Gesetze / Landesrecht Sachsen / Abendgymnasien- und Kollegverordnung
AGyKoVO§ 6 Überspringen von Vorkurs und Einführungsphase
Stand: 26.08.2026
Der Schulleiter kann das Überspringen von Vorkurs oder Einführungsphase genehmigen, insbesondere wenn der Schüler
1. die Fachhochschulreife besitzt,
2. die fachgebundene Hochschulreife besitzt oder
3. das Gymnasium nach der Jahrgangsstufe 11 verlassen hat.