Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeentscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-1 (1) Die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg setzt voraus, dass der Bewerber

1. eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit ausgeübt hat,

2. nicht bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt,

3. nicht bereits zweimal

a)

erfolglos die Prüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat oder

b)

zu dieser Prüfung nicht zugelassen wurde und

4. die Anforderungen nach Absatz 3 oder 4 erfüllt.

Die Aufnahme in ein Abendgymnasium setzt zusätzlich voraus, dass der Bewerber eine Berufstätigkeit ausübt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit, die Inanspruchnahme von Elternzeit, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person sowie Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind der Ausübung einer Berufstätigkeit gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-2 (2) Zeiten einer Berufsausbildung werden auf die Berufstätigkeit angerechnet. In begründeten Fällen kann der Schulleiter vom Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit ganz oder teilweise absehen, insbesondere bei

1. Inanspruchnahme von Elternzeit oder tatsächlicher Betreuung eines minderjährigen Kindes oder einer pflegebedürftigen Person,

2. einer durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesenen Arbeitslosigkeit,

3. Ableistung von Bundesfreiwilligendienst, Wehr- oder Zivildienst oder

4. Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-3 (3) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer

1. den Hauptschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten mittleren Schulabschluss besitzt und

2. nicht mehr schulpflichtig ist.

Bewerber am Kolleg müssen zusätzlich zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Hauptschulabschluss oder mittleren Schulabschluss gleichgestellt, sofern der Nachweis hierüber von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-4 (4) In die Einführungsphase kann aufgenommen werden, wer

1. am Ende eines Vorkurses versetzt wurde oder

2. den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss besitzt und zu Beginn des Schuljahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-5 (5) Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 setzt die Aufnahme zusätzlich eine besondere Bildungsberatung durch den Schulleiter des Kollegs oder einen von diesem beauftragten Lehrer voraus.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-6 (6) Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist

1. eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,

2. eine schulische Berufsausbildung mit staatlicher Abschlussprüfung oder

3. der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn eines Beamten mit Ausnahme der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/3#abs-7 (7) Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch schriftlichen Bescheid.

§ 2 § 4