Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 33 Berechnung
Stand: 01.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/33#abs-1 (1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:
[Abbildung]
Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/33#abs-2 (2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 33 ALG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 12.02.1998 – B 10/4 LW 9/96 R
- BSG, 17.07.2003 – B 10 LW 9/02 RZitiert von 2
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 6/99 RZitiert von 6
- BSG, 02.12.1999 – B 10 LW 9/99 RAlterssicherung der Landwirte: Kein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.10.1998 – B 10 LW 3/97 RZitiert von 5
- BSG, 12.02.1998 – B 10 LW 2/97 RZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. 1999 I S. 2534
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.