Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/26#abs-1 (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn
1. die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und
2. keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/26#abs-2 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn
1. die Abiturprüfung bestanden wurde und
2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.