste bei Trägern der

                  Unfallversicherung

      Anlage 5    Zustimmungserklärung von Bewer-

                  berinnen/Bewerbern für die Wahl

                  einer   Vertreterversammlung/eines
                  Verwaltungsrates
      Anlage 6    Erklärung der Listenvertreterin/des
                  Listenvertreters über das Wahlrecht
      Anlage 7    Wahlausweis und Stimmzettel für die
                  Wahl einer Vertreterversammlung/

                  eines Verwaltungsrates (Gruppe der

                  Versicherten)

      Anlage 8    Wahlausweis und Stimmzettel für die
                  Wahl einer Vertreterversammlung/
                  eines Verwaltungsrates (Gruppe der
                  Arbeitgeber)

      Anlage 9    Stimmzettelumschlag
      Anlage 10 Wahlbriefumschlag
      Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses
                über die Ermittlung des Wahlergeb-

                nisses der Wahl zur Vertreterver-

                sammlung/zum Verwaltungsrat bei
                einer Wahl mit Wahlhandlung

      Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines
                – ehrenamtlichen – Vorstandes
      Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewer-
                berinnen und Bewerbern für die
                Wahl eines – ehrenamtlichen – Vor-
                standes“.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech-
   und Fernkopiereranschluß“ durch das Wort „Tele-
   kommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet“ durch das
     Wort „weist“, werden die Wörter „durch Hand-
     schlag“ durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung“
     ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin“
     eingefügt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung
     vornehmen“ durch die Wörter „den Hinweis er-
     teilen“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
   pflichtung der Mitglieder und“ gestrichen.

5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
   ter „der Hälfte“ gestrichen.

6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
   jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
   „oder per Telefax“ eingefügt.

7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
   ter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß“ durch
   das Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ er-
   setzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
          Vorschlagslisten und Niederschriften“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
         gabe „3“ und die Angabe „5“ durch die An-

         gabe „4“ ersetzt.

     bb) In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich,

         telegrafisch oder durch Fernkopierer“ durch

         das Wort „elektronisch“ ersetzt.

  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind
         unzulässig“ gestrichen.
     bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

         „Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an

         nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung

         des Versicherungsträgers oder einen den
         Versicherungsträger kennzeichnenden Teil
         dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zu-
         sätze sind unzulässig.“

     cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „aus-
         schließlich“ durch das Wort „außerdem“ er-
         setzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7“ durch

         die Angabe „5“ ersetzt.

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-
         gabe „6“ ersetzt.

  e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:
       „(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8
     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss ins-
     besondere ersichtlich sein,
BGBl. 2021, Seite 165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 165
      1. wen die vorschlagsberechtigten Organisatio-
         nen zur Einreichung von Bewerbervorschlä-
         gen aufgerufen haben,

      2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,

      3. durch welches nachvollziehbare Verfahren
         aus den Bewerbern die Vorschlagsliste er-
         stellt worden ist,

      4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die
         Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden
         ist und

      5. nach welchem Verfahren im Falle des Aus-
         scheidens eines Mitglieds einer Vertreterver-
         sammlung oder eines Verwaltungsrates der
         Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a
         des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausge-
         wählt wird.
      Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48
      Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-

      setzbuch erforderlichen Begründungen enthal-
      ten. Die Niederschrift ist von den vertretungsbe-
      rechtigten Personen der Organisation und bei
      freien Listen vom Listenvertreter und dem Stell-

      vertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.“

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Der Versicherungsträger legt am Tag
      nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis
      zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der
      Vorschlagslisten und der Niederschriften in sei-
      nen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können
      zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88
      Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt ent-
      sprechend. In den Abschriften der Vorschlagslis-
      ten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr
      und Wohnort anzugeben.“
 9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fern-
    schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“
    durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
      Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)“ wer-
      den durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfeh-
      ler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie
      Änderungen der Anschrift“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.“
11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der
      Sitzung des Wahlausschusses abgegeben wer-
      den, in der über die Zulassung der Vorschlags-
      listen entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt
      unberührt“ durch die Wörter „innerhalb der Ein-
      reichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die
      Vorschlagslisten einzureichen sind“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vor-

      schlagsberechtigten Organisation bis zum Ende
      der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzu-
      sammenlegung jederzeit den Kontakt zu den an-
      deren bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu
      ermöglichen.“

12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die An-
    gabe „6a“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7“ die
      Angabe „Satz 2“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fern-
      schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“
      durch die Wörter „oder per Telefax“ ersetzt.

14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:

   „Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht
   werden. In den Abschriften sind Familienname, Vor-
   name, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88
   Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entspre-
   chend.“
15. § 41 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10
          oder 11“ durch die Angabe „7 oder 8“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird die Angabe „9“ durch die An-

          gabe „7“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch
      die Angabe „9“ und die Angabe „13“ durch die
      Angabe „10“ ersetzt.

16. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“
      durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch
      die Angabe „10“ ersetzt.
17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
    Deutsche Post AG“ durch die Wörter „das amtlich
    bekanntgemachte Postunternehmen“ ersetzt.
18. In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14“ durch die
    Angabe „11“ ersetzt.
19. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die
    Angabe „11“ und die Angabe „8“ durch die An-
    gabe „6“ ersetzt.
20. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die An-

      gabe „12“ und die Angabe „19“ durch die An-
      gabe „13“ ersetzt.
   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
      „Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vier-
      ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Be-
      gründung und wird der Mangel nicht spätestens
      in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste
      ebenfalls ungültig.“

21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Ab-
    schnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbst-
    verwaltungsorganen“ angefügt.

22. § 79 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es“
      die Wörter „zusammen mit der Begründung
      nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 166
   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungs-
      organs nach § 60 des Vierten Buches Sozialge-
      setzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes
      den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als ge-
      wählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3
      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder-
      liche Begründung öffentlich bekannt.“

23. Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge
   vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester
   und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt
   zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entspre-
   chende Anwendung.“

24. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Daneben kann der Inhalt der Bekanntma-
          chungen noch in anderer Weise, insbeson-
          dere im Internet, veröffentlicht werden.“
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständig-
          keit und Ursprungszuordnung der Veröffent-
          lichung nach aktuellem Stand der Technik zu
          gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur
          der Wohnort anzugeben. Personenbezogene
          Daten in Internetveröffentlichungen von öf-
          fentlichen Bekanntmachungen nach § 11
          sind spätestens sechs Monate nach Be-
          kanntgabe des endgültigen Wahlergebnis-
          ses, von den übrigen öffentlichen Bekannt-
          machungen spätestens sechs Monate nach
          dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die
      Wahlausschreibung auch in der Tagespresse
      durch eine viertelseitige Anzeige veröffent-
      lichen.“
25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

                          „§ 88a

        Datenschutzrechtliche Spezialregelungen
       (1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten ent-
   haltenen personenbezogenen Daten bestehen das
   Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das
   Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
   Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie

   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom

   Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlags-
   listen bis zum Ablauf des Wahltages abschließend
   nach Maßgabe der §§ 18 und 22.
      (2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahl-
   ausweisen verarbeiteten personenbezogenen Da-
   ten erfolgt die Information der betroffenen Person

   abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verord-
   nung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlaus-
   weise. Die Berichtigung der im Wahlausweis ent-
   haltenen personenbezogenen Daten gemäß Ar-
   tikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur
   bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die
   Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen
   Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung
   erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.“

26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
    gefügt:

   „In begründeten Ausnahmefällen können auch bei
   einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise,
   Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahl-
   briefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vor-
   gesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese
   Unterlagen nicht für das Streitverfahren entschei-
   dungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernich-
   tung entscheidet auf Antrag des beklagten Ver-
   sicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte,
   der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungs-
   klagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellung-
   nahme gibt.“

27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:

                           „§ 96

                Übergangsregelung für die
        Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
     für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

      Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
   gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum
   17. Februar 2021 geltenden Fassung.“
28. Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Ar-
    tikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.

                      Artikel 12

                  Änderung der
    Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

   In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Satz 1

Nummer 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1495) geändert worden ist, werden jeweils nach
den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuerge-
setzes verwiesen wird,“ die Wörter „§ 52 Absatz 30b
des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.

                      Artikel 12a

                   Änderung der

           Beitragsverfahrensverordnung

   In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrens-
verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
letzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 125“ durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 167
                      Artikel 12b

                  Änderung des
      Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes
   In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas-
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746) wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die
Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.

                      Artikel 12c

                  Änderung des
              Siebten Gesetzes zur
          Änderung des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
   Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 6a wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch
   die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.

2. In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-
   stabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und
   Buchstabe h“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-
   stabe e“ ersetzt.
3. In Absatz 8 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-
   stabe c“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch-
   stabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h“
   ersetzt.

4. In Absatz 13 wird die Angabe „1. Januar 2022“
   durch die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.

                      Artikel 12d
                 Änderung des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021

(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 279 Absatz 8 werden die Wörter „und Absatz 2“

   durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3“
   ersetzt.

2. In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die
   §§ 40 bis“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1
   und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,“ ersetzt.

                      Artikel 12e
                  Änderung des
               Gesetzes über die
       Beaufsichtigung der Versorgungs-
     anstalt der deutschen Bühnen und der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
  Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor-
gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor-
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom

17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 des Geset-
     zes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
     Verordnungsblatt S. 296)“ durch die Wörter „§ 1
     Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019
     (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
     S. 98)“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord-
     nung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
     Verordnungsblatt S. 315)“ durch die Wörter „die
     Verordnung vom 30. September 2019 (Bayeri-
     sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)“ er-
     setzt.
2. In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die
   Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „31. De-
   zember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
   2020“ ersetzt.

                      Artikel 12f

                Änderung des
      Vierten Gesetzes zur Änderung des
    Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
  Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Okto-
ber 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch die
   Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.

2. In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
   die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.

                      Artikel 13
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April

2021 in Kraft.

   (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buch-
stabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am

1. Juli 2023 in Kraft.

  (3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2024 in Kraft.

  (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten
am 1. Juli 2022 in Kraft.
  (5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wir-
kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
  (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in
Kraft.
  (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
mer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in
Kraft.
  (8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
   (9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
in Kraft.
BGBl. 2021, Seite 168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 168




                          Anlage zu Artikel 11 Nummer 28




                                    Anlagen 1 bis 13
                        zur Wahlordnung für die Sozialversicherung

BGBl. 2021, Seite 169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 169

                                                                                                                   Anlage 1
                                                                                                          (zu § 15 Absatz 1)

                           Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung


     Ordnungsnummer:      Kennwort: ①


     Eingegangen am:      Listenvertreter/-in: ②
                                                                        (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)

 (vom Wahlausschuss
     einzutragen)

                          Stellvertreter/-in:
                                                                   (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)




                          Erklärung: ③




An den
Wahlausschuss
der/des
                                                   (Bezeichnung des Versicherungsträgers)


in
                                                          (Anschrift)




                                                    Vorschlagsliste



                                            (Bezeichnung des Listenträgers) ④



für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des



                                          (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

BGBl. 2021, Seite 170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 170

                                                                                                        Seite 2

Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:

                                                  Mitglieder: ⑤

  Lfd.            Name                   Geburtstag,                                      Voraussetzungen
                                                                     Anschrift
Nummer           Vorname                Arbeitgeber ⑥                                    der Wählbarkeit ⑦
      1             2                         3                         4                           5

      1


      2


      3


      4


      5


      6


      7


      8


      9


   10


   11


   12


   13


   14


   15



                               Fortsetzung auf                Einlageblättern. ⑧

BGBl. 2021, Seite 171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 171

                                                                                                                      Seite 3

                                             Stellvertreter/-innen: ⑨

  Lfd.            Name                   Geburtstag,                                                 Voraussetzungen
                                                                          Anschrift
Nummer           Vorname                Arbeitgeber ⑥                                               der Wählbarkeit ⑦
   1                2                          3                              4                              5

   1


   2


   3


   4


   5


   6



                           Fortsetzung auf                           Einlageblättern. ⑧



Die Liste umfasst insgesamt         Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.

Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪ ⑫




Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.



                                                                                      , den




                                                          (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
                                                                  oder des Verbandes berechtigten Personen;
                                                   bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
                                                           und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)

BGBl. 2021, Seite 172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 172
Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-
  gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
  setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-
  nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
  Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in
  der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen
  Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung
  ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien-
  name einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeich-
  ners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer

  Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Lis-
  ten auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeich-
  ner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr
  als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zu-
  satz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Ver-
  sicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger
  kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige
  Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder
  den Familiennamen außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vo-
  rangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren
  Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer
  oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenver-
  einigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes
  Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort
  wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zu-
  lässiges Kennwort ersetzt.

② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder

  Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren

  Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der

  Wahlordnung für die Sozialversicherung).

    In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/
    deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht

    geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten

    die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer

    Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren

    Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die

    Sozialversicherung).

③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam

  mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-

  nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-

  versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-

  ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren

  Stellvertreter/-in abgeben.“.
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-
  ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-
  bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).
  Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder
  Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.

⑤ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
  Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-
  vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-
  auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des
  Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sol-
  len Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibli-
  che Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche
  Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der
  Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinan-
  derfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit
  einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Vertei-
  lung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begrün-

                                                      Seite 4

   den. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzurei-
   chen.
⑥ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzli-
  chen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.

⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum
  Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in, Arbeitgeber, Beauf-
  tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-
  vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines
  Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Ab-
  satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

⑧ Bitte Zahlen einsetzen.

⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
  dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
  tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
  Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
  schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
  tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
  werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
  Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
  -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhin-
  dert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlags-
  listen jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberin-
  nen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber ent-
  halten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt

  werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listen-

  plätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu beset-

  zen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht einge-

  halten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Be-
  gründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-

  satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt

  vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-

  tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-

  chungsfrist keine eigene Vorschlagslisten eingereicht ha-

  ben.

   Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-

   ter/-innen in der Vertreterversammlung nicht auf einer

   eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist

   § 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-

   sicherung zu beachten.

⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
  Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
  von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
  um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
  rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
  Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 zur
  Wahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden.

   Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
   dem Muster der Anlage 3 oder 4 der Wahlordnung für die
   Sozialversicherung beizufügen.
⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-
  ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-
  satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-
  derlichen Niederschriften beizufügen.

Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
BGBl. 2021, Seite 173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 173

                                                                                                                     Anlage 2
                                                                                                            (zu § 15 Absatz 1)

                              Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates


     Ordnungsnummer:      Kennwort: ①


     Eingegangen am:      Listenvertreter/-in: ②
                                                                          (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)

 (vom Wahlausschuss
     einzutragen)

                          Stellvertreter/-in:
                                                                     (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)




                          Erklärung: ③




An den
Wahlausschuss
der
                                                         (Bezeichnung der Krankenkasse)


in
                                                            (Anschrift)




                                                      Vorschlagsliste



                                            (Bezeichnung des Listenträgers) ④



für die Wahl zum Verwaltungsrat der



                                                (Bezeichnung der Krankenkasse)

BGBl. 2021, Seite 174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 174
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ⑤
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist
werden vorgeschlagen als:

                                                       Mitglieder:

  Lfd.             Name
                                            Geburtstag
Nummer            Vorname
      1               2                            3

    1

    2

    3

    4

    5

    6

                             Fortsetzung auf

                                       Seite 2

zu streichen)

⑥

                          Voraussetzungen
         Anschrift
                         der Wählbarkeit ⑦
            4                     5

    Einlageblättern. ⑧
                                                 Stellvertreter/-innen: ⑨

  Lfd.             Name
                                            Geburtstag
Nummer            Vorname
      1               2                            3

    1

    2

    3

    4

    5

    6

                             Fortsetzung auf

                      Voraussetzungen
     Anschrift
                     der Wählbarkeit ⑦
        4                     5

Einlageblättern. ⑧
BGBl. 2021, Seite 175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 175

                                                                                                                           Seite 3

II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:

                                       Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑥⑨

Lfd. Nummer Mitglied
                              Name                                                                          Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in                               Geburtstag                   Anschrift
                             Vorname                                                                       der Wählbarkeit ⑦
b) 2. Stellvertreter/-in
           1                    2                          3                            4                           5

           1
          1a
          1b
           2
          2a
          2b
           3
          3a
          3b
           4
          4a
          4b
           5
          5a
          5b


                              Fortsetzung auf                             Einlageblättern. ⑧



Die Liste umfasst insgesamt            Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.

Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪




Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.



                                                                                            , den




                                                               (Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
                                                                       oder des Verbandes berechtigten Personen;
                                                        bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
                                                                und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)

BGBl. 2021, Seite 176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 176
Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini-
  gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-
  setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-

  nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der

  Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der

  Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen

  aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei

  freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten

  Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Lis-
  tenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen.
  Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigun-
  gen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familien-
  namen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt
  werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna-
  men. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgen-
  der Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers
  oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil
  dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzu-
  lässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen
  außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt werden.
  Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini-
  gungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer
  Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Ver-
  bände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt
  werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlaus-
  schuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort
  ersetzt.
② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder
  Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren
  Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der
  Wahlordnung für die Sozialversicherung).

   In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/

   deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht
   geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten
   die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer
   Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren
   Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die
   Sozialversicherung).
③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam
  mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-
  nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-
  versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-
  ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren
  Stellvertreter/-in abgeben.“.
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis-
  ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver-
  bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen).
  Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder
  Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.

⑤ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufül-

  len. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu strei-

  chen.

⑥ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
  Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell-
  vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be-
  auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des

                                                      Seite 4

   Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach ha-
   ben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weib-
   liche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum

  Beispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Beauftragter einer Ge-

  werkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer

  Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Er-

  gänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches

  Sozialgesetzbuch.

⑧ Bitte Zahlen einsetzen.

⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
  dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
  tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
  Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
  Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
  schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
  tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
  werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
  Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
  -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht
  verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vor-
  schlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Be-
  werberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber zu ent-
  halten.
⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-
  satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt
  vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-
  tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-
  chungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht ha-

  ben.

   Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-
   ter/-innen in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen
   Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Ab-
   satz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
   zu beachten.
⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
  Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
  von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
  um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
  rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
  Wahlberechtigung der Listenunterzeichner/-innen nach
  dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozial-
  versicherung beigefügt werden.
   Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
   dem Muster der Anlage 3 der Wahlordnung für die Sozial-
   versicherung beizufügen.

⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-

  ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-

  satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-

  derlichen Niederschriften beizufügen.

Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
BGBl. 2021, Seite 177 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 177
                                                                                                                                                                  Anlage 3
                                                                                                                                                         (zu § 15 Absatz 1)
                                           Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung

Vorschlagsliste der                                                                                                            Blatt Nr.




                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
                                             (Name)                   (Vorname)               (Anschrift)
Wahlbewerber/-in:        1.
                         2.
                         3.
                         4.
                         5.
                         6.

Die vollständige Vorschlagsliste enthält              Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste

   Lfd.
                       Name, Vorname                               Anschrift                        Geburtsdatum          Wahlberechtigt als ②      Datum und Unterschrift
 Nummer

    1


    2


    3


    4


    5

                                                          Die Unterstützerliste besteht aus                 Blättern. ③
                                                                                                                                                               bitte wenden




                                                                                                                                                                               177
                                                                                                                              (Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)

BGBl. 2021, Seite 178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 178
Seite 2

Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.

① Bei der Unterschriftensammlung ist dem/der Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-

  schlagsliste vorzulegen.
② Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Rent-
  ner/-in oder Arbeitgeber).

③ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.

Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-
liste der1                                  zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungs-
rats der2                                     angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenver-
treter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder
andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
Für alle personenbezogenen Daten gilt:

    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-

       zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches So-

       zialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuwei-
       sen.

      Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6
      Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-
      nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
      der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-
       zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen

       personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im

       Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften

       sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss der/

       des3                                ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der perso-

       nenbezogenen Daten verantwortlich.

    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-
       trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.).

1
    Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.

2

    Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.
3
    Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-

    trägers sind vom Listenträger einzutragen.

                                                                                                        178
      Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
      Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahl-
      ausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

                                                                                                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
      Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialge-
      richtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
       Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
       Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.

    6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
       lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

    7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
       lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
       terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

    8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
       lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
       personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
       wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-

       mäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch

       wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

    9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
       lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
       sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
       sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
       Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
       personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
       arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-

    sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an

    die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen

    (siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an

    die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4

                                  oder, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlags-
    berechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
    beauftragte/-n5                              wenden.

4

    Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
    datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

5
    Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder
    Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
BGBl. 2021, Seite 179 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 179
                                                                                                                                                                  Anlage 4
                                                                                                                                                         (zu § 15 Absatz 1)
                                                          Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung

Vorschlagsliste der                                                                                                            Blatt Nr.
zur Wahl der Vertreterversammlung der




                                                                                                                                                                               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
                                            (Name)                   (Vorname)                (Anschrift)
Wahlbewerber/-in:        1.
                         2.
                         3.
                         4.
                         5.
                         6.

Die vollständige Vorschlagsliste enthält             Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste

   Lfd.                                                                                            Geburtsdatum,
                       Name, Vorname                              Anschrift                                               Wahlberechtigt als ③      Datum und Unterschrift
 Nummer                                                                                            Arbeitgeber ②

    1


    2


    3


    4


    5

                                                         Die Unterstützerliste besteht aus                  Blättern. ④
                                                                                                                                                               bitte wenden




                                                                                                                                                                               179
                                                                                                                              (Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise)

BGBl. 2021, Seite 180 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 180
Seite 2

Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger

Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.

① Bei der Unterschriftensammlung ist der/dem Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-

  schlagsliste vorzulegen.

② Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Ver-
  sicherten.

      Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnerinnen/Rentnern (Personen, die eine Unfallrente
      beziehen).
③ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeit-
  geber, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte).
④ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen.

Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags-
liste der1                                                   zur Wahl der Vertreterversammlung
der2                                     angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenvertre-
ter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf-
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente, das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder einer
Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).

Für alle personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-
       zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozi-
       algesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen.

      Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6
      Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord-
      nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23
      der Wahlordnung für die Sozialversicherung.

    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt-
       zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.

    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen

       personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
       Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften
       sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss               3

                                                                                                    4

1
    Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.                                        5

2
    Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen.
   der3                              ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der per-

                                                                                                    180

   sonenbezogenen Daten verantwortlich.
 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-
    trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.).

   Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
   Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerde-

                                                                                                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
   wahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung

   von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger
   der personenbezogenen Daten sein.

 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
    Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
    Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.
 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
    lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
    lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
    terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
    lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
    personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
    wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
    mäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Da-
    durch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
    lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
    sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
    sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
    Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
    personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
    arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.

10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-
    sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an
    die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
    (siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an
    die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4
                                  oder aber, sofern die Verarbeitung der Daten bei der
    vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n

    Datenschutzbeauftragte/-n5                              wenden.

Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-
trägers sind vom Listenträger einzutragen.

Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder

Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
BGBl. 2021, Seite 181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 181
         Anlage 5
(zu § 15 Absatz 4)
                                  Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern
                            für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates

                                                                   ①
   (Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)

                                                        Zustimmungserklärung

Meiner Aufstellung als Bewerber/-in für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum
der/des

                                                            ①
               (Kennwort der Vorschlagsliste)

Verwaltungsrat
                                                            ①
                                                     (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

stimme ich zu.

           , den

(eigenhändige Unterschrift)

                                     bitte wenden
                              (Datenschutzhinweise)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
BGBl. 2021, Seite 182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 182

                                                                                                                                 Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift und Status als
Arbeitnehmer/-in, Rentner-/in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere des Nach-
       weises Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
       rung.
      Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
      Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozial-
      gesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
      Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch für die Auslegung der Vor-
      schlagsliste in den Geschäftsstellen des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der
      Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die
      Sozialversicherung verarbeitet.
      Für den Fall, dass Sie in die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat gewählt werden, werden Ihre persönlichen Daten auch
      für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
      der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der
      Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
       Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die
       vorschlagsberechtigte Organisation (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), welche die Vorschlagsliste einreicht:
                                                      1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Wahlausschuss

       der2                                     ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verant-
       wortlich.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss (siehe oben).
      Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die
      Sozialversicherung kann auch der zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im
      Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbe-
      zogenen Daten sein.
      Die zugelassenen Vorschlagslisten werden mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten öffentlich ausgelegt und
      können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
       rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine
       Internetveröffentlichung der Vorschlagsliste, wird diese spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
       ergebnisses gelöscht. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen über die Ergebnisse der Wahlen werden spä-
       testens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
    6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
       personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
       nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
       genommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die
       Berichtigung Ihrer in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 88a
       der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
       verlangen.
    8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
       Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
       wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
       arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
       Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
    9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Ein-
       schränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden,
       nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschrän-
       kung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig
       sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschrän-
       kung der Verarbeitung der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der
       §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung
       wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
    rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der/des jeweils für die Datenverarbei-
    tung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialver-
    sicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n3                                              oder, sofern die Verar-
    beitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
    beauftragte/-n4                                             wenden.


1
  Name und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
2
  Zuständiger Wahlausschuss, Dienststelle und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
3
  Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
  vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
4
  Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von
  der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

BGBl. 2021, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183

                                                                                                                     Anlage 6
                                                                                                            (zu § 15 Absatz 4)

                                Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters
                                                über das Wahlrecht




         (Name und Vorname der Listenunterzeichnerin/                              (Kennwort der Vorschlagsliste)
                   des Listenunterzeichners)




                                             Erklärung über das Wahlrecht


bei der/dem
                                                   (Bezeichnung des Versicherungsträgers)


Der/Die Listenunterzeichner/-in
                                                                         (Name und Vorname)


a) ist bei
                                                      (Bezeichnung des Arbeitgebers)


     beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.

b) bezieht Rente von
                                                          (Bezeichnung des Versicherungsträgers)


c) ist Inhaber/-in des/der                                                                                    und beschäftigt
                                                        (Bezeichnung des Betriebes)


     regelmäßig mindestens eine/-n bei der/dem
                                                                       (Bezeichnung des Versicherungsträgers)


     versicherungspflichtige/-n Arbeitnehmer/-in.

d)


                                 (Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a) bis c) nicht zutreffen)



Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit
erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts bei jeder
Listenunterzeichnerin/jedem Listenunterzeichner vorliegen.



                                                                                        , den




                                                                              (eigenhändige Unterschrift)

BGBl. 2021, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184

Anlage 7
(zu § 41 Absatz 1)

                                     Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
                   einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)




               (Bezeichnung des Versicherungsträgers)
      Gruppe der Versicherten


                                                         Wahlausweis
                                 für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
                                                      im Jahr

                      Herr/Frau
                      geb. am
                      Straße
                      Postleitzahl, Wohnort


kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.

                                                                                                  , den
                       (Stempel der
                      Ausgabestelle)
                                                                             (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)


Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.


                                    Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!

—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————




               (Bezeichnung des Versicherungsträgers)
      Gruppe der Versicherten


                                                         Stimmzettel
                                 für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
                                                      im Jahr

Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                        in ihrem Namen führen.*

                                                                                                                           Nur eine
     Listen-
                                                  Kennwort der Vorschlagsliste                                              Liste
    nummer
                                                                                                                          ankreuzen


                                                                                                                             O
                                                                                                                             O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
  Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.

BGBl. 2021, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185

                                                                                             (Rückseite) Seite 2

Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.

BGBl. 2021, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186

Anlage 8
(zu § 41 Absatz 1)

                                     Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
                   einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)




               (Bezeichnung des Versicherungsträgers)
      Gruppe der Arbeitgeber


                                                         Wahlausweis
                                 für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
                                                      im Jahr

                      Herr/Frau
                      Firma/Dienststelle
                      geb. am
                      Straße
                      Postleitzahl, Wohnort


kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.

                                                                                                  , den
                       (Stempel der
                      Ausgabestelle)
                                                                             (Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)


Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.

                                    Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!

—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————




                                                                                         Wert                                   Stimmen
                (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

   Gruppe der Arbeitgeber


                                                         Stimmzettel
                                 für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
                                                      im Jahr

Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der                                        in ihrem Namen führen.*

                                                                                                                           Nur eine
     Listen-
                                                  Kennwort der Vorschlagsliste                                              Liste
    nummer
                                                                                                                          ankreuzen


                                                                                                                             O
                                                                                                                             O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
  Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.

BGBl. 2021, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187

                                                                                             (Rückseite) Seite 2

Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.

BGBl. 2021, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 188

Anlage 9
(zu § 41 Absatz 4)

                                                      Stimmzettelumschlag


                                                             (Vorderseite)




                                                      Stimmzettelumschlag

                     1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.

                     2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.

                     3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen – Umschlag zukleben.

                     4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.

                     5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.

                     6. Der Wahlbrief muss spätestens am                                            *
                        bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.




                                                              (Rückseite)




                                                 Nur den Stimmzettel einlegen!

                             (Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
                                diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**




* Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
** Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist stattdessen folgender Text einzusetzen: „(Den Wahlausweis neben diesen Um-
   schlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!).

BGBl. 2021, Seite 189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 189

                                                                                                                                Anlage 10
                                                                                                                        (zu § 41 Absatz 4)

                                                          Wahlbriefumschlag


                                                                (Vorderseite)


      Wahlbriefumschlag                                                                                         Unentgeltlich
          Briefwahl                                                                                       ausschließlich innerhalb
      Sozialversicherung                                                                                            der
                                                                                                              Bundesrepublik
                                                                                                                Deutschland
                                                                                                           bei Versendung durch
                                                                                                                    …*




                                                                                                                                       **




                                                                (Rückseite)***




                                 In diesen Wahlbriefumschlag einlegen

                                  1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin
                                     befindlichen Stimmzettel und

                                  2. den Wahlausweis.

                                         Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort
                                                    unfrankiert absenden.




*   Es ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen. Die Größe des Feldes kann an die technischen
    Anforderungen für die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit angepasst werden.
** Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung
    für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift.
*** Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu
    beachten. Es ist die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die
    Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) des amtlich bekanntgemachten Postunternehmens abgestimmt werden.

BGBl. 2021, Seite 190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 190

Anlage 11
(zu § 3 Absatz 9 in Verbindung mit § 58 Absatz 5)

                Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses
           der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung


Der Wahlausschuss der/des
trat am                     in                                     in öffentlicher Sitzung zusammen.



Als Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen:

                                             als Vorsitzende/-r,

                                             als Beisitzer/-in,

                                             als Beisitzer/-in,

                                             als Beisitzer/-in,

                                             als Beisitzer/-in,

                                             als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r.



Der Wahlausschuss ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis:

Zahl der Wahlbriefe

Zunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
durch das Postunternehmen befördert worden sind.

Der Wahlausschuss gelangte zu folgendem Ergebnis:

Zahl der durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:

Zahl der nicht durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:

      Gesamtzahl der
      Wahlbriefumschläge:



Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der
                                                                                            ergab Folgendes:


1. Für                           Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt.


2. Insgesamt wurden                          Stimmen abgegeben.

          Davon waren                        Stimmen gültig.

                                             Stimmen ungültig.

BGBl. 2021, Seite 191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 191
Seite 2
  Die Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten,
  für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit
Prozent.
3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste
   entfallenen gültigen Stimmen: ①

   Liste 1 (

   Liste 2 (

   Liste 3 (

   Liste 4 (

   Liste 5 (

   Liste 6 (

   Liste 7 (

   Liste 8 (

   Liste 9 (

   Liste 10 (

                         Stimmen   Prozentsatz

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)

              zusammen                100
  ① Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen.
BGBl. 2021, Seite 192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 192
4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen
   bindung entfallenen gültigen Stimmen:

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die

                                        Seite 3

und Prozentsatz der auf jede Listenver-

             Stimmen            Prozentsatz

    )

    )

    )

    )

    )

    )

    )

    )

an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie
   nicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:

   Liste                                  (

   Liste                                  (

   Liste                                  (

   Liste                                  (

   Liste                                  (

   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

   Liste                                  (
   und
   Liste                                  (

         Stimmen            Prozentsatz

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)

)
BGBl. 2021, Seite 193 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 193
Seite 4
6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die
   mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:

     geteilt
                    Liste                            Liste
     durch
                                  Sitz Nummer
                 Höchstzahl                       Höchstzahl
                                      (Stelle)

        1

        2

        3

        4

        5

        6

        7

        8

        9

      10

                Zahl der Sitze:                  Zahl der Sitze:

                   Liste

Sitz Nummer                      Sitz Nummer
                Höchstzahl
    (Stelle)                         (Stelle)

               Zahl der Sitze:
  Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl  auf die Liste/Listenverbindung
                               und die Liste/Listenverbindung
  das Los entschieden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende
                            zuzuteilen war.

  Da die Liste/Listenverbindung
              entfiel, wurde durch
Sitz der Liste/Listenverbindung

  weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen
  auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbin-
  dungen über.
BGBl. 2021, Seite 194 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 194
Seite 5
7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen von Listenverbindungen:

       geteilt
                                 Liste
       durch
                                                  Sitz Nummer
                           Höchstzahl
                                                      (Stelle)

          1

          2

          3

          4

          5

                             Zahl der Sitze:

  Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl

      Liste

                       Sitz Nummer
Höchstzahl
                           (Stelle)

  Zahl der Sitze:

              auf die Liste
                            und die Liste                       entfiel, wurde durch das Los entschie-
  den, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste
zuzuteilen war.
  Da die Liste                                  weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen,
  gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über.
BGBl. 2021, Seite 195 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 195
8. Gewählte Bewerber/-innen

Seite 6
  a) Mitglieder der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates:

              Liste

         Sitz Nummer           Name der/des
             (Stelle)           Gewählten

     Die Sitze Nummer

     Liste                                        Liste

Sitz Nummer           Name der/des           Sitz Nummer           Name der/des
    (Stelle)           Gewählten                 (Stelle)           Gewählten

sind mit Beauftragten besetzt. ②
     Für die Sitze Nummer                   und Nummer                    von der Liste
     und der Liste                      waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der
     Reihenfolge der aufgeführten Bewerber/-innen der/die nächste zum Zuge kommende Bewerber/-in eine Be-
     auftragte/ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber
     nur noch ein Sitz mit einer/einem Beauftragten
     dass Sitz Nummer                   von Liste
     war.
besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden,
                  mit einer/einem Beauftragten zu besetzen
     ② Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten
       (vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
BGBl. 2021, Seite 196 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 196
  b) Stellvertreter/-innen

            Liste

            Name der/des Gewählten

Beschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle

                            , den

          (Beisitzer/-in)

                                    (Beisitzer/-in)

                                                                 Seite 7

Liste                                  Liste

Name der/des Gewählten                 Name der/des Gewählten

                                (Vorsitzende/-r)

 (Beisitzer/-in)                               (Beisitzer/-in)

                     (Beisitzer/-in)
BGBl. 2021, Seite 197 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 197

                                                                                                            Anlage 12
                                                                                              (zu § 77 Absatz 3 Satz 1)

                         Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes


Kennwort:



Listenvertreter/-in: ①
                                                     (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)




Stellvertreter/-in: ①
                                                     (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)




weitere Stellvertreter/-innen:
                                                        (Name, Vorname, Anschrift, Telefon)




                                                  Vorschlagsliste



                                            (Bezeichnung des Listenträgers)



für die Wahl zum – ehrenamtlichen – Vorstand der/des



                                        (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

BGBl. 2021, Seite 198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 198
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:

                                           Seite 2

fremde Arbeitskräfte
                                                       Mitglieder: ⑧

  Lfd.             Name                    Geburtstag,

Nummer            Vorname                 Arbeitgeber ③
      1               2                            3

    1

    2

    3

    4

    5

                             Fortsetzung auf

                      Voraussetzungen
     Anschrift
                     der Wählbarkeit ④
        4                     5

Einlageblättern. ⑤
                                                 Stellvertreter/-innen: ⑧

  Lfd.             Name                     Geburtstag

Nummer            Vorname               ggfs. Arbeitgeber ③
      1               2                            3

    1

    2

    3

    4

    5

                             Fortsetzung auf

                      Voraussetzungen
     Anschrift
                     der Wählbarkeit ④
        4                     5

Einlageblättern. ⑤
BGBl. 2021, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199

                                                                                                                      Seite 3

II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:

                                       Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑧

Lfd. Nummer Mitglied
                              Name                  Geburtstag                                        Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in                                                       Anschrift
                             Vorname            ggfs. Arbeitgeber ③                                  der Wählbarkeit ④
b) 2. Stellvertreter/-in
           1                    2                        3                         4                          5

           1
          1a
          1b
           2
          2a
          2b
           3
          3a
          3b
           4
          4a
          4b
           5
          5a
          5b


                              Fortsetzung auf                         Einlageblättern. ⑤

Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. ⑥



Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.



                                                                                       , den




                                                                (Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe
                                                             der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) ⑦

BGBl. 2021, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 200

                                                                                                          Seite 4

① Die Benennung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters ist
  unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-
  sicherung).
② Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht verwendeten Vorschlagslisten
  sind zu streichen.
③ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicher-
  ten.
④ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.
⑤ Bitte Zahlen einsetzen.
⑥ Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77
  Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
⑦ Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten
  sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
⑧ Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen Vorschlagslisten jeweils
  mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
  schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen
  mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten,
  ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.

BGBl. 2021, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
                                Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern
                                     für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes

                                                                   ①
     (Name, Vorname der Bewerberin/des Bewerbers)

                                                        Zustimmungserklärung

Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand
der/des

                                 Anlage 13
                   (zu § 77 Absatz 3 Satz 1)

                                         ①
(Kennwort der Vorschlagsliste)

                                         ①
                                                     (Bezeichnung des Versicherungsträgers)

stimme ich zu.

           , den

(eigenhändige Unterschrift)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
BGBl. 2021, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202

                                                                                                                              Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift
und Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner/-in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen
Daten gilt:
    1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere dem
       Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialver-
       sicherung.
      Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
      Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
      den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
      Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
      der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach
      § 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
    2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
       Angaben gültig.
    3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Lis-
       tenvertreter (§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
      Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig.
    4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss und der Vorsitzende der Vertreterversammlung,
       der die Wahl des Vorstandes leitet.
      Die Wahlergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Sie enthalten bei den Mitgliedern des Vorstandes auch personen-
      bezogene Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet
      veröffentlicht werden (§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
    5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
       rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Veröffentlichung
       der Wahlergebnisse im Internet, wird diese spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
    6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
       personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
    7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
       nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
       genommen.
    8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
       Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
       wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
       arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
       Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
    9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung Ihrer per-
       sonenbezogenen Daten die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen, soweit die Daten für die Zwecke, für die sie
       verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie
       können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
       sind, dass die Daten unrichtig sind.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
    rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte der/des jeweils
    für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für
    den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n1                                             wenden.




1
    Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
    vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.

BGBl. 2021, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203




                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                 Berlin, den 11. Februar 2021

                            Der Bundespräsident
                                 Steinmeier

                            Die Bundeskanzlerin
                              Dr. A n g e l a M e r k e l

                             Der Bundesminister
                           für Arbeit und Soziales
                                Hubertus Heil

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Olaf Scholz

                         Die Bundesministerin
                   für Ernährung und Landwirtschaft
                             Julia Klöckner

                  Der Bundesminister für Gesundheit
                            Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 154. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 856f431f6a897b5c….