Art 15 Abweichen im Notstandsfall
Stand: 27.07.2026
Wird zitiert von 1.543
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 30.05.2024 – C-406/22Zitiert von 23
- EuGH, 04.10.2024 – C-841/24Zitiert von 9
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2025 – 1 S 767/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 – A 13 S 733/21Zitiert von 6
- VG Freiburg, 13.06.2017 – A 6 K 2772/16Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 – A 11 S 757/13Flüchtlingsschutz für Ahmadis aus Pakistan bei identitätsbestimmender öffentlicher Glaubensbetätigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.06.2026 – 22 K 5194/23.AZitiert von 3
- VG Minden, 22.06.2026 – 15 K 5445/25.A
- VG Köln, 11.06.2026 – 3 K 4975/24.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 15 MRK zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/15#abs-1 (1) Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/15#abs-2 (2) Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EMRK/15#abs-3 (3) Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung ausübt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfassend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unterrichtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.