Rechtsprechung / VG Köln / 22. Kammer / 2026

VG Köln Urteil vom 07.09.2026 – 22 K 2702/21.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0907.22K2702.21A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 6. Juni 2014 (Gesch.-Z.: N02) wurde dem Kläger ein subsidiärer Schutz zuerkannt. Die seit dem 19. Juni 2014 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um eine Person mit kurdischer Volkszugehörigkeit und mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien namens H. A., geboren am 00.00.1976 in K., Syrien, gehandelt habe und in allen Landesteilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Für alle Zivilpersonen liege eine Gefahrverdichtung vor; d. h., sie seien bereits allein durch ihre Anwesenheit in Syrien einer schutzauslösenden individuellen Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2014 (Gesch.-Z.: N02) wurde dem Kläger nach vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2014 (Az.: M 22 K 14.30821) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die seit dem 23. September 2014 unanfechtbare Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der Überzeugung des Gerichts, dass dem Kläger als syrischer Asylbewerber unabhängig von einer Vorverfolgung aufgrund der damaligen Situation in Syrien aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung wegen illegaler Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im Ausland drohe.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 leitete das Bundesamt ein Rücknahmeverfahren ein.

Im Anschreiben des Bundesamtes vom 6. August 2019, zugestellt am 9. August 2019, teilte das Bundesamt dem Kläger die beabsichtigte Rücknahme mit. Ferner gab es ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Dabei wurde der Kläger aufgefordert, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach einer Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft bzw. einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen könnten. Zur Begründung der Einleitung des Rücknahmeverfahrens führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass mit dem Schreiben vom 16. Januar 2019 die zuständige Ausländerbehörde mitgeteilt habe, dass der Kläger seinen türkischen Nüfus (ID-Karte) vorgelegt habe. Dem türkischen Personalausweis zufolge laute sein korrekter Name B. Z., geboren am 00.00.1976 in O., Türkei. Somit habe er über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Bei Kenntnis dieser Sachlage hätte er seinen Status nicht erhalten. In dem Fall hätte die Entscheidung hinsichtlich der Türkei getroffen werden müssen.

Eine Stellungnahme des Klägers ging dem Bundesamt am 23. September 2019 zu. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gab im Wesentlichen an, dass der Kläger unrichtige Anhaben über wesentliche Tatsachen gemacht habe. Er sei jedoch aus anderen Gründen asylbegünstigt. Er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und stamme aus dem Dorf O./T.. Seit seinem 16. Lebensjahr sei er Mitglied der YPG. Bereits mit dem Beginn der Mitgliedschaft habe er die Leitung der Medikamente- und Lebensmittellieferungen für die YPG in O. übernommen. Im Jahr 1998 sei sein Dorf wegen des Verdachts der Terrorunterstützung komplett in Brand gesetzt worden. Daraufhin sei er nach F. gezogen. An einem Abend habe eine Einheit der örtlichen Polizei das Haus in F. gestürmt und ihn sowie weitere Familienmitglieder zur örtlichen Wache mitgenommen. Dort seien sie zwei Tage festgehalten, misshandelt und gefoltert worden. Da er seine Aktivität weitergeführt habe, sei er immer wieder zur Polizei zitiert, von dieser vernommen und bedroht worden. Nachdem sein Bruder sich der YPG angeschlossen habe und verschwunden sei, habe die örtliche Polizei weiter Druck auf die Familie ausgeübt, sodass er in die Berge und im Jahr 2011 nach Syrien geflohen sei. Dort sei er als Kommandant der YPG eingesetzt worden. In Abwesenheit sei er u.a. wegen Terrormitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe von 29 Jahren, 8 Monaten und 25 Tagen sowie einer Geldstrafe von 380.000 TL verurteilt worden.

Das Bundesamt hörte den Kläger am 14. Oktober 2019 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei Kommandant der YPG gewesen. Er habe mit zehn oder zwölf Jahren zusehen müssen, wie die türkische Polizei seinen Vater an den Beinen angekettet und durch die Straßen gezogen habe. Zwei seiner Onkel seien vom türkischen Militär getötet worden. Er selbst sei mehrmals von der türkischen Polizei misshandelt und geschlagen worden. Er sei wegen seiner Arbeit für die YPG immer wieder nach Syrien. Er sei in die Berge gegangen und habe Kleider, Nahrungsmittel, Waffen, Sachen, die man zum Überleben brauche, und Medikamente gebracht. Auf Nachfrage, von wem er die Waffen erhalten habe, gab er an, dass die Personen auf einer Liste stünden, die bei den Beteiligten in den Bergen versteckt sei. Er sei mit E. L. nicht behördlich verheiratet gewesen. Sie seien seit über drei Jahren getrennt. Sie habe ihn auch verraten. Er habe Eheprobleme mit ihr gehabt und seine Frau habe ihn unbedingt loswerden wollen. Sie habe ihm gedroht, dass er in die Türkei abgeschoben würde. Sie habe gewollt, dass er seinen Aufenthaltsstatus verliere. Er sei nach islamischem Recht seit vier Jahren mit Y. C. verheiratet.

In einer weiteren Befragung durch das Bundesamt 16. Juli 2020 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei für sein Dorf zuständig gewesen. Er habe geholfen, Geld einzusammeln. Zudem korrigierte er, dass ein Onkel getötet worden sei und zwei Söhne dieses Onkels. Zudem sei ihr Dorf niedergebrannt worden. 1991 hätten sie einen weißen Staub auf die Tiere geworfen, die so verbrannt seien. Sie seien dann nach F. geflohen und hätten dort einen Verein gegründet. Die Regierung habe ihn nicht in Ruhe gelassen. Als er in Q. gewesen sei, habe seine Mutter von der Polizei eine Strafanzeige erhalten und sie hätte ihn zu 30 Jahren Haft und zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Als er von seiner Strafe erfahren habe, habe er nicht in der Türkei bleiben können. Er habe seine Frau und Kinder in F. gelassen und sei nach Syrien geflohen. Er sei eine fleißige Person gewesen und habe viele Kontakte gehabt. Die Mitglieder der YPG hätten ihn alle gekannt. Er sei dort 2010/2011 Kommandant geworden. Er sei Vorsitzender im Verein in F. gewesen und sei auch zuständig für die Leute im Dorf gewesen. Er habe geholfen und die Ideen weitergegeben. Der Verein heiße „P. W.“ und sei 2006 gegründet worden. Diesen Verein gebe es nicht mehr. Sie hätten den Verein gegründet, um ihren Landsleuten zu helfen und die PKK und YPG zu unterstützen. Sie hätten auch Geld eingesammelt. Er sei Vorsitzender gewesen. Wenn etwas besprochen worden sei, habe er entschieden. Deswegen sei er auch Kommandant in Syrien geworden. Auf Nachfrage gab er an, dass ein Kommandant alles möglich mache, um die anderen zu unterstützen. Er habe die YPG-Mitglieder damit beauftragt, die Jugendlichen einzusammeln und zu Trainingslagern zu bringen. Ihnen sei auch beigebracht worden, wie man mit Waffen umgehe. Auf Nachfrage, ob er Befehle gegeben habe als Kommandant, gab er an, dass es bei ihnen keine Befehle gegeben habe. Auf den Vorhalt, dass Kommandant von kommandieren komme, führte er aus, dass fünf bis sechs Leute sich versammelt und gemeinsam entschieden hätten, was zu tun sei. Auf Nachfrage, was ihm besonders eindrucksvoll in Erinnerung geblieben sei aus seiner Zeit als Kommandant, gab er einen Bombenangriff der Türkei in Syrien an. Auf erneute Nachfrage, vom wem er die Waren zur Vermittlung erhalten habe, gab er an, dass er keine Waffen weitergegeben habe. In der Türkei laufe ein Strafverfahren gegen ihn und wenn er zurückgehe, müsse er ins Gefängnis. Dokumente könne er nicht vorlegen und er könne auch nichts Schriftliches besorgen. Er sei aus politischen Gründen verurteilt worden. Es sei Mitte 2009 oder 2010 gewesen. Das 0. Strafgericht in G. habe ihn verurteilt. Er habe einmal eine Aussage gemacht und habe die Vorwürfe nicht akzeptiert. Er habe in der Türkei keinen Rechtsanwalt. 1999 habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben. Dann sei er ins Gefängnis gekommen und sei verurteilt worden. 2003 sei er freigekommen. Danach habe es noch eine Verhandlung gegeben und nach dem Urteil habe es die 30 Jahre gegeben. Er habe das Urteil nicht gelesen. Sein Cousin habe das Urteil gelesen und ihn gewarnt, dass er verschwinden solle. Als er in Deutschland gewesen sei, habe er auf Facebook etwas geschrieben. Die Polizei sei bei seiner Schwester und seinem Bruder zu Hause gewesen und hätten sie mitgenommen. Er habe auf Facebook Erdoğan beschimpft. Nach seiner Anerkennung im Erstverfahren sei er einmal wegen seines Reisepasses bei der Auslandsvertretung der Türkei gewesen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihm nichts geben könnten, da er in der Türkei gesucht werde. Bezüglich seines Familienstandes gab er an, dass er derzeit mit drei Frauen verheiratet sei. Er habe eine Frau in der Türkei. Mit der Frau, die seinerzeit im Warteraum gewartet habe, sei er nicht verheiratet. Er sei von seiner Frau in der Türkei geschieden. Seine jetzige Frau komme aus Syrien. Er bereue es, dass er eine Staatsangehörigkeit vorgetäuscht habe. Er habe Angst gehabt, in die Türkei geschickt zu werden. Seine Frau habe ihm dazu geraten. Hinsichtlich seiner ärztlichen Behandlung gab er an, dass seine Niere kaputt sei und er Probleme mit dem Knie habe. Er habe die Beschwerden wegen der Chemotherapie. Er könne nicht arbeiten. Er habe Kontakt zu seiner Mutter in J., seinen Geschwistern und Cousins in der Türkei.

Mit Bescheid vom 27. April 2021 (Gesch.-Z.: N01), am 30. April 2021 per Einschreiben zur Post gegeben und am 4. Mai 2021 dem Kläger zugegangen, nahm das Bundesamt die mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und den mit Bescheid vom 6. Juni 2014 zuerkannten subsidiären Schutzstatus zurück (Ziffern 1 und 2). Es erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe vorsätzlich über seine Identität und seine Herkunft getäuscht, weshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus zu widerrufen gewesen sei. Die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus seien auch nicht aus anderen Gründen zuzuerkennen. Insbesondere habe der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Klägers zu seiner vermeintlichen Tätigkeit für die YPG sei insgesamt undetailliert und vage und damit unglaubhaft. Auch die vorgetragene Verurteilung zu 30 Jahren Gefängnis sei unglaubhaft. Hierzu habe der Kläger keine Belege vorlegen können.

Der Kläger hat am 18. Mai 2021 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 (Gesch.-Z.: N01) aufzuheben,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2026 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und auf diese Folge hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom 27. April 2021 erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Recht (dazu I.) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu II.).

I.

Die Beurteilung von Asylanträgen richtet sich seit dem 12. Juni 2026 und damit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nach den reformierten unionsrechtlichen Rechtsakten des sogenannten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Auch das nationale Asylgesetz wurde in Anpassung an die geänderte Unionsrechtslage umfassend mit Wirkung zum 12. Juni 2026 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111). Für vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge - so wie hier - bestehen aber teilweise Übergangsregelungen.

Die vom deutschen Gesetzgeber in § 87e AsylG getroffenen Übergangsregelungen sind nicht eindeutig und bedürfen der Auslegung, zu der bereits jetzt verschiedene Auffassungen vertreten werden.

Siehe u.a. VG Oldenburg, Urteile vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, und vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26.A -; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, jeweils bei juris.

1.

Nach dem Auslegungsergebnis der Kammer finden für vor dem 12. Juni 2026 eingeleitete Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes neben der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie - AsylVerfRL) diejenigen Vorschriften des Asylgesetzes in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F., dazu sogleich) Anwendung, die mit der AsylVerfRL übereinstimmen bzw. ihr nicht widersprechen und nicht von der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Statusverordnung - StatusVO) erfasst sind.

Ähnlich: VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 10; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17; VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2026 - 15 K 1977/26.A -, juris, Rn. 12; für die nicht näher differenzierte parallele Anwendung des AsylG a.F. und der Verfahrens-richtlinie: VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2026 - 12 A 4679/25 -, juris, Rn. 16 f.; für die Anwendung des AsylG a.F. im Hinblick auf das „Verfahrensrecht“ VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn.10 sowie VG Minden, Beschluss vom 24. Juni 2026 - 1 L 422/26.A -, juris, Rn. 10.

Im Übrigen findet das Asylgesetz in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes Anwendung. Im Einzelnen:

Nach § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden: Asylverfahrensverordnung - AsylVerfVO) auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG. Nach Art. 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfVO gilt jene Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen nach Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO der AsylVerfRL. Die konkrete Formulierung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG („Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 [...].“) ist zwar sprachlich nicht gelungen,

siehe dazu ausführlich VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 117 ff.,

gemeint ist im Hinblick auf den unionsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt aber zweifelsfrei „bis zum Ablauf des 11. Juni 2026“. Der verwendete Begriff „Regelung“ lässt sich nicht nur im Sinne von „Vorschrift“ oder „Norm“, sondern vielmehr auch im Sinne von Vorgabe oder Regelungssystematik verstehen. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet mithin nicht die Geltung ohnehin zwingend geltenden Unionsrechts an, sondern die Übertragung der Regelungssystematik des Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO auf die nationale Rechtslage.

So zutreffend VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10.

Das gefundene Auslegungsergebnis stimmt auch mit Art. 79 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO überein und entspricht dem Sinn und Zweck sowie dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen. Ferner wird eine trennscharfe Unterscheidung des jeweils anwendbaren Rechts ermöglicht. Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG harmonisiert dadurch für vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge bzw. begonnene Entzugsverfahren die unionsrechtliche Rechtslage und das nationale Recht.

Jedenfalls lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht schließen, der Gesetzgeber habe beabsichtigt, dass für die Übergangsfälle überhaupt kein deutsches Asylrecht (sondern gegebenenfalls unmittelbar die Asylverfahrensrichtlinie) gelten solle. Dieses Verständnis würde § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG jeglichen Regelungsgehaltes berauben, was auch dem bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigenden Normerhaltungsgebot widerspräche.

So zutreffend: VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 10; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff.

Die Fortgeltung der nationalen Vorschriften ist auch erforderlich, weil unionsrechtliche Richtlinien (grundsätzlich) keine unmittelbare Anwendung finden, sondern der Umsetzung durch nationales Recht bedürfen (Art. 288 Abs. 3 AEUV).

Vgl. hingegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 77 ff., wonach die Asylverfahrensrichtlinie unmittelbare Anwendung finden müsse, da das Asylgesetz in der bis zum Ablauf des 11. Juni 2026 geltenden Fassung aufgrund einer fehlenden hinreichend bestimmten Fortgeltungs- bzw. Übergangsregelung ersatzlos aufgehoben worden sei.

2.

Die materiellen Voraussetzungen der Zuerkennung internationalen Schutzes richten sich seit dem 12. Juni 2026 nach der StatusVO. Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt - wie hier - noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht (dazu a). Soweit § 87e Abs. 2 AsylG dem entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und nicht anzuwenden (dazu b).

a)

Die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der AsylVerfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Soweit die StatusVO ihrerseits Verweise auf die AsylVerfVO enthält, ist davon auszugehen, dass der EU-Verordnungsgeber die grundsätzliche Übergangsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO damit nicht außer Kraft setzen oder umgehen wollte. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen stehen in der Tradition der Vorgängerregelungen. Art. 52 Abs. 2 AsylVerfRL sah als Vorgängernorm von Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO die Fortgeltung der Vorgängerrichtlinie für vor einem Stichtag förmlich gestellte Anträge vor bzw. schuf ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten, ob sie für vor dem damaligen Stichpunkt gestellte Anträge ihr Recht der Maßgabe der AsylVerfRL oder der Vorgängerrichtlinie anpassten.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/171 u. a., -, juris, Rn. 60 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 70.

Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU hob hingegen wie Art. 41 StatusVO die Vorgängerrichtlinie zu einem fixen Zeitpunkt auf.

Welche Vorschriften im Rahmen der Verweisungen der StatusVO auf die AsylVerfVO (in Art. 4 Abs. 3, Art. 14 Abs. 4 Satz 2 und Art. 19 Abs. 2 Satz 2 StatusVO) nun anwendbar sind, bedarf lediglich dann einer Entscheidung, wenn sich aus dem alten und neuen Recht Unterschiede ergeben. Dies ist in der hier zu entscheidenden Konstellation nicht der Fall, wie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt wird.

b)

Soweit § 87e Abs. 2 AsylG der unmittelbaren Anwendung der StatusVO auf alle anhängigen und zukünftigen Asylverfahren entgegensteht, ist die Regelung unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben.

Vgl. so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Februar 2026 - A 12 S 1014/24 -, juris, Rn. 32; nunmehr auch VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2026 - 3 A 4278/25 -, juris, Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 152 ff.

Im Falle eines Konflikts zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht ist es Sache des nationalen Gerichts, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden; soweit eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, darf es entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften nicht anwenden.

Vgl. EuGH, Urteile vom 18. März 2004 - C-8/02 -, juris, Rn. 58 und vom 19. Dezember 2019 - C-752/18 -, juris, Rn. 42.

Ausgehend davon würden die Regelungen der StatusVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Verordnung nur auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge anzuwenden. Unabhängig davon, dass die Kammer gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ohnehin keiner Vorlageverpflichtung unterliegt, weil das Urteil mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist, ist die Beurteilung dieser Frage derartig offenkundig im Sinne der acte-claire-Doktrin,

vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 -, juris, Rn. 33,

dass es einer Befassung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Frage nicht bedarf. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unionsgesetzgeber der StatusVO auch für am Stichtag bereits eingereichte Asylanträge Geltung verschaffen wollte. Denn eine mit Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO vergleichbare Regelung fehlt in der StatusVO gerade. Art. 79 Abs. 3 AsylVerfVO geht dabei auf einen Vorschlag des Europäischen Rates zurück und wurde erst nachträglich in die Verordnung aufgenommen.

Vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-con-tent/EN/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_16261_2022_INIT.

Eine entsprechende Regelung für die StatusVO wurde nicht eingefügt. Dies stimmt - wie oben bereits ausgeführt - mit der Handhabung der Vorgängerregelungen überein. Ferner ist auch den - vollständig dokumentierten - Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber die StatusVO nur auf nach dem Stichtag eingelegte Asylanträge anwenden wollte.

Vgl. https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file?reference=2016/0224A(COD).

Offenbleiben kann hier, ob der Gesetzgeber in § 87e Abs. 2 AsylG lediglich die zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der „verfahrensrechtlichen“ Vorschriften der StatusVO regeln wollte, wie es teilweise vertreten wird.

Vgl. den Artikel unter https://hrrf.de/uebergangsregelungen-zur-geas-reform/ vom 20. April 2026.

Dies würde ebenfalls gegen Unionsrecht verstoßen, da die StatusVO keine Übergangsregelung enthält, auch keine solche, die nach „Verfahrensrecht“ oder „materiellem Recht“ unterscheidet.

Diese Auffassung hat sich ferner durch die Aufhebung der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG durch das am 12. Juni 2026 verabschiedete Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften,

siehe BT-Drs. 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung vom 10. Juni 2026, BT-Drs. 21/6393,

zum 1. Oktober 2026 erübrigt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei die Aufhebung erforderlich, da die StatusVO keine Unterscheidung zwischen laufenden Verfahren und neuen Anträgen treffe und das nationale Recht davon nicht abweichen dürfe. Demnach sollte § 87e Abs. 2 AsylG also von der unionsrechtlichen Rechtslage abweichen. Dass die Aufhebung erst zum 1. Oktober 2026 erfolgen soll, wird dabei damit begründet, dass dies der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das für die Umsetzung zuständige Bundesamt die aufgrund der geänderten Rechtslage erforderlichen Anpassungen im operativen Bereich sowie auf technischer Ebene vornehmen könne. Nach den obigen Ausführungen führt jedoch die nunmehr auch vom deutschen Gesetzgeber erkannte Unionsrechtswidrigkeit der § 87e Abs. 2 und 3 AsylG zu deren unmittelbarer Nichtanwendung, nicht erst zum 1. Oktober 2026.

II.

Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 27. April 2021 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen der vom Bundesamt für die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft herangezogenen Ermächtigungsgrundlage liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor.

Das Bundesamt hat die Rücknahme der mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft auf § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AsylG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestützt. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist deren Satz 1 auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend anzuwenden. Diese Regelung blieb bis zur GEAS-Reform in Kraft. In der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung des AsylG war sie in § 73 Abs. 4 normiert. Da sich beide Vorschriften in der Sache nicht unterscheiden, kann hier offenbleiben, auf welche Fassung im vorliegenden Fall abzustellen ist.

Zwar trifft es zu, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund unrichtiger Angaben bzw. infolge des Verschweigens wesentlicher Tatsachen erfolgt ist. Denn der Kläger hat im Asylverfahren angegeben, staatenlos zu sein. Der Kläger hat verschwiegen, dass er in der Türkei geboren wurde und von Geburt an die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei besaß.

Dem Kläger steht aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 22 der StatusVO). Sie setzt voraus, dass die in der StatusVO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“ - GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 der StatusVO).

Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.

Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO,

vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 AsylG a.F. und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU,

können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).

Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein - ursächlicher - Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen - nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung - bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO).

Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG.

Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure - der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen - erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der StatusVO noch in der Genfer Flüchtlingskonvention - deren Anwendung die StatusVO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. der StatusVO) - näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann.

Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG.

Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt.

Vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris, Rn. 22.

Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die StatusVO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.

Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 StatusVO wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40/19 -, juris, Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Die Vermutung ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der erlebten Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 40.19 -, juris, Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU.

Es ist dabei Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern, Art. 4 Abs. 1 StatusVO, § 15 Abs. 1 AsylG. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der StatusVO legt der Asylsuchende alle zur Verfügung stehenden Angaben dar, die den Antrag auf internationalen Schutz begründen. Bei den Angaben handelt es sich um die Aussagen des Asylsuchenden und die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu weiteren in der Verordnung aufgeführten Sachverhalten. Sind eine oder mehrere konkrete Aspekte der Aussagen des Asylsuchenden nicht durch Unterlagen oder andere Beweismittel belegt, so werden für diese konkreten Aspekte unter den in Art. 4 Abs. 5 StatusVO genannten Vorsetzungen keine zusätzlichen Beweismittel verlangt. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Dem entspricht die prozessuale Mitwirkungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein solcher tatsächlicher Anlass besteht im Asylprozess dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.

Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Fall des Klägers vor. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist und dass ihm mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr Verfolgung droht.

Das Gericht hält den Vortrag des Klägers in Bezug auf die gegen ihn geführten Strafverfahren nach Durchführung der Dokumentenprüfung über das UYAP-Portal in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. Gegen den Kläger waren bzw. sind verschiedene Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda anhängig. Zwar konnte sich der Kläger selbst mangels e-Devlet-Zugangs nicht in UYAP einloggen. Die vorgelegten Dokumente konnten jedoch über den e-Devlet-Zugang der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Betreuerin des Klägers, die ebenfalls türkische Staatsangehörige ist, verifiziert werden.

Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren, wie es beim hier in Rede stehenden Straftatbestand der Terrorpropaganda der Fall ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nach wie vor davon auszugehen, dass die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze sowie von Verfahrens- und Beschuldigtenrechten nicht durchgehend gewährleistet ist.

Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26. Mai 2026 (im Folgenden: Lagebericht 2026), Stand: Januar 2026, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 26 ff.; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff.

Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet.

Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 15. Juni 2026 (BFA Länderinformation Türkei 2026), Version 11, S.79 f.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme unterlaufen. Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren.

BFA Länderinformation Türkei 2026, S. 79.

In Bezug auf das Verfahren sowie die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen erhebliche Mängel. Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt.

Näheres hierzu: BFA Länderinformation Türkei 2026, S. 79 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 - 2 K 813/19 -, juris, Rn. 29.

Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass der Haftbefehl bei Rückkehr des Klägers in die Türkei vollstreckt würde. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits am Flughafen identifiziert und zur Vollstreckung der Haftstrafe festgenommen würde. Denn bei der Einreise in die Türkei besteht eine allgemeine Personenkontrolle und es wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind.

Siehe AA Lagebericht 2026, S. 27; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris, Rn. 104 ff. (auch zur möglichen Gefahr von Misshandlungen bei einer bereits verurteilten Person); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris, Rn. 31.

Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids folgt die Rechtswidrigkeit der übrigen Ziffern, weshalb diese ebenfalls der Aufhebung unterliegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.