Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 1 Geltungsbereich und Zusatzbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Abendgymnasien und Kollegs in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Die §§ 2 bis 8 und 10 Absatz 2 sowie die Abschnitte 3, 4 und 6 mit Ausnahme des § 19 Absatz 2 Satz 2 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendgymnasien und Kollegs entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/1#abs-2 (2) Die Kollegs führen die Zusatzbezeichnung „Institut zur Erlangung der Hochschulreife“.

§ 2