Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1461
BGBl. 1996 I S. 1461 · 78.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil 1
1996 Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996
Tag Inhalt
25. 9. 96 Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-
förderungsgesetz - WFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1461
Z5702
Nr. 48
Seite
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
FNA: 860-6, 860-4-1, 824-2, 824-3, 820-1, 810-1, 870-1, 8251-10, 8232-48-1, 8232-48-2, 8253-1
GESTA:G050
25. 9. 96 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
Beschäftigungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1476
FNA: 800-2, 800-4, 800-19-3, 800-23, 801-7, 311-13, 400-2, 53-2, 805-3, 805-2, 806-21, 85-3
GESTA:G052
18. 9. 96 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk {Schiffbauermeisterverordnung -
SchiffbMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FNA: neu: 7110-3-128
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1480
5. 9. 96 Berichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 32 Abs. 6a Satz 2 und§ 32a
Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2
der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
FNA: 1104-5, 821-1, 820-1, 822-1, 860-6
. . . . . . . . . . 1483
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1483
Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
Gesetz
zur Umsetzung des Programms
für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
(Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)
Vom 25. September 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren-
tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 237 wird eingefügt:
,,§ 237a Altersrente für Frauen".
b) Die Angabe zu § 287b wird wie folgt gefaßt:
,,Ausgaben für Rehabilitation".
c) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird angefügt:
„Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263
Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Alters-
rente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit
Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der
Altersrente für Frauen
Anlage 21 Anhebung der Altersgrenze von
63Jahren".
2. In§ 5 wird Absatz 3 gestrichen.
3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder während
der Dauer ihres Studiums" gestrichen.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig
bis zum Beginn einer Rente wegen Alters
gezahlt wird, oder''.
b) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort
,, vier" ersetzt.
5 § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden vor dem Wort „medizinischen"
das Wort „stationären'' eingefügt und die Wörter
,,vor allem stationär" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die stationären medizinischen Leistungen zur
Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen
erbracht werden. Sie können für einen längeren
Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich
ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."
6. § 20 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte,
die medizinische Leistungen anstelle sonst erforder-
licher stationärer medizinischer Leistungen erhalten."
7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ermittelt" ge-
strichen und nach dem Klammerzusatz ,,(§ 47 Abs. 1
und 2 Fünftes Buch)" die Wörter „mit der Maßgabe
ermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des
Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entspre-
chender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften
Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu
legen ist" eingefügt.
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bei medizi-
nischen Leistungen 90 vom Hundert, bei be-
rufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert"
durch die Wörter „ 75 vom Hundert" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei medizi-
nischen Leistungen 75 vom Hundert, bei be-
rufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert"
durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe,;§ 39 Abs. 4" durch die
Angabe,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in
Höhe des sich nach§ 40 Abs. 6 und§ 310 Abs. 1
des Fünften Buches ergebenden Betrags zu lei-
sten, wenn der unmittelbare Anschluß der sta-
tionären Heilbehandlung an eine Krankenhaus-
behandlung medizinisch notwendig ist (Anschluß-
rehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die
Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei
denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingen-
den tatsächlichen oder medizinischen Gründen
nicht möglich."
10. § 41 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze
ersetzt:
,,(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-
spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.
Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit
der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
bestimmen sich nach Anlage 19.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die
vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente
ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die
Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der
Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-
cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren
sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach
Anlage21."
11 . § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgenden Text
ersetzt:
„4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
eine Schule, Fachschule oder Hoch-
schule besucht oder an einer berufsvor-
bereitenden Bildungsmaßnahme teilge-
nommen haben (Zeiten einer schuli-
schen Ausbildung), insgesamt jedoch
höchstens bis zu drei Jahren,
4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt
haben (Zeiten einer beruflichen Ausbil-
dung), oder".
bb) Satz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:
,,Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gel-
ten stets die ersten 36 Kalengermonate mit
Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf
die ersten 36 Kalendermonate werden die im
Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszei-
ten wegen einer Lehre angerechnet. Berufs-
vorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle
beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die
Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten
oder der beruflichen Eingliederung dienen,
sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträg-
lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
und allgemeinbildende Kurse zum Abbau
von schwerwiegenden beruflichen Bildungs-
defiziten."
b) In Absatz 5 wird das Wort „Rente" durch das Wort
,,Vollrente" ersetzt.
12. In§ 60 Abs. 2 werden die Wörter „wegen des Besuchs
einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die
Wörter „ wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt.
13. § 70 Abs. 3 wird gestrichen.

14. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten
vor, werden für die Ermittlung des Durchschnitts-
wertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer
beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Ent-
geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-
monate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zei-
ten berücksichtigt."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als Anrech-
nungszeiten wegen des Besuchs einer Schule,
Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter
,,wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbil-
dung" ersetzt.
15. In§ 72 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die
Bezeichnung „ 16." durch die Bezeichnung „ 17."
ersetzt.
16. § 74 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 74
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-
bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech-
nungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Aus-
bildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte
Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamt-
leistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schuli-
scher Ausbildung darf für einen Kalendermonat
0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalender-
monate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
werden nicht bewertet."
17. Dem § 93 Abs. 5 wird angefügt:
,,Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufs-
krankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte
versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art
nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verur-
sachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht
anzuwenden."
18. In § 154 Abs. 2 werden die Wörter „im Jahre 2001
beginnende" gestrichen.
19. In § 158 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „liquiden" ge-
strichen.
20. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe,"
gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:
,,2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,
80 vom Hundert des dieser Leistung zugrun-
deliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit
dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zah-
lende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-
rücksichtigung von Einkommen zu zahlende
Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens je-
doch die sich bei entsprechender Anwen-
dung von Nummer 2 ergebenden Einnah-
men,".
21. In § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-
gangsgebührnissen" gestrichen.
22. In § 185 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit wäh-
rend des Bezugs von Übergangsgebühmissen ge-
_zahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Mona-
ten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als
widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum
Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn
1 . die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres
nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine
Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen
Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung
von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versor-
gungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung
berücksichtigt wird,
3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der
Rentenversicherung unter Berücksichtigung der
Nachversicherung weder erbracht wurden noch
aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs
gestellten Antrags zu erbringen sind und
4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entschei-
dung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten
des Nachversicherten unter Berücksichtigung der
Nachversicherung nicht getroffen worden ist.
Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge
zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der
Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversiche-
rung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen."
23. In § 207 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Zei-
ten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbe-
suchs" durch die Wörter „Zeiten einer schulischen
Ausbildung" ersetzt.
24. In§ 210 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch die
Angabe „24" ersetzt.
25. § 220 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Renten-
versicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der
Rentenversicherung der Angestellten und der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur
Rehabilitation werden entsprechend der voraussicht-
lichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssum-
me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende
eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr
jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den
jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach
dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach
Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert."

26. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als
ordentliche Studierende einer Fachschule oder
Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in
dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen,
daß die Versicherungsfreiheit endet."
27. Nach § 237 wird eingefügt:
,,§237a
Altersrente für Frauen
Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente
für Frauen, die
1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpas-
sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben oder
b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-
digung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai
1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet
worden ist oder
2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund
einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b
des Vertrages über die Gründung der Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt
worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie
ausgeschieden sind,
wird wie folgt angehoben:
28. In § 24 7 Abs. 2a wird nach den Wörtern „nicht er-
folgte" der Zusatz ,,(Zeiten einer beruflichen Ausbil-
dung)" eingefügt.
29. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Bezeichnung
,, 16." durch die Bezeichnung „ 17." ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Ver-
sicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr
1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder
Hochschule besucht und abgeschlossen
haben oder an einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme teilgenommen haben, höch-
stens 84 Monate oder
2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht
oder eine Fachschule oder Hochschule be-
sucht und abgeschlossen oder an einer berufs-
vorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-
men haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs
oder Fachschulbesuchs oder der Teilnahme
an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-
nahme höchstens bis zu vier Jahren und die
Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu
fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,
soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten
wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren
überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte längere
Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebens-
jahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom
Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 er-
gebenden Umfang in vollen Monaten berücksich-
vorzeitige Inan-
Versicherte Anhebung auf Alter spruchnahme tigt, wobei die am weitesten zurückliegenden
Geburtsjahr um möglich
Geburtsmonat ... Monate
Jahr Monat Jahr
1941
Januar-April ..... 1 60 1 60
Mai-August ..... 2 60 2 60
September-
Dezember ....... 3 60 3 60
1942
Januar-April ..... 4 60 4 60
Mai-August ..... 5 60 5 60
September-
Dezember ....... 6 60 6 60
1943
Januar-April ..... 7 60 7 60
Mai-August ..... 8 60 8 60
September-
Dezember ....... 9 60 9 60
1944
Januar-April ..... 10 60 10 60
Mai ............ 11 60 11 60
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
steht eine vor diesem Tag vereinbarte Be_fristung des
Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein
bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhält-
nisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoli-
tische Maßnahme nicht berührt."
ab Alter Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebens-
Monat jahr vorrangig berücksichtigt werden."
30. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung „16." durch
0 die Bezeichnung „ 17." ersetzt.
0
31. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
0
.,(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Be-
schäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni
0
1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat
0
0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt."
0
32. In § 256a Abs. 3a wird in Satz 5 der Wert „0,075"
durch den Wert „0,025" ersetzt.
0
0
33. In § 256b Abs. 2 wird der Wert „0,0625" durch den
Wert „0,0208" ersetzt.
0
34. In § 259a Abs. 1 wird in Satz 4 der Wert „0,075" durch
0 den Wert „0,025" ersetzt.
0
35. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ·
,,(1 a) liegen ausschließlich beitragsgeminderte
Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durch-
schnittswertes jedem Kalendermonat mit glaub-
haft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbil-
dung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde
gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht
als beitragsgeminderte Zeiten bewertet."

b) In Absatz 2 werden der Textteil
,, 1997 21 vom Hundert,
1998 18 vom Hundert
1999 15 vom Hundert:
2000 12 vom Hundert
2001 9 vom Hundert'.
2002 6 vom Hundert und
2003 3 vom Hundert"
gestrichen und folgender Satz angefügt:
„Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember
1996 werden die in Anlage 18 genannten Vom-
hundertsätze angewendet."
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-
tung ergebende Wert wird für jeden Kalender-
monat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit
und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt
(begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der
begrenzten Gesamtleistungsbewertung für An-
rechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits-
losigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an
die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert
85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb
Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor
dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht
vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht
bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb An-
rechnungszeiten sind, weil
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Bei-
trittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor
dem 1. Juli 1978, oder
3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorge-
legen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001
mit einem begrenzten Gesamtleistungswert be-
wertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der
Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18
ergebenden Vomhundertsatzes ergibt."
d) In Absatz 3 werden der Textteil
„1997 85 89 0,0742
1998 87 0,0725
1999 85 0,0708
2000 83 0,0692
2001 81 0,0675
2002 79 0,0658
2003 77 0,0642"
gestrichen und folgende Sätze angefügt:
„Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember
1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungs-
bewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer
Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundert-
sätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft
gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch
höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte."
36. § 287b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Ausgaben für Rehabilitation".
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
d) In Absatz 1 (neu) werden die Wörter „und für das
Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen" gestrichen.
e) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Abweichend von der Regelung über die Ver-
änderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen
zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe die-
ser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die
Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark
verminderten entsprechenden Ausgaben für das
Kalenderjahr 1993 begrenzt."
37. Dem§ 293 werden die folgenden Absätze angefügt:
,,(3) Das rricht liquide Anlagevermögen und das
liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte ·ist unbeschadet von
Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbe-
trieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen
an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitglied-
schaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Dar-
lehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die
Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-
äußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem
Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsver-
mögen mindestens in Höhe des nach dem Ertrags-
wertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Ver-
äußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum
oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die be-
rechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen.
Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene
Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert
mindestens auf den Anschaffungswert der Vermö~
gensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile
des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft
gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und die Bundesknappschaft als Träger der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet,
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3
umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten.
Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist
vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewir-
ken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit
.und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknapp-
schaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
cherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsge-
schäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflich-
tungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit
tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte und die Bun-
desknappschaft haben dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem
beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser
Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu über-
geben und die hierfür benötigten Auskünfte zu ertei-
len. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf-
zulösenden Vermögensgegenstände, die von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der
Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen
der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung."

38. Nach Anlage 17 wird eingefügt:
„Anlage 18
Rentenbeginn
§ 252
Abs. 4
Jahr Monat Umfang
Absatz 2
in Achtund-
in
vierzigsteln
vom Hundert
..
1997 Januar 48 24
Februar 47 23,5
März 46 23
April 45 22,5
Mai 44 22
Juni 43 21,5
Juli 42 21
August 41 20,5
September 40 20
Oktober 39 19,5
November 38 19
Dezember 37 18,5
1998 Januar 36 18
Februar 35 17,5
März 34 17
April 33 16,5
Mai 32 16
Juni 31 15,5
Juli 30 15
August 29 14,5
September 28 14
Oktober 27 13,5
November 26 13
Dezember 25 12,5
1999 Januar 24 12
Februar 23 11,5
März 22 11
April 21 10,5
Mai 20 10
Juni 19 9,5
Juli 18 9
August 17 8,5
September 16 - 8
Oktober 15 7,5
November 14 7
Dezember 13 6,5
Werte nach
§ 263
Absatz 3
Absatz 2a
an die Stelle von
letzter Satz an die Stelle von
0,0625 Entgelt-
Vomhundert- 75 vom Hundert
punkten
Satz treten die Werte
treten die Werte
84 91 0,0758
82,25 90,6667 0,0756
80,5 90,3333 0,0753
78,75 90 0,075
77 89,6667 0,0747
75,25 89,3333 0,0744
73,5 89 0,0742
71,75 88,6667 0,0739
70 88,3333 0,0736
68,25 88 0,0733
66,5 87,6667 0,0731
64,75 87,3333 0,0728
63 87 0,0725
61,25 86,6667 0,0722
59,5 86,3333 0,0719
57,75 86 0,0717
56 85,6667 0,0714
54,25 85,3333 0,0711
52,5 85 0,0708
50,75 84,6667 0,0706
49 84,3333 0,0703
47,25 84 0,07
45,5 83,6667 0,0697
43,75 83,3333 0,0694
42 83 0,0692
40,25 82,6667 0,0689
38,5 82,3333 0,0686
36,75 82 0,0683
35 81,6667 0,0681
33,25 81,3333 0,0678
31,5 81 0,0675
29,75 80,6667 0,0672
28 80,3333 0,0669
26,25 80 0,0667
24,5 79,6667 0,0664
22,75 79,3333 0,0661

Rentenbeginn
§ 252
Abs. 4
Jahr Monat Umfang
Absatz 2
in Achtund-
in
vierzigsteln
vom Hundert
2000 Januar 12 6
Februar 11 5,5
März 10 5
April 9 4,5
Mai 8 4
Juni 7 3,5
Juli 6 3·
August 5 2,5
September 4 2
Oktober 3 1,5
November 2 1
Dezember 1 0,5
noch Anlage 18
Werte nach
§ 263
Absatz 3
Absatz 2a
an die Stelle von
letzter Satz an die Stelle von
0,0625 Entgelt-
Vomhundert- 75 vom Hundert
punkten
satz treten die Werte
treten die Werte
21 79 0,0658
19,25 78,6667 0,0656
17,5 78,3333 0,0653
15,75 78 0,065
14 77,6667 0,0647
12,25 77,3333 0,0644
10,5 77 0,0642
8,75 76,6667 0,0639
7 76,3333 0,0636
5,25 76 0,0633
3,5 75,6667 0,0631
1,75 75,3333 0,0628
Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr
1937
Januar 1 60
Februar 2 60
März 3 60
April 4 60
Mai 5 60
Juni 6 60
Juli 7 60
August 8 60
September 9 60
Oktober 10 60
November 11 60
Dezember 12 61
1938
Januar 13 61
Februar 14 61
März 15 61
April 16 61
Mai 17 61
Juni 18 61
Juli 19 61
August 20 61
September 21 61
Oktober 22 61
November 23 61
Dezember 24 62
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Monat Jahr Monat
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0

noch Anlage 19
Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr
1939
Januar 25 62
Februar 26 62
März 27 62
April 28 62
Mai 29 62
Juni 30 62
Juli 31 62
August 32 62
September 33 62
Oktober 34 62
November 35 62
Dezember 36 63
1940
Januar 37 63
Februar 38 63
März 39 63
April 40 63
Mai 41 63
Juni 42 63
Juli 43 63
August 44 63
September 45 63
Oktober 46 63
November 47 63
Dezember 48 64
1941
Januar 49 64
Februar 50 64
März 51 64
April 52 64
Mai 53 64
Juni 54 64
Juli 55 64
August 56 64
September 57 64
Oktober 58 64
November 59 64
Dezember 60 65
1942 und später 60 65
Arb~itslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Alter
möglich ab Alter
Monat Jahr Monat
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
0 60 0

Anhebung der Altersgrenze
Versicherte
Anhebung
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr
1940
Januar 1 60
Februar 2 60
März 3 60
April 4 60
Mai 5 60
Juni 6 60
Juli 7 60
August 8 60
September 9 60
Oktober 10 60
November 11 60
Dezember 12 61
1941
Januar 13 61
Februar 14 61
März 15 61
April 16 61
Mai 17 61
Juni 18 61
Juli 19 61
August 20 61
September 21 61
Oktober 22 61
November 23 61
Dezember 24 62
1942
Januar 25 62
Februar 26 62
März 27 62
April 28 62
Mai 29 62
Juni 30 62
Juli 31 62
August 32 62
September 33 62
Oktober 34 62
November 35 62
Dezember 36 63
1943
Januar 37 63
Februar 38 63
März 39 63
April 40 63
Mai 41 63
Juni 42 63
Juli 43 63
August 44 63
September 45 63
Oktober 46 63
November 47 63
Dezember 48 64
Anlage 20
bei der Altersrente für Frauen
vorzeitige Inanspruchnahme
auf Alter
möglich ab Alter
Monat Jahr Monat
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0
1 60 0
2 60 0
3 60 0
4 60 0
5 60 0
6 60 0
7 60 0
8 60 0
9 60 0
10 60 0
11 60 0
0 60 0

noch Anlage 20
Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für
Versicherte
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat
1944
Januar 49 64 1
Februar 50 64 2
März 51 64 3
April 52 64 4
Mai 53 64 5
Juni 54 64 6
Juli 55 64 7
August 56 64 8
September 57 64 9
Oktober 58 64 10
November 59 64 11
Dezember 60 65 0
1945 und später 60 65 0
Anlage 21
Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren
Versicherte
Anhebung auf Alter
Geburtsjahr
um ... Monate
Geburtsmonat
Jahr Monat
1937
Januar 1 63 1
Februar 2 63 2
März 3 63 3
April 4 63 4
Mai 5 63 5
Juni 6 63 6
Juli 7 63 7
August 8 63 8
September 9 63 9
Oktober 10 63 10
November 11 63 11
Dezember 12 64 0
1938
Januar 13 64 1
Februar 14 64 2
März 15 64 3
April 16 64 4
Mai 17 64 5
Juni 18 64 6
Juli 19 64 7
August 20 64 8
September 21 64 9
Oktober 22 64 10
November 23 64 11
Dezember 24 65 0
1939 und später 24 65 0
Frauen
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Jahr Monat
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
60 0
vorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Jahr Monat
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 0
63 O".

Artikel2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August
1996 (BGBI. 1S. 1254 ), wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-
fügt:
.,Beiträge, die nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu
bemessen sind, werden spätestens am Fünfundzwan-
zigsten eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt
bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig geworden
ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf
einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten
banküblichen Arbeitstag davor fällig."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich
Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeits-
förderungsgesetzes und des Sechsten Buches über
die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher
von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entspre-
chend anzuwenden sind, werden am Achten des auf
die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.
Die Träger der Rentenversicherung und die Bundes-
anstalt für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1
vereinbaren, daß die Beiträge zur Rentenversicherung
aus Sozialleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu
den vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fällig-
keitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland
gezahlt werden."
Artikel 3
Änderung des Fremdrentengesetzes
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 7. August 1996 {BGB!. 1S. 1254), wird wie
folgt geändert:
1 .. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl „0,5"
ersetzt.
2. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl
,,0,5" ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „16" durch die Zahl
,, 17" ersetzt.
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Wert „0,075" durch den Wert
,,0,025" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen
Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 verviel-
fältigt."
5. Nach § 22a wird folgender§ 22b eingefügt:
,,§22b
(1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz
werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgelt-
punkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.
(2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren
Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem
die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte
vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung
von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz erge-
ben.
(3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemein-
schaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten
nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind,
werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu-
grunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem
Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung
von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgelt-
punkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Ent-
geltpunkte für einen Berechtigten."
6. § 29 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni
1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden
wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug
oder ohne Beitragszahlung bewertet."
Artikel 4
Änderung des Fremdrenten- und
Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 wird angefügt:
.,(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrenten-
gesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fas-
sung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte,
deren Rente vor dem 1. Januar 1997 beginnt."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges auf-
grund einer neuen Rentenfeststellung nach dem
31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten
nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet
werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebens-
jahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugs-
zeiten unmittelbar aneinander anschließen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab
1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an
geltenden Fassung finden keine Anwendung auf
Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens
vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften
auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über Renten- und Un-
fallversicherung haben."
c) Absatz 7 wird gestrichen.
3. In § 4a wird die Angabe „Buchstabe b" gestrichen.
4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c ein-
gefügt:
,,§4b
§ 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berech-
tigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland genommen haben.
§4c
Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesre-
publik Deutschland genommen haben und deren
Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die
Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneu-
regelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden
Fassung anzuwenden."
Artikels
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:
1. § 561 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern § 4 7
Abs. 1 , 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend mit der Maßgabe, daß
- das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des
360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes ( § 575
Abs. 2) zu berücksichtigen ist,
- das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regel-
entgelts beträgt und das bei Anwendung des§ 47
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
rechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt."
2. § 568 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom
Hundert" durch die Wörter „75 vom Hundert"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ 70 vom
Hundert" durch die Wörter „68 vom Hundert"
ersetzt.
b) Felgender Absatz wird angefügt:
,,(9) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme
der Berufshilfe eingetreten ist."
3. § 568a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „68 vom
Hundert" durch die Wörter „67 vom Hundert"
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „63 vom
Hundert" durch die Wörter „60 vom Hundert"
ersetzt.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(4) Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
ber' 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine
Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist."
Artikel6
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:
1. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „gewährt"
durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort
„Hilfen" das Wort „erbringen" eingefügt. Weiterhin
wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
gendes angefügt:
,,hierbei werden besonders Personen berücksich-
tigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt
vorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Aus-
bildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereiten-
den Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen
einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation
benötigen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,.(1 a) Die berufsfördernden Leistungen einschließ-
lich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit
Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und
§ 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen für Schwer-
behinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-
dertengesetzes und für Behinderte, die zu ihrer
beruflichen Eingliederung eine Förderung im Ein-
gangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich
einer anerkannten Werkstatt für Behinderte be-
nötigen."
c) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 werden das Wort „werden"
durch das Wort „können" ersetzt und nach dem
Wort „übernommen" das Wort „werden 11 eingefügt.

d) In Absatz 3 werden das Wort „werden" durch das
Wort „können" ersetzt, nach dem Wort "Hilfen" das
Wort „nur" eingefügt und nach dem Wort „erbracht"
das Wort „werden" eingefügt.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden das Wort „werden" durch das
Wort „können" und das Wort „gewährt" durch die
Wörter „erbracht werden" ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „erhalten" durch das
Wort „können" ersetzt und nach dem Wort „dann"
das Wort „erhalten" eingefügt.
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat er Anspruch
auf Übergangsgeld" durch die Wörter „kann an
ihn Übergangsgeld geleistet werden" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Anspruch
besteht nur" durch die Wörter „Übergangsgeld
kann nur geleistet werden" ersetzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Der Anspruch
besteht auch für Behinderte" durch die Wörter
,,Übergangsgeld kann auch an Behinderte ge-
leistet werden" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird" durch das
Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
das Wort „ werden" eingefügt.
4. In § 59d Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „ein An-
spruch auf Übergangsgeld besteht" durch die Wörter
,,Übergangsgeld erbracht werden kann" und die Wör-
ter „wird das Übergangsgeld für diese Zeit weiter-
gezahlt" durch die Wörter „kann das Übergangsgeld
für diese Zeit weitergeleistet werden" ersetzt.
5. In § 157 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des
durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts,
1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder
des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hun-
dert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus
einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde
liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt,
wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die
Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von
Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens
jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entspre-
chender Anwendung von Nummer 1 ergibt,
soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeits-
entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht übersteigt."
6. § 242v wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1. April" nach den
Wörtern „die vor dem", ,,Arbeitslosenhilfe der"
und „Anpassung zum" jeweils durch die An-
gabe „ 1. Juli" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „ 1. April" jeweils
durch die Angabe „ 1. Juli" ersetzt und nach den
Wörtern „ 10 vom Hundert" die Wörter „oder in
der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem
30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert"
eingefügt.
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
,,(2) § 93 Abs. 1 , § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in
der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-
Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 878)
sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.
(3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind
die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzu-
wenden."
7. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt:
,,§ 242x
(1) Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1 . Ja-
nuar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht
1. für die Anpassung des für die Bemessung des
Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Ar-
beitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne
und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des
Anspruchs;
2. für die Wiederbewilligung eines bereits entstan-
denen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der
letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger
als ein Jahr zurückliegt;
3. für die Arbeitslosenhilfe.
(2) Für Forderungen, die vor dem 1 . Oktober 1996
gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist
in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu
überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung
oder befristete Niederschlagung noch vorliegen.
(3) Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Lei-
stungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder
aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen
bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grund-
satzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. Die für die
Rückzahlung der Darlehen geltenden Vorschriften fin-
den auf die abgetretenen Forderungen entsprechende
Anwendung.
(4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der
Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf
7 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.
(5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1 a, § 59 Abs. 1
und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember
1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn
der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnah-
me eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder
Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden
sind."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-

letzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „bedarf," wie
folgt gefaßt:
„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem
Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-
lichen Rentenversicherung, dem Recht der ge-
setzlichen Unfallversicherung und dem Recht der
sozialen Entschädigung 75 vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur
Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und
dem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom
Hundert
des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages."
2. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „vorliegen,"
wie folgt gefaßt:
„bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem
Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-
lichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetz-
lichen Unfallversicherung und dem sozialen Ent-
schädigungsrecht 67 vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur
Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und
dem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom
Hundert
des sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden
Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Über-
gangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891 ), zuletzt geändert
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:
1. In§ 13 Abs. 2 Nr. 6 wird die Textstelle,,§ 5 Abs. 1,
3 und 4" durch die Textstelle,,§ 5 Abs. 1 und 4" ersetzt.
2. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen
Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Reha-
bilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe wer-
den entsprechend der voraussicht1ichen Entwicklung
der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen
Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich
nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.
Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalender-
jahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten
Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach
dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach
Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert."
Artikel 9
Änderung der 1. Rentenanpassungsverordnung
In § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Anpassung der
Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2867) wer-
den nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „sowie Lei-
stungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung
der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9
bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post" ein-
gefügt.
Artikel 10
Änderung der 2. Rentenanpassungsverordnung
In § 3 Satz 2 der zweiten Verordnung zur Anpassung der
Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem
in Artikel 3 des Einigungsv.ertrages genannten Gebiet vom
19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1300) werden nach dem Wort
„Leistungen" die Wörter „sowie Leistungen nach den §§ 9
bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-
bahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versor-
gungsordnung der Deutschen Post" eingefügt.
Artikel 11
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
§ 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Gesetz
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester,
Chöre und vergleichbare Unternehmen; Vor-
aussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend
darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizi-
stische Werke oder Leistungen öffentlich auf-
zuführen oder darzubieten,".
b) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „deren Zweck dar-
auf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen
oder künstlerische Leistungen darzubieten" durch
die Wörter 11deren wesentlicher Zweck darauf
gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
künstlerischer oder publizistischer Werke oder Lei-
stungen zu sorgen,.. ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Museen," angefügt.
2. Dem Absatz 2 wird angefügt
„Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen
im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor,
wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstal-
tungen durchgeführt werden, in denen künstlerische
oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt
oder dargeboten werden."
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5, Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe b und c, Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom
7. Mai 1996 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 21, 22 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1996 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 19, 24, 36, 37 tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte
gewahrt.
(5) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 26 tritt am 1. Oktober 1996
in Kraft.
(6) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
(7) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
(8) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
in Kraft.
des Bundesrates sind
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. September 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0df742ffb853862d….