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AGyKoVO

§ 15 Halbjahresinformationen und Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/15#abs-1 (1) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler, die über den jeweils erreichten Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Halbjahresinformationen werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten die Fachnoten, die mit Notentendenzen ausgewiesen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/15#abs-2 (2) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den vom Schüler erreichten Leistungsstand am Ende eines Schuljahres dokumentieren. Die Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten die Fachnoten für das Schuljahr. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGyKoVO/15#abs-3 (3) Abgangszeugnisse werden in den Fällen des § 9 Absatz 2 erteilt. In einem nach der Versetzung in die Kursphase erteilten Abgangszeugnis wird vermerkt, dass der Schüler einen dem Realschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss erworben hat, wenn er den Realschulabschluss oder einen diesem gleichgestellten Schulabschluss noch nicht besitzt.

§ 14a § 16