Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 20 Grundkursfächer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-1 (1) Am Abendgymnasium sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
4. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache,
5. Geschichte,
6. Biologie, Chemie oder Physik,
7. Biologie, Chemie, Physik, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geographie, Informatik, Kunst oder Musik und
8. Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-2 (2) Am Kolleg sind Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1. Deutsch,
2. Mathematik,
3. Englisch als eine fortgeführte Fremdsprache,
4. Geschichte,
5. Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft,
6. Geographie und
7. Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik.
Außerdem sind am Kolleg Grundkurse in folgenden Fächern zu belegen:
1. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache, Biologie, Chemie und Physik,
2. Biologie, Chemie und Physik oder
3. eine weitere fortgeführte Fremdsprache oder die in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache und zwei der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-3 (3) Ein Anspruch des Schülers auf ein bestimmtes Kursangebot nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-4 (4) Schüler am Kolleg müssen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 mindestens je 30 Wochenstunden belegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-5 (5) Sofern in der Einführungsphase eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese abweichend von Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Kursphase als Grundkursfach zu belegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-6 (6) § 14a Absatz 2 gilt entsprechend. Für Schüler, die gemäß § 7a Absatz 1 Satz 1 eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache abgelegt haben oder bei denen gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 die Herkunftssprache als zweite Fremdsprache anerkannt wurde, entfällt die Belegungspflicht für eine weitere fortgeführte Fremdsprache als Grundkursfach.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/20#abs-7 (7) Für hörgeschädigte Schüler kann die Belegung einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als Grundkursfach entfallen. Sie belegen an Stelle dieses Fachs ein anderes Grundkursfach. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.