Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 23 Gesamtqualifikation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/23#abs-1 (1) § 48 Absatz 1, 2 Satz 9 bis 12, Absatz 4 und 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/23#abs-2 (2) In den Block I werden die Ergebnisse der einzelnen Kurshalbjahre wie folgt eingebracht:
1. die Kurshalbjahresergebnisse in den Prüfungsfächern gemäß § 50 Absatz 2 Satz 4 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung und
2. soweit nicht durch die Prüfungsfächer unter Nummer 1 bereits eingebracht,
a)
vier Kurshalbjahresergebnisse in einer fortgeführten Fremdsprache und
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik.
Aus jedem belegten Fach ist mindestens ein Kurshalbjahresergebnis einzubringen. Insgesamt müssen am Abendgymnasium 26 Kurshalbjahresergebnisse und am Kolleg 32 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. Die über die in die Gesamtqualifikation nach den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden hinausgehenden Kurshalbjahresergebnisse legt der Schüler nach Beratung durch seinen Tutor oder den Oberstufenberater nach Erhalt des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 12/II fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/23#abs-3 (3) Im Block I müssen mindestens 200 Punkte erreicht werden. Kein Kurshalbjahresergebnis eines belegten Kurses darf null Punkte betragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/23#abs-4 (4) Am Abendgymnasium dürfen höchstens fünf der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/23#abs-5 (5) Am Kolleg dürfen höchstens sechs der einzubringenden Kurshalbjahresergebnisse unter fünf Punkten liegen, davon maximal vier aus Leistungskursen.