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AGyKoVO

§ 12 Grundlagen der Leistungsbewertung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-1 (1) Grundlage für die Leistungsanforderungen sind im Vorkurs die Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Oberschule und in der Einführungsphase die Lehrpläne der Klassenstufe 10 des Gymnasiums sowie die jeweiligen Bildungsstandards.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-2 (2) Die Bewertung von Leistungen des Schülers liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-3 (3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler in dem Fach erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-4 (4) § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 und 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-5 (5) Der Lehrer hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres die maßgebenden Kriterien für die Leistungsbewertung sowie die vorgesehene Gewichtung der verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/12#abs-6 (6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen bekannt zu geben.

§ 11 § 13