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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1461

BGBl. 1996 I S. 1461 · 78.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1461
                                                                                         Teil 1
1996                            Ausgegeben zu Bonn am 27. September 1996

     Tag                                                                                    Inhalt

  25. 9. 96    Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
               Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungs-
               förderungsgesetz - WFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                       1461

                                                                                    Z5702
                                                                                    Nr. 48

                                                                                     Seite

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1461
                    FNA: 860-6, 860-4-1, 824-2, 824-3, 820-1, 810-1, 870-1, 8251-10, 8232-48-1, 8232-48-2, 8253-1
                    GESTA:G050
  25. 9. 96    Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches
               Beschäftigungsförderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1476
                    FNA: 800-2, 800-4, 800-19-3, 800-23, 801-7, 311-13, 400-2, 53-2, 805-3, 805-2, 806-21, 85-3
                    GESTA:G052
   18. 9. 96   Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fach-
               theoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk {Schiffbauermeisterverordnung -
               SchiffbMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    FNA: neu: 7110-3-128
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1480
    5. 9. 96   Berichtigung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§ 32 Abs. 6a Satz 2 und§ 32a
               Abs. 5 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1255 Abs. 6a Satz 2 und § 1255a Abs. 5 Satz 2
               der Reichsversicherungsordnung, § 54 Abs. 6a Satz 2 und § 54a Abs. 5 Satz 2 des Reichsknapp-
               schaftsgesetzes und § 70 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
                    FNA: 1104-5, 821-1, 820-1, 822-1, 860-6
. . . . . . . . . .                                                                  1483
                                                                Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1483
               Bundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1484

                                            Gesetz
                                zur Umsetzung des Programms
                          für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
                     Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
                    (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG)

                                                                          Vom 25. September 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                  Artikel 1

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Ren-

tenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 237 wird eingefügt:
        ,,§ 237a Altersrente für Frauen".

    b) Die Angabe zu § 287b wird wie folgt gefaßt:

        ,,Ausgaben für Rehabilitation".

      c) Nach der Angabe zu Anlage 17 wird angefügt:
            „Anlage 18 Werte nach § 252 Abs. 4 und § 263
             Anlage 19 Anhebung der Altersgrenze bei Alters-

                       rente wegen Arbeitslosigkeit oder
                       nach Altersteilzeitarbeit
             Anlage 20 Anhebung der Altersgrenze bei der
                       Altersrente für Frauen

             Anlage 21 Anhebung der                                  Altersgrenze         von
                       63Jahren".

2. In§ 5 wird Absatz 3 gestrichen.

3. In§ 7 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder während
   der Dauer ihres Studiums" gestrichen.

4. § 12 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

            aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
                Komma ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1462
       bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:
           „4a. eine Leistung beziehen, die regelmäßig
                bis zum Beginn einer Rente wegen Alters
                gezahlt wird, oder''.

   b) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort

      ,, vier" ersetzt.

5 § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden vor dem Wort „medizinischen"
      das Wort „stationären'' eingefügt und die Wörter
      ,,vor allem stationär" gestrichen.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         ,,(3) Die stationären medizinischen Leistungen zur
       Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen
       erbracht werden. Sie können für einen längeren

       Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich

       ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."

 6. § 20 wird wie folgt geändert:
    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Anspruch auf Übergangsgeld haben auch Versicherte,
    die medizinische Leistungen anstelle sonst erforder-
    licher stationärer medizinischer Leistungen erhalten."

 7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „ermittelt" ge-

    strichen und nach dem Klammerzusatz ,,(§ 47 Abs. 1
    und 2 Fünftes Buch)" die Wörter „mit der Maßgabe
    ermittelt, daß der Berechnung 80 vom Hundert des
    Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entspre-
    chender Anwendung des § 47 Abs. 2 des Fünften
    Buches berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu
    legen ist" eingefügt.

 8. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „bei medizi-

           nischen Leistungen 90 vom Hundert, bei be-
           rufsfördernden Leistungen 80 vom Hundert"
           durch die Wörter „ 75 vom Hundert" ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „bei medizi-
           nischen Leistungen 75 vom Hundert, bei be-
           rufsfördernden Leistungen 70 vom Hundert"
           durch die Wörter „68 vom Hundert" ersetzt.
    b) Absatz 3 wird gestrichen.

 9. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe,;§ 39 Abs. 4" durch die
       Angabe,,§ 40 Abs. 5" ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in
       Höhe des sich nach§ 40 Abs. 6 und§ 310 Abs. 1

       des Fünften Buches ergebenden Betrags zu lei-
       sten, wenn der unmittelbare Anschluß der sta-
       tionären Heilbehandlung an eine Krankenhaus-
       behandlung medizinisch notwendig ist (Anschluß-
       rehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die
       Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei
       denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingen-
       den tatsächlichen oder medizinischen Gründen
       nicht möglich."

10. § 41 Abs. 1 bis 3 wird durch die folgenden Absätze
    ersetzt:
     ,,(1) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
    renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit-
    arbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember
    1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inan-

    spruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich.

    Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit
    der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten
    bestimmen sich nach Anlage 19.
       (2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Alters-
    renten für Frauen für Versicherte, die nach dem
    31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die
    vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente

    ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die
    Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der
    Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

       (3) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versi-

    cherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren

    sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme
    der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Alters-
    grenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inan-
    spruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach
    Anlage21."

11 . § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird Nummer 4 durch folgenden Text

           ersetzt:

            „4.   nach dem vollendeten 17. Lebensjahr
                  eine Schule, Fachschule oder Hoch-
                  schule besucht oder an einer berufsvor-
                  bereitenden Bildungsmaßnahme teilge-
                  nommen haben (Zeiten einer schuli-
                  schen Ausbildung), insgesamt jedoch
                  höchstens bis zu drei Jahren,
             4a. eine Berufsausbildung zurückgelegt
                 haben (Zeiten einer beruflichen Ausbil-

                 dung), oder".

       bb) Satz 2 wird durch folgenden Text ersetzt:

            ,,Als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gel-
            ten stets die ersten 36 Kalengermonate mit
            Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten
            Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
            bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Auf
            die ersten 36 Kalendermonate werden die im
            Fünften Kapitel geregelten Anrechnungszei-
            ten wegen einer Lehre angerechnet. Berufs-
            vorbereitende Bildungsmaßnahmen sind alle
            beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die
            Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten
            oder der beruflichen Eingliederung dienen,
            sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträg-
            lichen Erwerb des Hauptschulabschlusses
            und allgemeinbildende Kurse zum Abbau
            von schwerwiegenden beruflichen Bildungs-

            defiziten."

    b) In Absatz 5 wird das Wort „Rente" durch das Wort
       ,,Vollrente" ersetzt.

12. In§ 60 Abs. 2 werden die Wörter „wegen des Besuchs
    einer Schule, Fachschule oder Hochschule" durch die
    Wörter „ wegen einer schulischen Ausbildung" ersetzt.

13. § 70 Abs. 3 wird gestrichen.
BGBl. 1996, Seite 1463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1463
14. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       „liegen ausschließlich beitragsgeminderte Zeiten
       vor, werden für die Ermittlung des Durchschnitts-
       wertes jedem Kalendermonat mit Zeiten einer
       beruflichen Ausbildung mindestens 0,0625 Ent-
       geltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalender-
       monate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zei-
       ten berücksichtigt."

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als Anrech-
       nungszeiten wegen des Besuchs einer Schule,

       Fachschule oder Hochschule" durch die Wörter

       ,,wegen einer beruflichen oder schulischen Ausbil-

       dung" ersetzt.

15. In§ 72 Abs. 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die

    Bezeichnung „ 16." durch die Bezeichnung „ 17."
    ersetzt.

16. § 74 wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§ 74

            Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
       Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-
    bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrech-
    nungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Aus-
    bildung auf 75 vom Hundert begrenzt (begrenzte

    Gesamtleistungsbewertung). Die begrenzte Gesamt-

    leistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schuli-

    scher Ausbildung darf für einen Kalendermonat

    0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Kalender-

    monate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

    1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-

       legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder

       Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,

    2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
       gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,

    werden nicht bewertet."

17. Dem § 93 Abs. 5 wird angefügt:
    ,,Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufs-
    krankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte
    versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art
    nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verur-
    sachen. Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht
    anzuwenden."

18. In § 154 Abs. 2 werden die Wörter „im Jahre 2001
    beginnende" gestrichen.

19. In § 158 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „liquiden" ge-

    strichen.

20. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenhilfe,"

       gestrichen.

    b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
       gefügt:
       ,,2a. bei Personen, die Arbeitslosenhilfe beziehen,
             80 vom Hundert des dieser Leistung zugrun-
             deliegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit
             dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zah-
             lende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Be-
             rücksichtigung von Einkommen zu zahlende

             Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens je-
             doch die sich bei entsprechender Anwen-
             dung von Nummer 2 ergebenden Einnah-
             men,".

21. In § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
    innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Über-
    gangsgebührnissen" gestrichen.

22. In § 185 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

     ,,(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit wäh-

   rend des Bezugs von Übergangsgebühmissen ge-

   _zahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Mona-

   ten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als
   widerruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis dahin zum

   Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

    1 . die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres
       nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine
       Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen
       Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft

       Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung
       von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
    2. der Nachversicherungszeitraum bei der Versor-
       gungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung
       berücksichtigt wird,

    3. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der

       Rentenversicherung unter Berücksichtigung der

       Nachversicherung weder erbracht wurden noch

       aufgrund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs

       gestellten Antrags zu erbringen sind und

    4. bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entschei-

       dung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten

       des Nachversicherten unter Berücksichtigung der

       Nachversicherung nicht getroffen worden ist.

    Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge
    zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rückzahlung der
    Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
    Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversiche-
    rung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184
    Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen."

23. In § 207 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Zei-
    ten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbe-
    suchs" durch die Wörter „Zeiten einer schulischen
    Ausbildung" ersetzt.

24. In§ 210 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch die
    Angabe „24" ersetzt.

25. § 220 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Renten-
    versicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der
    Rentenversicherung der Angestellten und der knapp-

    schaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur

    Rehabilitation werden entsprechend der voraussicht-
    lichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssum-
    me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
    festgesetzt. Überschreiten die Ausgaben am Ende
    eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr
    jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den
    jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach
    dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach
    Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert."
BGBl. 1996, Seite 1464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1464
26. Dem § 230 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer
    Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als
    ordentliche Studierende einer Fachschule oder
    Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in
    dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
    versicherungsfrei. Sie können jedoch beantragen,
    daß die Versicherungsfreiheit endet."

27. Nach § 237 wird eingefügt:

                                 ,,§237a

                          Altersrente für Frauen

       Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente
    für Frauen, die
    1. bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
       a) am 7. Mai 1996 arbeitslos waren oder Anpas-
           sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
           Bergbaus bezogen haben oder

         b) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kün-

            digung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai

            1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet

            worden ist oder

    2. bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund
       einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b
       des Vertrages über die Gründung der Euro-

       päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

       (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt

       worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie

       ausgeschieden sind,
    wird wie folgt angehoben:

28. In § 24 7 Abs. 2a wird nach den Wörtern „nicht er-
    folgte" der Zusatz ,,(Zeiten einer beruflichen Ausbil-
    dung)" eingefügt.

29. § 252 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Bezeichnung
       ,, 16." durch die Bezeichnung „ 17." ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(4) Anrechnungszeit ist auch die Zeit, in der Ver-
       sicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr

       1. eine Schule besucht oder eine Fachschule oder

          Hochschule besucht und abgeschlossen
          haben oder an einer berufsvorbereitenden Bil-
          dungsmaßnahme teilgenommen haben, höch-
          stens 84 Monate oder
       2. vor dem 1. Januar 1992 eine Schule besucht
          oder eine Fachschule oder Hochschule be-
          sucht und abgeschlossen oder an einer berufs-
          vorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenom-

          men haben, jedoch die Zeit des Schulbesuchs

          oder Fachschulbesuchs oder der Teilnahme

          an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaß-

          nahme höchstens bis zu vier Jahren und die
          Zeit des Hochschulbesuchs höchstens bis zu
          fünf Jahren, insgesamt höchstens 132 Monate,

       soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten

       wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren

       überschritten ist. Die nach Satz 1 ermittelte längere

       Zeit ist um Zeiten vor Vollendung des 17. Lebens-
       jahres zu mindern und wird in Abhängigkeit vom
       Beginn der Rente in dem sich aus Anlage 18 er-
       gebenden Umfang in vollen Monaten berücksich-
                                                             vorzeitige Inan-
            Versicherte       Anhebung       auf Alter        spruchnahme              tigt, wobei die am weitesten zurückliegenden
            Geburtsjahr           um                         möglich
           Geburtsmonat       ... Monate
                                           Jahr    Monat      Jahr

       1941
       Januar-April .....         1        60            1    60
       Mai-August .....           2        60            2    60
       September-

       Dezember .......            3       60            3    60

       1942

       Januar-April .....          4       60            4    60

       Mai-August    .....         5       60            5    60

       September-
       Dezember .......            6       60            6    60

       1943
       Januar-April .....          7       60            7    60
       Mai-August .....            8       60            8    60

       September-

       Dezember .......            9       60            9     60
       1944
       Januar-April .....        10        60        10        60
       Mai ............          11        60        11        60

     Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Verein-
     barung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
     steht eine vor diesem Tag vereinbarte Be_fristung des
     Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befriste-
     ten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein
     bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere
     durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhält-
     nisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpoli-
     tische Maßnahme nicht berührt."
ab Alter          Kalendermonate nach dem vollendeten 17. Lebens-

 Monat            jahr vorrangig berücksichtigt werden."

           30. In § 253 Abs. 1 Nr. 1 wird die Bezeichnung „16." durch
   0           die Bezeichnung „ 17." ersetzt.
   0

           31. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    0
                .,(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Be-

               schäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni
    0
               1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat
    0
               0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt."

    0
           32. In § 256a Abs. 3a wird in Satz 5 der Wert „0,075"
               durch den Wert „0,025" ersetzt.
    0
    0
           33. In § 256b Abs. 2 wird der Wert „0,0625" durch den

               Wert „0,0208" ersetzt.
    0
           34. In § 259a Abs. 1 wird in Satz 4 der Wert „0,075" durch
    0          den Wert „0,025" ersetzt.
    0
           35. § 263 wird wie folgt geändert:

                a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ·
                    ,,(1 a) liegen ausschließlich beitragsgeminderte
                   Zeiten vor, werden für die Ermittlung des Durch-
                   schnittswertes jedem Kalendermonat mit glaub-
                   haft gemachten Zeiten einer beruflichen Ausbil-
                   dung mindestens 0,0521 Entgeltpunkte zugrunde
                   gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht
                   als beitragsgeminderte Zeiten bewertet."
BGBl. 1996, Seite 1465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1465
    b) In Absatz 2 werden der Textteil
        ,, 1997          21 vom Hundert,
          1998           18 vom Hundert
           1999          15 vom Hundert:

          2000           12 vom Hundert

          2001            9 vom Hundert'.

          2002            6 vom Hundert und

          2003            3 vom Hundert"

       gestrichen und folgender Satz angefügt:
       „Bei Beginn einer Rente nach dem 31. Dezember
       1996 werden die in Anlage 18 genannten Vom-
       hundertsätze angewendet."
    c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
         ,,(2a) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-
       tung ergebende Wert wird für jeden Kalender-
       monat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit
       und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt
       (begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Bei der
       begrenzten Gesamtleistungsbewertung für An-
       rechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeits-
       losigkeit tritt bei Beginn der Rente im Jahr 1997 an
       die Stelle des Wertes 80 vom Hundert der Wert
       85 vom Hundert. Kalendermonate, die nur deshalb
       Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor
       dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht
       vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht
       bewertet. Kalendermonate, die nur deshalb An-
       rechnungszeiten sind, weil

       1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-

            legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder

            Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,

       2. Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Bei-
            trittsgebiet vorgelegen hat, jedoch nicht vor
            dem 1. Juli 1978, oder
       3. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorge-
            legen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
       werden bei Beginn der Rente vor dem Jahre 2001
       mit einem begrenzten Gesamtleistungswert be-
       wertet, der sich in Abhängigkeit vom Beginn der
       Rente unter Anwendung des sich aus Anlage 18
       ergebenden Vomhundertsatzes ergibt."
    d) In Absatz 3 werden der Textteil

       „1997      85         89       0,0742
        1998                 87       0,0725
        1999                 85       0,0708
        2000                 83       0,0692
        2001                 81       0,0675
        2002                 79       0,0658
        2003                 77       0,0642"
       gestrichen und folgende Sätze angefügt:

       „Bei Beginn der Rente nach dem 31. Dezember

       1996 werden bei der begrenzten Gesamtleistungs-

       bewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer

       Ausbildung die in Anlage 18 genannten Vomhundert-

       sätze und Entgeltpunkte angewendet, für glaubhaft

       gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung jedoch

       höchstens fünf Sechstel dieser Entgeltpunkte."

36. § 287b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Ausgaben für Rehabilitation".

    b) Satz 2 wird gestrichen.
    c) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

   d) In Absatz 1 (neu) werden die Wörter „und für das
      Beitrittsgebiet ab 1993 zugrunde zu legen" gestrichen.
   e) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

       ,,(2) Abweichend von der Regelung über die Ver-

      änderung der jährlichen Ausgaben für Leistungen

      zur Rehabilitation (§ 220 Abs. 1) wird die Höhe die-

      ser Ausgaben für das Kalenderjahr 1997 auf die

      Höhe der zuvor um 600 Millionen Deutsche Mark
      verminderten entsprechenden Ausgaben für das
      Kalenderjahr 1993 begrenzt."

37. Dem§ 293 werden die folgenden Absätze angefügt:
     ,,(3) Das rricht liquide Anlagevermögen und das
   liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversiche-
   rungsanstalt für Angestellte ·ist unbeschadet von
   Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbe-
   trieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen
   an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitglied-
   schaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Dar-
   lehen nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die
   Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der
   Wirtschaftlichkeit möglich ist. Dem Grundsatz der
   Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Ver-
   äußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem
   Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsver-
   mögen mindestens in Höhe des nach dem Ertrags-
   wertverfahren zu ermittelnden Wertes. Bei einer Ver-
   äußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum
   oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die be-

   rechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen.

   Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene

   Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert
   mindestens auf den Anschaffungswert der Vermö~
   gensanlage bezogen ist. Für die nicht liquiden Teile
   des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft
   gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
        (4) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
    und die Bundesknappschaft als Träger der knapp-
    schaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet,
    das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
    über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3
    umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten.
    Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist
    vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewir-
    ken. Im übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit
   .und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversiche-
    rungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknapp-
    schaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
    cherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsge-
    schäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflich-
    tungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit
    tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. Das

    Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

    kann sich dabei eines Dritten bedienen. Die Bundes-

    versicherungsanstalt für Angestellte und die Bun-

    desknappschaft haben dem Bundesministerium für

    Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem

    beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser
    Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu über-
    geben und die hierfür benötigten Auskünfte zu ertei-

    len. Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 auf-
    zulösenden Vermögensgegenstände, die von der
    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der
    Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen
    der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit
    und Sozialordnung."
BGBl. 1996, Seite 1466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1466
38. Nach Anlage 17 wird eingefügt:
    „Anlage 18

                Rentenbeginn

                                              § 252

                                          Abs. 4
        Jahr                Monat        Umfang
                                                        Absatz 2
                                       in Achtund-
                                                           in
                                       vierzigsteln
                                                      vom Hundert

                                         ..
     1997           Januar                     48         24
                    Februar                    47         23,5
                    März                       46         23
                    April                      45         22,5
                    Mai                        44         22
                    Juni                       43         21,5
                    Juli                       42         21
                    August                     41         20,5
                    September                  40         20
                    Oktober                    39         19,5
                    November                   38         19
                    Dezember                   37         18,5

     1998           Januar                     36         18
                    Februar                    35         17,5
                    März                       34         17
                    April                      33         16,5
                    Mai                        32         16
                    Juni                       31         15,5
                    Juli                       30         15
                    August                     29         14,5
                    September                  28         14
                    Oktober                    27         13,5
                    November                   26         13
                    Dezember                   25         12,5

     1999           Januar                     24         12
                    Februar                    23         11,5
                    März                       22         11
                    April                      21         10,5
                    Mai                        20         10
                    Juni                       19          9,5
                    Juli                       18          9
                    August                     17          8,5
                    September                  16 -        8
                    Oktober                    15          7,5
                    November                   14          7
                    Dezember                   13          6,5

 Werte nach

                § 263

                                  Absatz 3

  Absatz 2a
                                       an die Stelle von
 letzter Satz     an die Stelle von
                                        0,0625 Entgelt-
Vomhundert-       75 vom Hundert
                                            punkten
    Satz          treten die Werte
                                       treten die Werte

    84                  91                   0,0758
    82,25               90,6667              0,0756
    80,5                90,3333              0,0753
    78,75               90                   0,075
    77                  89,6667              0,0747
    75,25               89,3333              0,0744
    73,5                89                   0,0742
    71,75               88,6667              0,0739
    70                  88,3333              0,0736
    68,25               88                   0,0733
    66,5                87,6667              0,0731
    64,75               87,3333              0,0728

    63                  87                   0,0725
    61,25               86,6667              0,0722
    59,5                86,3333              0,0719
    57,75               86                   0,0717
    56                  85,6667              0,0714
    54,25               85,3333              0,0711
    52,5                85                   0,0708
    50,75               84,6667              0,0706
    49                  84,3333              0,0703
    47,25               84                   0,07
    45,5                83,6667              0,0697
    43,75               83,3333              0,0694

    42                  83                   0,0692
    40,25               82,6667              0,0689
    38,5                82,3333              0,0686
    36,75               82                   0,0683
    35                  81,6667              0,0681
    33,25               81,3333              0,0678
    31,5                81                   0,0675
    29,75               80,6667              0,0672
    28                  80,3333              0,0669
    26,25               80                   0,0667
    24,5                79,6667              0,0664
    22,75               79,3333              0,0661
BGBl. 1996, Seite 1467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1467
          Rentenbeginn

                                         § 252
                                         Abs. 4
  Jahr                Monat            Umfang
                                                        Absatz 2
                                     in Achtund-
                                                           in
                                     vierzigsteln
                                                      vom Hundert

2000          Januar                       12                 6
              Februar                      11                 5,5
              März                         10                 5
              April                         9                 4,5
              Mai                           8                 4
              Juni                          7                 3,5
              Juli                          6                 3·
              August                        5                 2,5
              September                     4                 2
              Oktober                       3                 1,5
              November                      2                 1
              Dezember                      1                 0,5

                                       noch Anlage 18

 Werte nach

                § 263
                                  Absatz 3

  Absatz 2a
                                       an die Stelle von
 letzter Satz     an die Stelle von
                                        0,0625 Entgelt-
Vomhundert-       75 vom Hundert
                                            punkten
     satz         treten die Werte
                                       treten die Werte

    21                  79                   0,0658
    19,25               78,6667              0,0656
    17,5                78,3333              0,0653
    15,75               78                   0,065
    14                  77,6667              0,0647
    12,25               77,3333              0,0644
    10,5                77                   0,0642
     8,75               76,6667              0,0639
     7                  76,3333              0,0636
     5,25               76                   0,0633
     3,5                75,6667              0,0631
     1,75               75,3333              0,0628

                                              Anlage 19
               Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

        Versicherte
                               Anhebung                        auf Alter
        Geburtsjahr
                              um ... Monate
       Geburtsmonat
                                                       Jahr

 1937
 Januar                              1                  60
 Februar                             2                  60
 März                                3                  60
 April                               4                  60
 Mai                                 5                  60
 Juni                                6                  60
 Juli                                7                  60
 August                              8                  60
 September                           9                  60
 Oktober                            10                  60
 November                           11                  60
 Dezember                           12                  61

 1938
 Januar                             13                  61
 Februar                            14                  61
 März                               15                  61
 April                              16                  61
 Mai                                17                  61
 Juni                               18                  61
 Juli                               19                  61
 August                             20                  61
 September                          21                  61
 Oktober                            22                  61
 November                           23                  61
 Dezember                           24                  62

                       vorzeitige Inanspruchnahme

                             möglich ab Alter

Monat                   Jahr                Monat

   1                     60                   0
   2                     60                   0
   3                     60                   0
   4                     60                   0
   5                     60                   0
   6                     60                   0
   7                     60                   0
   8                     60                   0
   9                     60                   0
  10                     60                   0
  11                     60                   0
   0                     60                   0

   1                     60                   0
   2                     60                   0
   3                     60                   0
   4                     60                   0
   5                     60                   0
   6                     60                   0
   7                     60                   0
   8                     60                   0
   9                     60                   0
  10                     60                   0
  11                     60                   0
   0                     60                   0
BGBl. 1996, Seite 1468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1468
  noch Anlage 19

                       Anhebung der Altersgrenze bei Altersrente wegen

                Versicherte
                                        Anhebung
                Geburtsjahr
                                      um ... Monate
               Geburtsmonat
                                                               Jahr

       1939
       Januar                               25                  62
       Februar                              26                  62
       März                                 27                  62
       April                                28                  62
       Mai                                  29                  62
       Juni                                 30                  62
       Juli                                 31                  62
       August                               32                  62
       September                            33                  62
       Oktober                              34                  62
       November                             35                  62
       Dezember                             36                  63

       1940
       Januar                               37                  63
       Februar                              38                  63
       März                                 39                  63
       April                                40                  63
       Mai                                  41                  63
       Juni                                 42                  63
       Juli                                 43                  63
       August                               44                  63
       September                            45                  63
       Oktober                              46                  63
       November                             47                  63
       Dezember                             48                  64

       1941
       Januar                               49                  64
       Februar                              50                  64
       März                                 51                  64
       April                                52                  64
       Mai                                  53                  64
       Juni                                 54                  64
       Juli                                 55                  64
       August                               56                  64
       September                            57                  64
       Oktober                              58                  64
       November                             59                  64
       Dezember                             60                  65

       1942 und später                      60                  65

Arb~itslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

                             vorzeitige Inanspruchnahme
auf Alter
                                   möglich ab Alter

            Monat              Jahr               Monat

              1                 60                 0
              2                 60                 0
              3                 60                 0
              4                 60                 0
              5                 60                 0
              6                 60                 0
              7                 60                 0
              8                 60                 0
              9                 60                 0
             10                 60                 0
             11                 60                 0
              0                 60                 0

              1                 60                 0
              2                 60                 0
              3                 60                 0
              4                 60                 0
              5                 60                 0
              6                 60                 0
              7                 60                 0
              8                 60                 0
              9                 60                 0
             10                 60                 0
             11                 60                 0
              0                 60                 0

              1                 60                 0
              2                 60                 0
              3                 60                 0
              4                 60                 0
              5                 60                 0
              6                 60                 0
              7                 60                 0
              8                 60                 0
              9                 60                 0
             10                 60                 0
             11                 60                 0
              0                 60                 0

              0                 60                 0
BGBl. 1996, Seite 1469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1469
                            Anhebung der Altersgrenze

       Versicherte
                          Anhebung
       Geburtsjahr
                         um ... Monate
   Geburtsmonat
                                                Jahr

1940
Januar                         1                 60
Februar                        2                 60
März                           3                 60
April                          4                 60
Mai                            5                 60
Juni                           6                 60
Juli                           7                 60
August                         8                 60
September                      9                 60
Oktober                       10                 60
November                      11                 60
Dezember                      12                 61

1941
Januar                        13                 61
Februar                       14                 61
März                          15                 61
April                         16                 61
Mai                           17                 61
Juni                          18                 61
Juli                          19                 61
August                        20                 61
September                     21                 61
Oktober                       22                 61
November                      23                 61
Dezember                      24                 62

1942
Januar                        25                 62
Februar                       26                 62
März                          27                 62
April                         28                 62
Mai                           29                 62
Juni                          30                 62
Juli                          31                 62
August                        32                 62
September                     33                 62
Oktober                       34                 62
November                      35                 62
Dezember                      36                 63

1943
Januar                        37                 63
Februar                       38                 63
März                          39                 63
April                         40                 63
Mai                           41                 63
Juni                          42                 63
Juli                          43                 63
August                        44                 63
September                     45                 63
Oktober                       46                 63
November                      47                 63
Dezember                      48                 64

                                                     Anlage 20

bei der Altersrente für Frauen

                                 vorzeitige Inanspruchnahme
  auf Alter
                                       möglich ab Alter

              Monat               Jahr              Monat

                1                  60                 0
                2                  60                 0
                3                  60                 0
                4                  60                 0
                5                  60                 0
                6                  60                 0
                7                  60                 0
                8                  60                 0
                9                  60                 0
               10                  60                 0
               11                  60                 0
                0                  60                 0

                1                  60                 0
                2                  60                 0
                3                  60                 0
                4                  60                 0
                5                  60                 0
                6                  60                 0
                7                  60                 0
                8                  60                 0
                9                  60                 0
               10                  60                 0
               11                  60                 0
                0                  60                 0

                1                  60                 0
                2                  60                 0
                3                  60                 0
                4                  60                 0
                5                  60                 0
                6                  60                 0
                7                  60                 0
                8                  60                 0
                9                  60                 0
               10                  60                 0
               11                  60                 0
                0                  60                 0

                1                  60                 0
                2                  60                 0
                3                  60                 0
                4                  60                 0
                5                  60                 0
                6                  60                 0
                7                  60                 0
                8                  60                 0
                9                  60                 0
               10                  60                 0
               11                  60                 0
                0                  60                 0
BGBl. 1996, Seite 1470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1470
  noch Anlage 20

                                   Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für

              Versicherte
                                 Anhebung                      auf Alter
              Geburtsjahr
                                um ... Monate
          Geburtsmonat
                                                        Jahr               Monat

       1944
       Januar                         49                64                   1
       Februar                        50                64                   2
       März                           51                64                   3
       April                          52                64                   4
       Mai                            53                64                   5
       Juni                           54                64                   6
       Juli                           55                64                   7
       August                         56                64                   8
       September                      57                64                   9
       Oktober                        58                64                  10
       November                       59                64                  11
       Dezember                       60                65                   0

       1945 und später                60                65                   0

   Anlage 21

                                           Anhebung der Altersgrenze von 63 Jahren

              Versicherte
                                  Anhebung                     auf Alter
              Geburtsjahr
                                 um ... Monate
           Geburtsmonat
                                                        Jahr               Monat

       1937
       Januar                          1                 63                  1
       Februar                         2                 63                  2
       März                            3                 63                  3
       April                           4                 63                  4
       Mai                             5                 63                  5
       Juni                            6                 63                  6
       Juli                            7                 63                  7
       August                          8                 63                  8
       September                       9                 63                  9
       Oktober                        10                 63                 10
       November                       11                 63                 11
       Dezember                       12                 64                  0

       1938
       Januar                         13                 64                   1
       Februar                        14                 64                   2
       März                           15                 64                   3
       April                          16                 64                   4
       Mai                            17                 64                   5
       Juni                           18                 64                   6
       Juli                           19                 64                   7
       August                         20                 64                   8
       September                      21                 64                   9
       Oktober                        22                 64                  10
       November                       23                 64                  11
       Dezember                       24                 65                   0

       1939 und später                24                 65                   0

Frauen

         vorzeitige Inanspruchnahme

               möglich ab Alter

          Jahr              Monat

           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0
           60                 0

           60                 0

         vorzeitige Inanspruchnahme

               möglich ab Alter

           Jahr             Monat

           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0
           63                 0

            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0
            63                 0

            63                 O".
BGBl. 1996, Seite 1471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1471
                         Artikel2
   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August
1996 (BGBI. 1S. 1254 ), wird wie folgt geändert:

§ 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 einge-

   fügt:

   .,Beiträge, die nach dem erzielten Arbeitsentgelt zu
   bemessen sind, werden spätestens am Fünfundzwan-
   zigsten eines Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt
   bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig geworden
   ist; fällt der Fünfundzwanzigste eines Monats nicht auf
   einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten
   banküblichen Arbeitstag davor fällig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
   § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich
   Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeits-
   förderungsgesetzes und des Sechsten Buches über
   die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher
   von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entspre-
   chend anzuwenden sind, werden am Achten des auf
   die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig.
   Die Träger der Rentenversicherung und die Bundes-
   anstalt für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1
   vereinbaren, daß die Beiträge zur Rentenversicherung
   aus Sozialleistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu
   den vom Bundesversicherungsamt festgelegten Fällig-
   keitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland
   gezahlt werden."

                         Artikel 3

         Änderung des Fremdrentengesetzes
   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 7. August 1996 {BGB!. 1S. 1254), wird wie
folgt geändert:

1 .. In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl „0,5"
     ersetzt.

2. In § Sa Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „0, 7" durch die Zahl

   ,,0,5" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „16" durch die Zahl
   ,, 17" ersetzt.

4. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird der Wert „0,075" durch den Wert
      ,,0,025" ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeblichen
      Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 verviel-
      fältigt."

5. Nach § 22a wird folgender§ 22b eingefügt:
                            ,,§22b

     (1) Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz
   werden für einen Berechtigten höchstens 25 Entgelt-
   punkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der
   Angestellten zugrunde gelegt. Hierbei sind zuvor die
   Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversiche-
   rung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren.
      (2) Die Entgeltpunkte einer Rente mit anrechenbaren
   Zeiten nach diesem Gesetz werden ermittelt, indem

   die Summe aller Entgeltpunkte um die Entgeltpunkte

   vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung
   von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz erge-
   ben.

     (3) Bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemein-
   schaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten
   nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind,
   werden höchstens insgesamt 40 Entgeltpunkte zu-
   grunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem
   Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung
   von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden Entgelt-
   punkte zueinander stehen, höchstens jedoch 25 Ent-
   geltpunkte für einen Berechtigten."

6. § 29 wird wie folgt gefaßt:

   a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
   b) folgender Absatz 2 wird angefügt:

       ,,(2) Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni
      1978 und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen
      Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 werden
      wie entsprechende Zeiten ohne Leistungsbezug
      oder ohne Beitragszahlung bewertet."

                         Artikel 4

          Änderung des Fremdrenten- und
       Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 2 wird angefügt:
    .,(5) § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 des Fremdrenten-

   gesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fas-

   sung finden weiter Anwendung auf solche Berechtigte,
   deren Rente vor dem 1. Januar 1997 beginnt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
        ,,(3a) Für Zeiten eines weiteren Rentenbezuges auf-
      grund einer neuen Rentenfeststellung nach dem
      31. Dezember 1996 können Beschäftigungszeiten

      nach § 16 des Fremdrentengesetzes angerechnet
      werden, wenn sie nach Vollendung des 16. Lebens-
      jahres zurückgelegt wurden und die Rentenbezugs-
      zeiten unmittelbar aneinander anschließen."
BGBl. 1996, Seite 1472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1472
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
       bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
       und § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab
       1. Januar 1992 sowie in der vom 7. Mai 1996 an

       geltenden Fassung finden keine Anwendung auf

       Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens

       vom 8. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepu-

       blik Deutschland und der Republik Polen über
       Soziale Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften
       auf der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober
       1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
       und der Volksrepublik Polen über Renten- und Un-
       fallversicherung haben."

   c) Absatz 7 wird gestrichen.

3. In § 4a wird die Angabe „Buchstabe b" gestrichen.

4. Nach § 4a werden die folgenden §§ 4b und 4c ein-
   gefügt:
                            ,,§4b
      § 22b des Fremdrentengesetzes ist nicht für Berech-
   tigte anzuwenden, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
   Deutschland genommen haben.
                              §4c
     Für Berechtigte, die vor dem 7. Mai 1996 ihren
   gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesre-
   publik Deutschland genommen haben und deren
   Rente vor dem 1. Oktober 1996 beginnt, sind für die
   Berechnung dieser Rente das Fremdrentengesetz und
   Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneu-
   regelungsgesetzes in der am 6. Mai 1996 geltenden
   Fassung anzuwenden."

                         Artikels

       Änderung der Reichsversicherungsordnung

   Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:

1. § 561 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Für das Verletztengeld gilt bei Arbeitnehmern § 4 7
   Abs. 1 , 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   entsprechend mit der Maßgabe, daß

   - das Regelentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des
     360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes ( § 575
     Abs. 2) zu berücksichtigen ist,

   - das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regel-

     entgelts beträgt und das bei Anwendung des§ 47

     Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-

     rechnete Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt."

2. § 568 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „80 vom
            Hundert" durch die Wörter „75 vom Hundert"
            ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ 70 vom
          Hundert" durch die Wörter „68 vom Hundert"
          ersetzt.
   b) Felgender Absatz wird angefügt:

       ,,(9) Absatz 2 ist in der bis zum 31. Dezember 1996

      geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der

      Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine Maßnahme

      der Berufshilfe eingetreten ist."

3. § 568a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „68 vom
          Hundert" durch die Wörter „67 vom Hundert"

          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „63 vom
          Hundert" durch die Wörter „60 vom Hundert"
          ersetzt.

   b) Folgender Absatz wird angefügt:
       ,,(4) Absatz 3 Satz 2 ist in der bis zum 31. Dezem-
      ber' 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
      wenn der Verletzte vor dem 1. Januar 1997 in eine
      Maßnahme der Berufshilfe eingetreten ist."

                        Artikel6

      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1 S. 1254), wird wie folgt
geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „gewährt"

      durch das Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort
      „Hilfen" das Wort „erbringen" eingefügt. Weiterhin
      wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
      gendes angefügt:

      ,,hierbei werden besonders Personen berücksich-
      tigt, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung
      in besonderer Weise der Hilfe bedürfen; dies gilt
      vorrangig für Personen, die zu ihrer beruflichen Aus-
      bildung oder zur Teilnahme an berufsvorbereiten-
      den Bildungsmaßnahmen die besonderen Hilfen
      einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation
      benötigen."

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        ,.(1 a) Die berufsfördernden Leistungen einschließ-
      lich der ergänzenden Leistungen nach Absatz 2 mit
      Ausnahme der Leistungen nach § 58 Abs. 1 b und

      § 60 hat die Bundesanstalt zu erbringen für Schwer-

      behinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehin-

      dertengesetzes und für Behinderte, die zu ihrer

      beruflichen Eingliederung eine Förderung im Ein-
      gangsverfahren oder im Arbeitstrainingsbereich
      einer anerkannten Werkstatt für Behinderte be-
      nötigen."
   c) In Absatz 2 Nr. 4 Satz 2 werden das Wort „werden"
      durch das Wort „können" ersetzt und nach dem
      Wort „übernommen" das Wort „werden 11 eingefügt.
BGBl. 1996, Seite 1473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1473
   d) In Absatz 3 werden das Wort „werden" durch das
      Wort „können" ersetzt, nach dem Wort "Hilfen" das
      Wort „nur" eingefügt und nach dem Wort „erbracht"
      das Wort „werden" eingefügt.

2. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden das Wort „werden" durch das
      Wort „können" und das Wort „gewährt" durch die

      Wörter „erbracht werden" ersetzt.

   b) In Satz 3 werden das Wort „erhalten" durch das
      Wort „können" ersetzt und nach dem Wort „dann"
      das Wort „erhalten" eingefügt.

3. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat er Anspruch
          auf Übergangsgeld" durch die Wörter „kann an
          ihn Übergangsgeld geleistet werden" ersetzt.

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Anspruch

          besteht nur" durch die Wörter „Übergangsgeld
          kann nur geleistet werden" ersetzt.

      cc) In Satz 7 werden die Wörter „Der Anspruch
          besteht auch für Behinderte" durch die Wörter
          ,,Übergangsgeld kann auch an Behinderte ge-
          leistet werden" ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „wird" durch das
      Wort „kann" ersetzt und nach dem Wort „gewährt"
      das Wort „ werden" eingefügt.

4. In § 59d Abs. 1a Satz 1 werden die Wörter „ein An-
   spruch auf Übergangsgeld besteht" durch die Wörter
   ,,Übergangsgeld erbracht werden kann" und die Wör-
   ter „wird das Übergangsgeld für diese Zeit weiter-
   gezahlt" durch die Wörter „kann das Übergangsgeld
   für diese Zeit weitergeleistet werden" ersetzt.

5. In § 157 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:

   „Als beitragspflichtige Einnahmen (§ 223 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch) gilt 80 vom Hundert des
   durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts,

   1. das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder
      des Unterhaltsgeldes zugrunde liegt; 80 vom Hun-
      dert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus
      einem Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen,
   2. das der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrunde
      liegt, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt,

      wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die

      Arbeitslosenhilfe, die ohne Berücksichtigung von

      Einkommen zu zahlen wäre, geteilt wird, höchstens
      jedoch des Arbeitsentgelts, das sich bei entspre-
      chender Anwendung von Nummer 1 ergibt,

   soweit es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeits-

   entgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung

   nicht übersteigt."

6. § 242v wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
      geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „ 1. April" nach den

          Wörtern „die vor dem", ,,Arbeitslosenhilfe der"
          und „Anpassung zum" jeweils durch die An-
          gabe „ 1. Juli" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Angabe „ 1. April" jeweils
          durch die Angabe „ 1. Juli" ersetzt und nach den
          Wörtern „ 10 vom Hundert" die Wörter „oder in
          der Zeit zwischen dem 1. April 1996 und dem
          30. Juni 1996 um mindestens 3 vom Hundert"
          eingefügt.
   b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

       ,,(2) § 93 Abs. 1 , § 136 Abs. 2b und § 249h Abs. 2 in

      der Fassung durch Artikel 1 des Arbeitslosenhilfe-
      Reformgesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBI. 1S. 878)
      sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 anzuwenden.

         (3) Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3 und 3a sind
      die §§ 112a, 136 Abs. 2b und Absatz 1 nicht anzu-
      wenden."

7. Nach § 242w wird folgender § 242x eingefügt:

                            ,,§ 242x

      (1) Die §§ 59b und 112a sind in der Zeit vom 1 . Ja-

   nuar bis 31. Dezember 1997 nicht anzuwenden. Dies
   gilt nicht

   1. für die Anpassung des für die Bemessung des
      Arbeitslosengeldes nach § 112 maßgebenden Ar-
      beitsentgelts an die Entwicklung der Bruttolöhne
      und -gehälter für die Zeit vor der Entstehung des
      Anspruchs;

   2. für die Wiederbewilligung eines bereits entstan-
      denen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn der
      letzte Tag des Bezuges von Arbeitslosengeld länger
      als ein Jahr zurückliegt;
   3. für die Arbeitslosenhilfe.

      (2) Für Forderungen, die vor dem 1 . Oktober 1996
   gestundet oder befristet niedergeschlagen wurden, ist
   in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. April 1997 zu
   überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Stundung
   oder befristete Niederschlagung noch vorliegen.

      (3) Die Bundesanstalt kann Forderungen aus Lei-
   stungen, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz oder
   aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes als Darlehen
   bewilligt worden sind, unter Beachtung des Grund-
   satzes der Wirtschaftlichkeit veräußern. Die für die
   Rückzahlung der Darlehen geltenden Vorschriften fin-
   den auf die abgetretenen Forderungen entsprechende
   Anwendung.

      (4) Die Ausgaben im Kapitel 6 im Haushalt der

   Bundesanstalt werden im Haushaltsjahr 1997 auf

   7 700 Millionen Deutsche Mark begrenzt.

      (5) § 56 Abs. 1 bis 3, § 58 Abs. 1 und 1 a, § 59 Abs. 1
   und 5 und § 59d Abs. 1a sind in der am 31. Dezember
   1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn

   der Behinderte vor dem 1. Januar 1997 in die Maßnah-

   me eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder

   Leistungen vor dem 1. Januar 1997 bewilligt worden
   sind."

                         Artikel 7

          Änderung des Gesetzes über die

    Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zu-
BGBl. 1996, Seite 1474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1474
letzt geändert durch Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „bedarf," wie
   folgt gefaßt:

       „bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem

       Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-

       lichen Rentenversicherung, dem Recht der ge-

       setzlichen Unfallversicherung und dem Recht der

       sozialen Entschädigung 75 vom Hundert,

   2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur
      Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
      dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
      dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und
      dem Recht der sozialen Entschädigung 68 vom
      Hundert
   des nach Satz 1 oder § 14 maßgebenden Betrages."

2. § 17 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „vorliegen,"

   wie folgt gefaßt:

       „bei Maßnahmen zur Rehabilitation nach dem
       Arbeitsförderungsgesetz, dem Recht der gesetz-
       lichen Rentenversicherung, dem Recht der gesetz-
       lichen Unfallversicherung und dem sozialen Ent-
       schädigungsrecht 67 vom Hundert,

   2. bei den übrigen Behinderten bei Maßnahmen zur
      Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsgesetz,

      dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,

      dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung und

      dem Recht der sozialen Entschädigung 60 vom

      Hundert
   des sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 14 ergebenden
   Betrages; zwischenzeitliche Erhöhungen des Über-

   gangsgeldes nach § 15 sind zu berücksichtigen."

                         Artikel 8

               Änderung des Gesetzes

        über die Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891 ), zuletzt geändert
durch Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1254), wird wie folgt geändert:

1. In§ 13 Abs. 2 Nr. 6 wird die Textstelle,,§ 5 Abs. 1,
   3 und 4" durch die Textstelle,,§ 5 Abs. 1 und 4" ersetzt.

2. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Die jährlichen Ausgaben der landwirtschaftlichen
   Alterskassen für Leistungen zur medizinischen Reha-
   bilitation sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe wer-
   den entsprechend der voraussicht1ichen Entwicklung
   der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
   beschäftigten Arbeitnehmer und der voraussichtlichen
   Entwicklung der Zahl der Versicherten, die zugleich
   nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
   sicherung der Landwirte versichert sind, festgesetzt.
   Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalender-
   jahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten

   Betrag, wird der sich für das zweite Kalenderjahr nach
   dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach
   Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert."

                         Artikel 9

   Änderung der 1. Rentenanpassungsverordnung

  In § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Anpassung der
Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet vom 14. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2867) wer-

den nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „sowie Lei-

stungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung

der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9

bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post" ein-

gefügt.

                        Artikel 10

   Änderung der 2. Rentenanpassungsverordnung
   In § 3 Satz 2 der zweiten Verordnung zur Anpassung der
Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem
in Artikel 3 des Einigungsv.ertrages genannten Gebiet vom
19. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1300) werden nach dem Wort
„Leistungen" die Wörter „sowie Leistungen nach den §§ 9

bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-

bahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versor-
gungsordnung der Deutschen Post" eingefügt.

                        Artikel 11

                     Änderung
      des Künstlersozialversicherungsgesetzes

  § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom

27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt durch Gesetz

vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester,
           Chöre und vergleichbare Unternehmen; Vor-
           aussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend
           darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizi-

           stische Werke oder Leistungen öffentlich auf-

           zuführen oder darzubieten,".
   b) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „deren Zweck dar-
      auf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen
      oder künstlerische Leistungen darzubieten" durch
      die Wörter 11deren wesentlicher Zweck darauf
      gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung
      künstlerischer oder publizistischer Werke oder Lei-
      stungen zu sorgen,.. ersetzt.
   c) In Satz 1 Nr. 8 wird das Wort „Museen," angefügt.

2. Dem Absatz 2 wird angefügt
   „Eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen
   im Sinne des Satzes 1 liegt nicht bereits dann vor,
   wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstal-
   tungen durchgeführt werden, in denen künstlerische
   oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt
   oder dargeboten werden."

                         Artikel 12

                       Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
BGBl. 1996, Seite 1475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1475
   (2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe b, Nr. 5, Artikel 4 Nr. 2
Buchstabe b und c, Nr. 3 und 4 treten mit Wirkung vom
7. Mai 1996 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 21, 22 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1996 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 19, 24, 36, 37 tritt
am Tage nach der Verkündung in Kraft.

                                   Die verfassungsmäßigen Rechte
                                 gewahrt.

     (5) Artikel 1 Nr. 2, 3 und 26 tritt am 1. Oktober 1996
  in Kraft.

    (6) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

    (7) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Kraft.
     (8) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
  in Kraft.

des Bundesrates sind
                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                 wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Berlin, den 25. September 1996
                                                  Der Bundespräsident
                                                     Roman Herzog
                                                    Der Bundeskanzler
                                                     Dr. Helmut Kohl
                                                 Der Bundesminister
                                            für Arbeit und Sozialordnung
                                                    Norbert Blüm

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1461. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0df742ffb853862d….