Gesetze / Landesrecht Sachsen / AGyKoVO · SächsGVBl. 2008 Nr. 13, S. 555, Fsn-Nr. 710-1.60/2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen
32 Normen · Ausgangsfassung vom 08.09.2008 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung
- § 2 Aufbau und Besuchsdauer
- § 3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung
- § 4 Anmeldung
- § 5 (aufgehoben)
- § 6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
- § 7 Feststellungsprüfung in der Fremdsprache
- § 7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
- § 8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg
- § 9 Beendigung des Schulverhältnisses
- § 10 Klassen- und Kursbildung
- § 11 Unterrichtszeit
- § 12 Grundlagen der Leistungsbewertung
- § 13 Bewertung von Leistungen
- § 14 Klassenarbeiten
- § 14a Pflichtbereich und Wahlbereich
- § 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse
- § 16 Versetzung
- § 17 Nichtversetzung und Wiederholung
- § 18 Aufgabenfelder
- § 19 Leistungskursfächer
- § 20 Grundkursfächer
- § 21 Ersetzungs- und Ergänzungsregelung
- § 22 Klausuren und Komplexe Leistungen
- § 23 Gesamtqualifikation
- § 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
- § 25 Zulassung
- § 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- § 27 Abiturprüfung für Schulfremde
- § 28 Andere Rechtsvorschriften
- § 29 Übergangsregelungen
- § 30 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
30.05.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379)
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Historischer Änderungsnachweis
22.06.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 22.06.2021, Artikel 6
SächsGVBl. 2021 S. 713
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Historischer Änderungsnachweis
10.06.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.06.2020, Artikel 2
SächsGVBl. 2020 S. 288
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Historischer Änderungsnachweis
07.05.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 07.05.2018, Artikel 2
SächsGVBl. 2018 S. 240
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Historischer Änderungsnachweis
12.05.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.05.2017
SächsGVBl. 2017 S. 272
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).