Rechtsprechung / VG Minden / 2016

VG Minden Urteil vom 15.08.2016 – 11 K 494/14

ECLI:DE:VGMI:2016:0815.11K494.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

(*1) Die Nebenbestimmungen unter A) 3. und B) 1. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladene je zu zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung der Klägerin jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. (*2)

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_2

Die Rechtsvorgänger der Klägerin beantragten am 06.05.2010 die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in C1.   X.          , Gemarkung G.           , Flur 1, Flurstück 2 (im Folgenden als WEA 40 bezeichnet), „hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs“. Ausweislich des Antragsformulars war u.a. ein Turbulenzgutachten beigefügt; in den Verwaltungsvorgängen befindet sich auf diesem Gutachten ein Eingangsstempel vom 25.08.2010. Das Turbulenzgutachten der F2E vom 23.02.2010 bestätigt die Standsicherheit der geplanten Anlage unter Berücksichtigung von standortspezifischen detaillierten Lastrechnungen des Herstellers.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_3

Die Beigeladene beantragte unter dem 29.06.2010 – ebenfalls für eine Anlage Enercon E-82 E2, im Folgenden: WEA 26 – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen ca. 207 m südwestlich der WEA 40 gelegenen Standort und reichte am 14.09.2010 ein Turbulenzintensitätsgutachten ein, das die von den Rechtsvorgängern der Klägerin geplante Anlage nicht berücksichtigte.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_4

Mit Schreiben vom 09.05.2013 erklärten die Rechtsvorgänger der Klägerin, dass auch die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall und Schattenschlag) des Vorhabens sowie seine Zulässigkeit unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten festgestellt werden solle.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_5

Das Bauamt des Beklagten führte in einer internen Stellungnahme vom 24.06.2013 aus, mit dem Gutachten der F2E aus Februar 2010 sei der erforderliche Nachweis, dass eine Gefährdung der Standsicherheit nicht bestehe, erbracht. Damit sei der Aspekt der Turbulenzen im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen abschließend berücksichtigt; weiterer Nachweise bedürfe es „bezogen auf den beantragten Anlagentyp mit zugehöriger Typenstatik“ nicht.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_6

Unter dem 17.07.2013 erteilte der Beklagte den Rechtsvorgängern der Klägerin für die WEA 40 einen „Vorbescheid hinsichtlich der planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit, der Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen und den Belangen des Luftverkehrs sowie der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit nur in Bezug auf die Turbulenzintensität“. Unter Bezugnahme auf den Antrag der Kläger vom 06.05.2010 und dessen Ergänzung vom 09.05.2013 stellt der Bescheid im Tenor fest, dass „die Genehmigungsvoraussetzungen bzgl. der

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_7

-  planungsrechtlichen Zulässigkeit – mit der Einschränkung: Im Zeitraum 01.03. bis 31.07. eines Jahres nur in der Zeit von Sonnenuntergang bis Morgendämmerung –,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_8

-  Vereinbarkeit mit den militärischen Belangen,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_9

-  Belange des Luftverkehrs,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_10

-  Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit (Schall, Schattenwurf) und

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_11

-  Turbulenzintensität“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_12

für den Anlagenstandort vorliegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_13

Die Beigeladene erhob hiergegen am 12.09.2013 Widerspruch mit der Begründung, ihr Genehmigungsantrag gehe dem Vorbescheidsantrag vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_14

Die Klägerin beantragte am 01.08.2013 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 40. Mit e-mail vom 20.01.2014 forderte sie eine Genehmigungserteilung spätestens bis zum 22.01.2014 „wenn auch unter Auflagen zur Abschaltung in bestimmten Turbulenzkonstellationen“. Gegen diese Nebenbestimmungen könne dann ggf. Widerspruch erhoben und deren Berechtigung „in Ruhe später geklärt“ werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_15

Mit Bescheid vom 21.01.2014 nahm der Beklagte den Vorbescheid vom 17.07.2013 insoweit zurück, als dieser „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Anlage im Hinblick auf die Turbulenzintensität hätte ohne Berücksichtigung der Anlage der Beigeladenen nicht getroffen werden dürfen, sodass der Vorbescheid insoweit rechtswidrig sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_16

Der Teilrücknahmebescheid  vom 21.01.2014 war Gegenstand des gerichtlichen Verfahren 11 K 544/14. Mit Urteil vom 27.07.2016 hat die erkennende Kammer den Teilrücknahmebescheid aufgehoben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_17

Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 21.01.2014 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 40. Als Bedingung ist unter A) 3. die Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens vor Baubeginn enthalten. Die Festsetzung von nach diesem Gutachten evt. erforderlichen Betriebseinschränkungen, die „die Standsicherheit aller Anlagen im Einwirkbereich der Turbulenzen (…) gewährleisten“ sollen, ist Gegenstand des Auflagenvorbehalts unter B) 1.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_18

Die WEA 26 der Beigeladenen wurde ebenfalls unter dem 21.01.2014 genehmigt. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ist noch nicht entschieden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_19

Die Klägerin hat am 21.02.2014 Klage gegen die Nebenbestimmungen unter A) 3. und B) 1. sowie unter D) 15., 24., 25., 33., 34. und 35. der ihr erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 sowie die dort enthaltene Feststellung, dass die Betriebsweise der Anlage im Betriebsmodus I beantragt sei, erhoben.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_20

Die Klägerin ist der Auffassung, über die Zulässigkeit ihres Vorhabens unter Turbulenzintensitätsgesichtspunkten sei durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 zutreffend entschieden worden. Zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids habe es noch keinen Antrag betreffend die WEA 26 der Beigeladenen gegeben, sodass diese nicht habe berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Teilrücknahmebescheides sei der Beklagte an die Feststellung im Vorbescheid  gebunden mit der Folge, dass die Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. rechtswidrig seien. Der Auflagenvorbehalt unter B) 1. sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2a BImSchG nicht vorlägen; danach sei das Einverständnis des Antragstellers erforderlich. Ein solches Einverständnis sei nicht im Schreiben vom 20.01.2014 erklärt worden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_21

Während des gerichtlichen Verfahrens wurden von der Klägerin zwei weitere Turbulenzgutachten der F2E vorgelegt. Danach sind – auch unter Berücksichtigung der effektiven Turbulenzintensitäten in Verbindung mit weiter ermittelten Windbedingungen für standortspezifische Berechnungen der Betriebslasten der Anlagen durch den Hersteller – zur Gewährleistung der Standsicherheit der WEA 26 und der WEA 40 Betriebsbeschränkungen erforderlich, und zwar entweder durch das Abschalten der turbulenzverursachenden Anlage bei Auftreten der jeweiligen Nachlaufsituation oder durch Abschalten der durch die in der erhöhten Turbulenz der Nachlaufströmung betroffenen Anlage (S. 29 f. des Gutachtens vom 30.04.2014; S. 20 f. des Gutachtens vom 24.06.2016).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_22

Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_23

die Nebenbestimmung unter B) 1. aufzuheben und

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_24

festzustellen, dass die Nebenbestimmung unter A) 3. rechtwidrig gewesen ist.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_25

Der Beklagte beantragt,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_26

die Klage abzuweisen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_27

Er legt dar, dass das Schreiben der Klägerin vom 20.01.2014 als Einverständnis mit Nebenbestimmungen verstanden worden sei; in dem Auflagenvorbehalt sei die einzige Möglichkeit gesehen worden, die Genehmigung kurzfristig – mit der Folge einer Einspeisevergütung nach dem „alten“ EEG – zu erteilen und die strittige Frage des Rangverhältnisses zwischen der WEA 40 und der WEA 26 danach zu klären.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_28

Da sich der Antrag der Rechtsvorgänger der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides ursprünglich nicht auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erstreckt habe und erst am 10.05.2013 beantragt worden sei, auch über die Zulässigkeit hinsichtlich der Turbulenzintensität zu entscheiden, gehe der Genehmigungsantrag der Beigeladenen betreffend die WEA 26 der WEA 40 insoweit vor.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_29

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_30

die Klage abzuweisen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_31

Sie ist ebenfalls der Auffassung, die unter dem 21.01.2014 genehmigte WEA 26 genieße gegenüber der WEA 40 der Klägerin unter Turbulenzgesichtspunkten den Vorrang.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 K 544/14 sowie die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_34

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_35

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_36

Im Übrigen hat die Klage Erfolg.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_38

Sie ist zunächst zulässig.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_39

In Bezug auf die Nebenbestimmung unter A) 3. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_40

Die Bedingung unter A) 3. hat sich erledigt, nachdem die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens das die WEA 26 berücksichtigende Turbulenzgutachten der F2E vom 30.04.2014 vorgelegt hat. Die Klägerin hat ihren ursprünglich angekündigten Aufhebungsantrag zulässigerweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich zumindest unter dem Aspekt eines Schadenersatzanspruchs in Bezug auf die Gutachterkosten.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_41

In Bezug auf den Auflagenvorbehalt unter B) 1. ist – nach wie vor – die Anfechtungsklage statthaft.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_42

Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage sind auch im Übrigen zulässig. Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind bzw. waren einer isolierten Aufhebung zugänglich.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_43

Nach inzwischen wohl gefestigter Rechtsprechung ist die (isolierte) Anfechtungsklage gegen jede den jeweiligen Kläger belastende Nebenbestimmung grundsätzlich statthaft und nicht zwingend eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung ohne die Nebenbestimmung zu erheben. Ob die Klage zur isolierten Aufhebung der belastenden Nebenbestimmung führen kann, was nur der Fall ist, wenn der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit eines Anfechtungsbegehrens. Etwas anderes gilt dann, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_44

vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.2012 – 4 C 5/11 –, juris Rn. 5 m.w.N., und vom 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, juris Rn. 25; Thüringer OVG, Beschluss vom 10.02.2015 – 1 EO 356/14 –, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Urteil vom 14.03.2013 – 12 LC 153/11 –, juris Rn. 51,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_45

was vorliegend nicht der Fall ist. Die der Klägerin erteilte Genehmigung vom 21.01.2014 kann grundsätzlich auch ohne die Bedingung unter A) 3. (Vorlage eines überarbeiteten, die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens vor Errichtung der Anlage) und den Auflagenvorbehalt unter B) 1. (Festlegung der nach dem überarbeiteten Turbulenzgutachten erforderlichen Betriebseinschränkungen) bestehen bleiben, nämlich dann, wenn nicht „ihre“ WEA 40, sondern ausschließlich die WEA 26 der Beigeladenen nach dem Prioritätsprinzip Rücksicht nehmen muss. Die unter Turbulenzgesichtspunkten erforderlichen Nebenbestimmungen sind dann in die der Beigeladenen für die WEA 26 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21.01.2014 aufzunehmen; diese dürfte im Übrigen aufgrund des von den Rechtsvorgängern der Klägerin erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sein.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_47

Sowohl die Anfechtungs- als auch die Fortsetzungsfeststellungsklage sind begründet.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_48

Die Bedingung unter A) 3. ist rechtswidrig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Auflagenvorbehalt unter B) 1. ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_49

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt, dass die Erfüllung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG normierten Grundpflichten sichergestellt ist. Nach § 6 Abs. 1  Nr. 2 BImSchG setzt die Genehmigungserteilung voraus, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_50

§ 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG ermöglicht im Einverständnis des Antragstellers eine Erteilung der Genehmigung mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_51

Der Beklagte hat die streitgegenständliche Bedingung und – an deren Inhalt anknüpfend – den Auflagenvorbehalt erlassen, um die Standsicherheit der WEA 26 der Beigeladenen sicherzustellen, weil er aufgrund des geringen Abstands zwischen den beiden Anlagen davon ausging, dass die durch die WEA 40 hervorgerufenen Turbulenzbelastung die Auslegungswerte der WEA 26 überschreiten könnte.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_52

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_53

Turbulenzen können darüber hinaus ähnliche – schädliche – Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG sein,

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_54

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.02.2000 – 10 B 1831/99 –, juris Rn. 43,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_55

die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bei der Errichtung und dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage nicht hervorgerufen werden dürfen. Sie sind ebenfalls im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen, der insoweit das Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bezweckt den Schutz baulicher Anlagen und ihrer Nutzung gegen Immissionen, die entweder die bauliche Anlage selbst oder ihre Nutzung beeinträchtigen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_56

Vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 27.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_57

Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 12 Abs. 2a Satz 1 BImSchG lagen bzw. liegen nicht vor.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_58

Die Bedingung unter A) 3. war nicht erforderlich, um in Verbindung mit dem Auflagenvorbehalt unter B) 1. sicherzustellen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erfüllt sind. Auf der Grundlage des Vorbescheids vom 17.07.2013 geht das Vorhaben der Klägerin dem Vorhaben der Beigeladenen unter Turbulenzaspekten vor, sodass im Rahmen der Genehmigung der WEA 40 die WEA 26 insoweit nicht zu berücksichtigen war.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_59

Gegenstand des Vorbescheids vom 17.07.2013 ist ausweislich des Tenors u.a. die planungs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlage; dass – auch – die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Turbulenzintensität vorliegt, wird ebenfalls festgestellt. Der Teilrücknahmebescheid vom 21.01.2014, mit dem der Vorbescheid zurückgenommen wurde, soweit er „die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf die Turbulenzintensität feststellt“, ist mit Urteil der Kammer vom 27.07.2016 – 11 K 544/14 – aufgehoben worden. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_60

Der auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BImSchG erteilte Vorbescheid vom 17.07.2013 bindet im Rahmen seiner Reichweite als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die Genehmigungsbehörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die Entscheidung vorweg.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_61

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2012 – 8 A 252/10 –, juris Rn. 36, und vom 09.12.2009 – 8 D 12/08.AK –, juris Rn. 144 m.w.N.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_62

Die durch den Vorbescheid vom 17.07.2013 getroffenen Feststellungen zur planungs- und immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens sowie dessen (bauordnungsrechtlicher) Zulässigkeit in Bezug auf die Turbulenzintensität stehen bzw. standen den Nebenbestimmungen A) 3. und B) 1. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.2014 materiell-rechtlich entgegen. Die geforderte Vorlage eines die WEA 26 berücksichtigenden Turbulenzgutachtens und der auf dessen Ergebnis fußende Vorbehalt von Betriebsbeschränkungen widerspricht der

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_63

–  zutreffend nicht mit Blick auf die WEA 26 der Beigeladenen eingeschänkten – Feststellung des Vorbescheides, dass die Anlage der Klägerin bauplanungs-, bauordnungs- und immissionsschutzrechtlich in Bezug auf die Turbulenzintensität zulässig ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_64

Ob der Auflagenvorbehalt unter B) 1. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 außerdem deshalb rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, weil die von ihren Prozessbevollmächtigten verfasste e-mail vom 20.01.2014 nicht als Einverständnis nach § 12 Abs. 2a BImSchG qualifiziert werden kann, bedarf damit keiner Entscheidung mehr.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_66

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ob und ggf. in welcher Art und Weise das Prioritätsprinzip auch bei einem Konkurrenzverhältnis zwischen immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und (Voll‑)Genehmigung angewendet werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_68

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klägerin – infolge der Klagerücknahme freiwillig – unterlegen ist, also in Bezug auf den zulässigen Betriebsmodus der Anlage und die Nebenbestimmungen unter D) des Genehmigungsbescheides, stellt sich dies im Verhältnis zu der zur Bedingung gemachten Vorlage eines überarbeiteten Turbulenzgutachtens und dem diesbezüglichen Auflagenvorbehalt als geringfügig dar.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_69

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_71

Am 26.08.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_72

Das Urteil vom 15.08.2015 wird im Tenor wie folgt berichtigt:

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_73

1.              Der Ausspruch zur Hauptsache – Absatz 2 des Urteilstenors – wird wie folgt gefasst:

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_74

„Es wird festgestellt, dass die Nebenbestimmung unter A) 3. des Genehmigungsbescheides vom 21.01.2014 rechtswidrig gewesen ist. Die Nebenbestimmung unter B) 1. wird aufgehoben.“

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_75

2.              Nach der Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_76

und Abwendungsbefugnis wird ergänzt:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_77

„Die Berufung wird zugelassen.“

Gründe§

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_79

Der Tenor des Urteils vom 15.08.2016 ist gemäß § 118 Abs. 1 VwGO im dargestellten Umfang zu berichtigen, weil er insoweit offensichtlich unrichtig ist.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_80

Die offensichtliche Unrichtigkeit betreffend den Hauptsachetenor ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils, nach denen der im Tatbestand dargestellte Klageantrag zur Nebenbestimmung A) 3. als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet ist.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-minden/2016-08-15/11-k-494-14#rd_81

Entsprechendes gilt für den Ausspruch zur Zulassung der Berufung. Dieser wird in den Entscheidungsgründen begründet, ist aber im Tenor nicht enthalten.