Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 2 Versicherungsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 12/01 RZitiert von 4
- BSG, 25.02.2010 – B 10 LW 2/09 RAlterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht des einzelnen Miterben einer unternehmenstragenden Erbengemeinschaft als Mitunternehmer - Beiladung einer ErbengemeinschaftZitiert von 8
- BSG, 17.07.2003 – B 10 LW 15/01 RZitiert von 1
- BVerfG, 01.03.2004 – 1 BvR 2099/03Zitiert von 21
- BSG, 17.07.2003 – B 10 LW 9/02 RZitiert von 2
- BSG, 24.04.2003 – B 10 LW 15/02 RZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Detmold, 05.05.2009 – S 7 AS 265/08
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
- BSG, 25.11.1998 – B 10 LW 10/97 RZitiert von 4
10 Entscheidungen zu § 2 ALG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Versicherungsfrei sind
1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.