Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 19 Leistungskursfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/19#abs-1 (1) Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik. Zweites Leistungskursfach ist nach Wahl des Schülers eine fortgeführte Fremdsprache, Physik oder Geschichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/19#abs-2 (2) Das Abendgymnasium und das Kolleg können als zweites Leistungskursfach zusätzlich Chemie und Biologie anbieten. Das Fächerangebot bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/19#abs-3 (3) Als Leistungskurse können nur die Fächer gewählt werden, in denen der Schüler auch in der Einführungsphase unterrichtet wurde.