Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 17 Anrechenbare Zeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 06.02.2003 – B 13 RJ 17/02 RZitiert von 8
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 323/22Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 18.10.2022 – S 23 R 363/20Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.10.2001 – L 8 LW 16/00
- LSG Baden-Württemberg, 02.08.2022 – L 11 R 3685/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2010 – L 22 LW 5/08
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.05.2020 – B 10 LW 4/19 B(Alterssicherung der Landwirte - Voraussetzungen für die Entstehung von Anwartschaften und Ansprüche auf eine Regelaltersrente - Erfordernis lückenloser Beitragszeiten vor dem 1.1.1995 (§ 90 Abs 1 S 1 ALG) - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2019 – L 2 LW 2/19
- BSG, 30.09.2015 – B 12 KR 15/12 RRentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - keine Minderung der Beitragsbelastung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ALG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/17#abs-1 (1) Auf die Wartezeit von fünf, 15 und 35 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet
Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/17#abs-2 (2) Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geworden oder gestorben sind. Satz 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/17#abs-3 (3) Ist zugunsten von Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Steigerungszahl für übertragene oder begründete Anrechte durch die Zahl 0,0157 geteilt wird. War der Ausgleichsberechtigte zuletzt als mitarbeitender Familienangehöriger tätig, tritt an die Stelle der Zahl 0,0157 die Zahl 0,0079. Von den auf die Wartezeit nach den Sätzen 1 und 2 anrechenbaren Monaten werden die in der Ehezeit zurückgelegten Monate abgezogen, soweit sie bereits auf die Wartezeit anrechenbar sind. § 52 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.