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Artikel 7 · BT-Drs. 17/1684 · S. 17

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Nach geltendem Recht beginnt in Fällen einer rückwirken-
den Feststellung der Versicherungspflicht die Frist zur Be-
freiung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe von
§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 mit Bekanntgabe des die Ver-
sicherungspflicht feststellenden Bescheides. Im Ergebnis
ermöglicht dies eine rückwirkende Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht über die Dreimonatsfrist des § 3 Absatz 2
Satz 1 hinaus.
Durch die Änderung sind Personen, deren Versicherungs-
pflicht nach § 1 Absatz 3 durch erfolgte Eheschließung ein-
tritt, von dem Fristbeginn bei rückwirkender Feststellung der
Versicherungspflicht ausgeschlossen. Für diesen Personen-
kreis gelten ausschließlich die Befreiungsfristen des § 3 Ab-
satz 2 Satz 1.
Durch die Änderung wird partiell auch einem Anliegen des
Bundesrechnungshofes entsprochen, der im Ergebnis eine
Einschränkung der Möglichkeit zur rückwirkenden Befrei-
ung befürwortet. Eine Einschränkung erfolgt durch die Än-
derung für den Fall, in dem die erst nachträgliche Fest-
stellung der Versicherungspflicht ihre Ursache in einem
Mitteilungspflichtverstoß der Betroffenen findet.
Zu Buchstabe b
Bei saisonal tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen
findet ein regelmäßiger Wechsel zwischen hauptberuflicher
Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger und Ar-
beitslosigkeit statt. Der Zeitraum der Arbeitslosigkeit beträgt
regelmäßig drei Kalendermonate und mehr, so dass bei Wie-
deraufnahme der Tätigkeit ein erneuter Antrag auf Befreiung
von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
zu stellen ist. In der Praxis werden von den Betroffenen in al-
ler Regel wiederholte Befreiungsanträge gestellt, z. T. unter-
bleibt dies aus Unkenntnis, d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.419 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1684, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 55.573–58.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 5cd658d14459e39d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP