Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 22 Klausuren und Komplexe Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/22#abs-1 (1) § 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. § 27 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ausnahme auch für Grundkursfächer, die mit je einer Wochenstunde unterrichtet werden, gilt. § 26 Absatz 5 und § 27 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einführungsphase an die Stelle der Klassenstufe 10 tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/22#abs-2 (2) Die Aufbewahrung ausgehändigter Klausuren und Komplexer Leistungen obliegt dem Schüler.