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AGyKoVO

§ 26 Bestehen der Abiturprüfung und Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/26#abs-1 (1) Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn

1. die Anforderungen des § 48 Absatz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfüllt sind und

2. keine der Prüfungsleistungen mit null Punkten bewertet wurde; § 50 Absatz 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/26#abs-2 (2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn

1. die Abiturprüfung bestanden wurde und

2. die Ergebnisse der Kurshalbjahre 11/I bis einschließlich 12/II die Anforderungen des § 23 erfüllen.

§ 25 § 27