Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 17 Nichtversetzung und Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/17#abs-1 (1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase nicht versetzt werden, können den Vorkurs oder die Einführungsphase einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/17#abs-2 (2) § 34 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.

§ 16 § 18