Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 14a Pflichtbereich und Wahlbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a#abs-1 (1) Der Unterricht ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a#abs-2 (2) Für Schüler, die
1. eine Feststellungsprüfung in der Fremdsprache gemäß § 7 bestanden haben oder
2. Unterricht in einer zweiten Fremdsprache über mindestens vier Jahre an der Oberschule, dem Gymnasium oder der Gemeinschaftsschule besucht und mindestens die Note „ausreichend“ im Realschulabschluss oder in dem diesem gleichgestellten Schulabschluss erzielt haben,
kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. § 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a#abs-3 (3) Für Schüler, die nach § 7a Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Antrag auf Anerkennung der Herkunftssprache oder Ablegen der Feststellungsprüfung gestellt haben, kann die Belegung einer zweiten Fremdsprache entfallen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a#abs-4 (4) Schüler am Abendgymnasium können aus den Fächern Kunst oder Musik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule bis zu zwei Fächer wählen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14a#abs-5 (5) Schüler am Kolleg wählen aus den Fächern Kunst oder Musik, Sport und Informatik auf der Grundlage des Angebots der Schule mindestens ein Fach.