Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 2 Aufbau und Besuchsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/2#abs-1 (1) Die Ausbildung an Abendgymnasien und Kollegs gliedert sich in den einjährigen Vorkurs, die einjährige Einführungsphase sowie die zweijährige Kursphase mit den Jahrgangsstufen 11 und 12. Bewerber am Kolleg, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse besuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/2#abs-2 (2) Die Besuchsdauer beträgt bei Aufnahme in den Vorkurs höchstens fünf Schuljahre und bei Aufnahme in die Einführungsphase höchstens vier Schuljahre. Sie kann, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde, um den für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 und der Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem Jahr überschritten werden. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, auf Antrag die Dauer des Besuchs der Kursphase verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/2#abs-3 (3) Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung am Abendgymnasium oder Kolleg nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs ist nur zulässig, wenn die Unterbrechung nicht länger als ein Jahr gedauert hat.