Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung

AGyKoVO

§ 8 Schulwechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/8#abs-1 (1) Schüler, die am Ende des Vorkurses oder der Einführungsphase versetzt wurden, können an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/8#abs-2 (2) Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 fortsetzen können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/8#abs-3 (3) Während des Schuljahres ist der Wechsel an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 7a § 9