Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 24 Leistungsanforderungen und Abiturprüfungsfächer
Stand: 26.08.2026
§ 50 Absatz 1 bis 4, 7, 8 und 11 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend. Unter den Abiturprüfungsfächern muss sich aus jedem der Aufgabenfelder gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung mindestens eines befinden. Es muss eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache darunter sein. Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache kann nicht Abiturprüfungsfach sein. Jedes Abiturprüfungsfach muss in der Kursphase durchgängig mindestens zweistündig belegt werden.