Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 1a Geltung für Lebenspartner
Stand: 10.06.2019
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.