Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 7a Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache und Anerkennung der Herkunftssprache
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/7a#abs-1 (1) Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche Sprache und nicht die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und für die die Belegung einer zweiten Fremdsprache eine besondere Härte darstellt, können auf Antrag bis zum Abschluss der Einführungsphase eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ablegen. Schüler gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag anstelle der schriftlichen Feststellungsprüfung die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkennen lassen. Die Anerkennung setzt den Nachweis eines dem Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschlusses voraus. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/7a#abs-2 (2) Voraussetzung für die Durchführung der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist, dass die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Ein Rechtsanspruch auf das Ablegen der Feststellungsprüfung besteht nicht. Die Feststellungsprüfung ersetzt den Unterricht in der zweiten Fremdsprache. Die Note der Feststellungsprüfung tritt an die Stelle der Jahresnote der zweiten Fremdsprache am Ende der Einführungsphase.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/7a#abs-3 (3) Die Termine für die Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 werden jährlich landeseinheitlich von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegeben. Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Feststellungsprüfung zu einem späteren von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin nachholen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Schulleiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/7a#abs-4 (4) Die Dauer der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 beträgt 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache. Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. Sie richtet sich nach den für die Realschulabschlussprüfung geltenden Anforderungen. Das Ergebnis der Feststellungsprüfung wird in einer ganzen Note gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ausgedrückt. Sofern die Feststellungsprüfung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung der Feststellungsprüfung ist einmal möglich. Benutzt der Schüler bei der Feststellungsprüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel oder versucht er auf andere Weise zu täuschen, ist die Feststellungsprüfung als nicht bestanden zu erklären.