Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 33 Berechnung
Stand: 01.04.2021
Wird zitiert von 6
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- BSG, 12.02.1998 – B 10/4 LW 9/96 R
- BSG, 17.07.2003 – B 10 LW 9/02 RZitiert von 2
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 6/99 RZitiert von 6
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 9/99 RAlterssicherung der Landwirte: Kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 3/97 RZitiert von 4
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 2/97 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/33#abs-1 (1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:
[Abbildung]
Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/33#abs-2 (2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.