Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 14 Klassenarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14#abs-1 (1) Zu Beginn des Schuljahres beschließt die Gesamtlehrerkonferenz jeweils die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen sowie deren Verteilung auf die Fächer. Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen soll 25 je Schuljahr nicht überschreiten. Darüber hinaus sind in hinreichendem Maße mündliche oder praktische Leistungen zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14#abs-2 (2) Klassenarbeiten sollen sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/14#abs-3 (3) § 27 Absatz 5 bis 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gelten entsprechend. Alle Klassenarbeiten werden dem Schüler ausgehändigt. Ihre Aufbewahrung obliegt dem Schüler.

§ 13 § 14a