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# § 2 ALG — Versicherungsfreiheit

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Versicherungsfrei sind

- 1. Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die

  - a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,

  - b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder

  - c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und

- 2. (weggefallen)

- 3. mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

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Zitiervorschlag: § 2 ALG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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