Gesetze / Landesrecht Sachsen / AGyKoVO · SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 555, Fsn-Nr. 710-1.60/2

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen

32 Normen · Ausgangsfassung vom 08.09.2008 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung
  3. § 2 Aufbau und Besuchsdauer
  4. § 3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung
  5. § 4 Anmeldung
  6. § 5 (aufgehoben)
  7. § 6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
  8. § 7 Feststellungsprüfung in der Fremdsprache
  9. § 7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
  10. § 8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg
  11. § 9 Beendigung des Schulverhältnisses
  12. § 10 Klassen- und Kursbildung
  13. § 11 Unterrichtszeit
  14. § 12 Grundlagen der Leistungsbewertung
  15. § 13 Bewertung von Leistungen
  16. § 14 Klassenarbeiten
  17. § 14a Pflichtbereich und Wahlbereich
  18. § 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse
  19. § 16 Versetzung
  20. § 17 Nichtversetzung und Wiederholung
  21. § 18 Aufgabenfelder
  22. § 19 Leistungskursfächer
  23. § 20 Grundkursfächer
  24. § 21 Ersetzungs- und Ergänzungsregelung
  25. § 22 Klausuren und Komplexe Leistungen
  26. § 23 Gesamtqualifikation
  27. § 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
  28. § 25 Zulassung
  29. § 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
  30. § 27 Abiturprüfung für Schulfremde
  31. § 28 Andere Rechtsvorschriften
  32. § 29 Übergangsregelungen
  33. § 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    30.05.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    22.06.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.06.2021, Artikel 6

    SächsGVBl. 2021 S. 713

  3. Historischer Änderungsnachweis

    10.06.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.06.2020, Artikel 2

    SächsGVBl. 2020 S. 288

  4. Historischer Änderungsnachweis

    07.05.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.05.2018, Artikel 2

    SächsGVBl. 2018 S. 240

  5. Historischer Änderungsnachweis

    12.05.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.05.2017

    SächsGVBl. 2017 S. 272

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).