Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 10 Klassen- und Kursbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/10#abs-1 (1) Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverband erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/10#abs-2 (2) Für die Kursphase gilt § 39 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend. Abweichend von § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung werden Grundkurse in fortgeführten Fremdsprachen und in der in der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache am Abendgymnasium mit je zwei Wochenstunden und am Kolleg mit je drei Wochenstunden unterrichtet. Grundkurse in den Fächern Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik werden am Abendgymnasium grundsätzlich mit je einer Wochenstunde unterrichtet.

§ 9 § 11