Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 16 Versetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/16#abs-1 (1) Am Ende des Vorkurses und der Einführungsphase wird der Schüler versetzt, wenn in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgeglichen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/16#abs-2 (2) In den Fächern Deutsch, Mathematik, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik oder in der ersten und zweiten Fremdsprache kann die Note „mangelhaft“ einmal durch die Note „gut“ oder besser in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. In den nicht in Satz 1 genannten Fächern kann die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/16#abs-3 (3) Der Notenausgleich ist in höchstens zwei Fächern zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/16#abs-4 (4) Bei längerer Erkrankung oder Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der Einführungs- oder Kursphase voraussichtlich gewachsen sein werden. Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/16#abs-5 (5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 15 § 17