Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG

§ 11 Regelaltersrente

Stand: 10.06.2019

Bund71 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/11#abs-1 (1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/11#abs-2 (2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und
2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ALG/11#abs-3 (3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

§ 10 § 12