Rechtsprechung / VG Köln / 21. Kammer / 2026
VG Köln Urteil vom 26.08.2026 – 21 K 6168/25
21. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0826.21K6168.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Tatbestand§
Die Beteiligten streiten um die Rechtsmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Genehmigung eines Tierversuches zurückgenommen wurde.
Mit Antrag vom 10. August 2020 beantragte die Klägerin die Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 TierSchG für das Versuchsvorhaben „Einfluss von myeloiden Zellen in der Pathogenese des Blutstadiums von Malaria“. Die Versuche seien Pilotversuche sowie hypothesengenerierende Experimente im Bereich der Immunologie. Es solle untersucht werden, welche zellspezifischen Signalvorgänge die Immunreaktion während einer Malariainfektion im Tiermodell modifizierten und neue, bisher unbekannte Mechanismen identifiziert werden, die den Verlauf der Infektion beeinflussten. Die erwarteten Erkenntnisse könnten einerseits im Bereich der Malariaforschung nützlich sein, dienten aber andererseits auch der Forschung an grundlegenden Mechanismen (Grundlagenforschung). Das Versuchsvorhaben falle damit in den Bereich der Grundlagenforschung.
Es sollten in diesem Rahmen verschiedene Versuche an Mäusen durchgeführt werden. Die Mäuse sollten dabei zunächst mit verschiedenen Malariaparasiten infiziert werden, wobei einige von ihnen dann mit Chloroquine behandelt werden sollten. Anschließend sollten die Mäuse zu verschiedenen Zeitpunkten getötet, seziert und untersucht werden. Die deutlichste Beeinträchtigung erführen die Mäuse durch die ausgelöste Malariaerkrankung, die für etwa drei Wochen mit einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens einhergehe. Durch die Behandlung mit Chloroquine in den Modellen mit potentiell schwerem Verlauf könnten diese Beeinträchtigungen gelindert werden ohne die Aussagekraft der Versuche zu mindern. Eine schwere Belastung oder gar ein Versterben der Tiere könne vermieden werden. Insgesamt werde die Belastung der Tiere als maximal mittelgradig eingeschätzt.
Die Durchführung der Tierversuche sei ethisch vertretbar. Die Infektion mit Malaria sei ein globales gesundheitliches Problem und verursache jährlich ca. 600.000 Todesfälle weltweit. Obwohl Malaria eine der häufigsten Infektionskrankheiten weltweit sei, gebe es bisher keinen umfassenden Schutz in Form einer Impfung. Die Entwicklung einer effektiven Impfung werde durch den komplizierten Lebenszyklus des Malariaerregers mit verschiedenen Stadien erschwert. Darüber hinaus sei eine Behandlung in späteren Stadien der Erkrankung meist ineffektiv. Das Projekt solle grundlegende immunologische Sachverhalte aufklären, was dazu beitragen solle, die einzelnen Schritte in der Interaktion des Erregers mit dem Immunsystems des Wirts besser zu verstehen und unter Umständen neue Therapieansätze zu identifizieren. Man erhoffe sich darüber hinaus genauere Erkenntnisse, wie das Immunsystem nach einer überstandenen Infektion eine Resistenz gegenüber schweren Verläufen erhalte. Man konzentriere sich hierbei vor allem auf die Rolle von Makrophagen, die nicht nur während der Abwehr von Krankheitserregern, sondern auch bei der physiologischen Balance des Immunsystems eine zentrale Rolle spielten. Da hier grundlegende Mechanismen der Interaktion des angeborenen Immunsystems mit dem Immungedächtnis untersucht würden, könnten die gewonnenen Ergebnisse unter Umständen auch für andere Bereiche der Infektionsforschung wertvoll sein und das Forschungsfeld voranbringen. Für die Versuche würden insgesamt 4.338 Mäuse benötigt.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 genehmigte der Beklagte die Tierversuche; die Genehmigung wurde bis zum 31. Dezember 2025 befristet. In der Folge wurden mehrere Änderungsanträge gestellt, die sich im Wesentlichen auf eine Erhöhung der benötigten Mäuseanzahl um insgesamt 196 Mäuse bezogen; die Änderungsanträge wurden jeweils genehmigt.
Mit Änderungsantrag vom 2. Juni 2025 beantragte die Klägerin eine experimentelle Änderung am genehmigten Versuchsvorhaben („Analyse der funktionellen Reprogrammierung von Makrophagen während einer Malariainfektion mittels Parabiose“). Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass die bisherigen Daten zeigten, dass Makrophagen in bestimmten Geweben - trotz normaler Rekrutierung aus dem Knochenmark - funktionelle Defizite aufwiesen. Unklar sei jedoch, ob diese veränderte Makrophagenfunktion auf eine Reprogrammierung des Knochenmarks (z. B. durch epigenetische Prägung hämatopoetischer Stammzellen) zurückzuführen sei oder ob das Gewebe selbst - nach Malaria-induzierter Entzündung - ein verändertes Mikromilieu biete, das die Differenzierung und Funktion neu rekrutierter Makrophagen negativ beeinflusse. Zur Klärung dieser Fragestellung sei die Durchführung von Parabiose-Experimenten geplant. Dabei würden Mäuse nach überstandener Malariainfektion mit naiven Partnern chirurgisch so miteinander verbunden, dass sie nach der Heilungsphase einen gemeinsamen Blutkreislauf teilten. So lasse sich herausfinden, ob das Knochenmark des infizierten Tieres langfristig verändert sei oder ob das Zielgewebe (z. B. Milz, Leber, Lunge) die Funktion von Makrophagen determiniere. Durch diese Experimente erhoffe man sich grundlegende Einblicke in die Unterschiede zwischen systemischen und lokalen Prägungsmechanismen.
Die Operation selbst erfolge in Narkose und werde prä- und postoperativ vollständig analgetisch abgedeckt. Während der Operation und dem postoperativen Heilungszeitraum seien die Mäuse einer mittleren Belastung ausgesetzt. Wie sich in früheren Parabiose-Experimenten der Arbeitsgruppe der Klägerin erwiesen habe, zeigten die Tiere nach einem Zeitraum von ca. fünf bis sieben Tagen normales Verhalten (Putzen, Aufrichten, Bewegung durch den Käfig) und nähmen ad libitum Futter und Wasser auf. Die weiblichen Parabionten würden vor dem Eingriff aneinander gewöhnt, es seien keine Aggressionen beobachtet worden. Die Tiere seien für eine Dauer von max. acht Wochen miteinander verbunden. In dieser Phase bestehe eine geringgradige Belastung durch die Bewegungseinschränkung. Die Futter- und Wasseraufnahme sowie Aufrichten, Nestbau und normale Bewegung durch den Käfig seien möglich. In Versuchen mit anschließender Trennung der Parabionten sei gezeigt worden, dass die Tiere keinen Gewichtsverlust aufwiesen. Dazu komme die Belastung durch die verminderte Rückzugsmöglichkeit von dem verbundenen Tier. Da es sich um sozial verträgliche Tiere handele, die kein Dominanzverhalten zeigten, werde diese Belastung ebenfalls als gering eingeschätzt. Die kumulative Belastung für die Tiere werde zusammen mit einer ausgeheilten Malariainfektion (mittlere Belastung) insgesamt als mittelgradig eingestuft. Man komme zu dieser Einschätzung, da die im Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als „schwer“ klassifizierten vergleichbaren Verfahren mit deutlich höheren Beeinträchtigungen einhergingen oder sogar geplant zum Tod der Tiere führten (z. B. Bestrahlung mit tödlicher Dosis ohne Wiederherstellung des Immunsystems, schwere und dauerhafte Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, schwere Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum). Da zur Klassifizierung des Schweregrads auch die Methoden zur Verringerung von Schmerzen, Leiden und Angst sowie die Anwendung schmerzloser Endpunkte zu berücksichtigen seien, sehe man die Voraussetzungen für die Klassifizierung als schwere Belastung für die vorgesehenen Versuche nicht als erfüllt an. Die Tiere würden täglich überwacht, und im Bedarfsfall (z. B. bei Anzeichen von Schmerz trotz Gabe von Analgetika, stark gestörtes Allgemeinbefinden) erfolge in enger Abstimmung mit der zuständigen Tierärztin eine frühzeitige Tötung beider Partner gemäß den festgelegten Endpunkten. Diese erfolge ebenfalls mittels Perfusion in tiefer Narkose, um ggf. noch Gewebe zur Analyse sammeln zu können. Im Übrigen würden die verbundenen Tiere nach maximal acht Wochen getötet, seziert und untersucht.
Die Durchführung dieser Versuche sei ethisch vertretbar. Zur Begründung wurde zunächst die Begründung aus dem Ausgangsantrag wiederholt. Weiter wurde ausgeführt, dass Makrophagen hochplastische Immunzellen seien, die auf Umweltreize flexibel reagierten und je nach Signal unterschiedliche funktionelle Zustände einnehmen könnten. Auch im Kontext von anderen Infektionskrankheiten als Malaria könne es zur Reprogrammierung von Makrophagen kommen, bei der die Erreger die Aktivierung und Funktion dieser Zellen modulierten. Dies könne beispielsweise dazu führen, dass Makrophagen in einen entzündungshemmenden Zustand übergingen und somit zur Persistenz des Erregers beitrügen. Umgekehrt könnten bestimmte Infektionen auch eine verstärkte proinflammatorische Reaktion hervorrufen, die zur Gewebeschädigung führe. Ein besseres Verständnis dieser Reprogrammierungsprozesse könne die Basis für neue therapeutische Ansätze darstellen, die gezielt in diese Immunantwort eingreifen. Für diese Versuche würden insgesamt 64 Mäuse benötigt.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2025 genehmigte der Beklagte diese Tierversuche (Parabiose). Unter dem 15. Juli 2025 teilte die Tierschutzbeauftragte der Universität, an der die Tierversuche der Klägerin stattfinden, dem Beklagten mit, dass man dem telefonischen Hinweis des Beklagten, die Parabiose-Versuche nicht zu starten bzw. umgehend zu stoppen, nicht folgen werde.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2025 nahm der Beklagte - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - die Genehmigung vom 6. Juni 2025 zurück. Zur Begründung führte der u. a. aus, dass das beantragte Versuchsvorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Die in dem Versuchsvorhaben zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere seien im Hinblick auf den Versuchszweck nicht gemäß § 7a Abs. 2 TierSchG ethisch vertretbar. Bei einer erneuten Prüfung des Antrags vom 2. Juni 2025 habe nicht erkannt werden können, warum es zur Erreichung des Versuchsziels unerlässlich sei, dass die Tiere im Versuchsverlauf eine länger dauernde schwere Belastung von acht Wochen erführen. Der Einteilung der Klägerin hinsichtlich des Schweregrades in eine mittlere Belastung könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren sei bei der kumulativen Einschätzung der Belastung die vorausgehende Infektion mit Malaria und die lange Dauer der Versuche additiv nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehle die wissenschaftlich begründete Darlegung bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sei (§ 25 Abs. 1 TierSchVersV). Bei erheblichen Schmerzen oder länger anhaltenden Leiden, die nicht gelindert würden, sei zudem eine wissenschaftlich begründete Darlegung notwendig, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich sei (§ 25 Abs. 2 TierSchVersV). Diese Aspekte seien im vorliegenden Antrag nicht aufgeführt. Des Weiteren sei der Antrag tierschutzrechtlich nicht beurteilbar und folglich nicht genehmigungsfähig, da nicht darauf eingegangen werde, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden könne. Die Unerlässlichkeit des Einsatzes des Parabiose-Modells erschließe sich nicht. Zusammenfassend könnten anhand der unzureichenden Angaben die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden im Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn nicht abgewogen werden. Folglich sei auch eine Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit nicht möglich.
Die Entscheidung über die Rücknahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall wäre jedoch angesichts der zuvor dargestellten tierschutzfachlichen Bewertung des Vorhabens jede andere Entscheidung als die Rücknahme der Genehmigung nicht mehr rechtlich vertretbar (Ermessensreduzierung auf Null). Diese Entscheidung sei auch nicht unverhältnismäßig. Wie dem Beklagten bekannt sei, sei mit der Versuchsdurchführung noch nicht begonnen worden, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Genehmigung nicht anzunehmen sei.
Gegen den Bescheid vom 15. Juli 2025 hat die Klägerin am 28. Juli 2025 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (VG Köln 21 L 1953/25). Zunächst war die Klage sinngemäß auf Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 15. Juli 2025 gerichtet. Im Hinblick auf das Auslaufen des Genehmigungsbescheides vom 8. Dezember 2020 am 31. Dezember 2025 wurde die Klage dann am 15. Dezember 2025 auf eine Fortsetzungsfeststellungklage umgestellt.
Zur Begründung führt die Klägerin u. a. aus, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. So beabsichtige sie, die nunmehr nicht mehr durchgeführten parabiotischen Versuche zeitnah selbstständig durchzuführen, um die Forschungsergebnisse aus dem Projekt um die angestrebten Erkenntnisse zu ergänzen. Hierzu beabsichtige sie, eine neue - selbstständige - Tierversuchsgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu beantragen. Auch im Übrigen beabsichtige die Klägerin, die bereits früher mit entsprechenden Methoden gearbeitet habe, auch künftig wiederholt entsprechende immunbiologische Tierversuche durchzuführen. Es bestehe nach dem Vorbringen des Beklagten im Verwaltungs- und im Rechtsbehelfsverfahren jedoch die konkrete Gefahr, dass die dazu erforderliche Genehmigung versagt werde. Namentlich habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er die Versuche für per se nicht genehmigungsfähig erachte, und zwar unabhängig von der Gravität des damit verfolgten Erkenntnisinteresses. Die Klägerin habe daher ein objektives Klärungsinteresse in Bezug auf die einschlägigen Rechtsfragen.
Die Klage sei begründet. Der Rücknahmebescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Begründung nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG NRW genüge. Der Bescheid führe lediglich aus, warum die Behörde das Versuchsvorhaben für nicht genehmigungsfähig erachte. Dies entspreche im Wesentlichen einer summarischen Begründung eines Versagungsbescheids. Hier gehe es aber um einen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG NRW, mit dessen Voraussetzungen in Tatbestand und Rechtsfolge sich die Behörde nicht spezifisch auseinandersetze. Zudem solle die Begründung von Ermessensentscheidungen nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei. Hieran fehle es, denn der Beklagte gehe ohne fallbezogene Begründung von einer Ermessensreduktion auf Null aus.
Der Rücknahmebescheid sei auch materiell rechtswidrig. Insbesondere sei der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2025 rechtmäßig. An einem formellen Fehler leide er nicht. Selbst wenn man mit dem Beklagten eine Beteiligung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG, § 42 TierSchVersV aufgrund einer abweichenden Belastungsbeurteilung für rechtlich erforderlich erachten wolle, würde dies nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler beim Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes führen. Die Beteiligung der Tierschutzkommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG habe ausweislich des Wortlauts des Gesetzes lediglich eine unterstützende Funktion; die Behörde gebe der Kommission nach § 32 Abs. 4 Satz 1 TierSchVersV nur Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche Stellungnahme sei aber weder für eine sachgerechte Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlich noch Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Die Behörde könne - wie sie es hier nach eigener Einlassung getan habe - kraft eigenen Wissens über einen Antrag entscheiden. Selbst wenn man hiernach die bloße Möglichkeit einer Stellungnahme als obligatorische Verfahrensregelung ansehen wolle, wäre ein Übergehen der Kommission nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, wenn sich die Behörde - wie hier - auch ohne Stellungnahme der Kommission in der Lage gesehen habe, eine Sachentscheidung zu treffen. Der Beklagte könne sich im Übrigen schon deshalb nicht auf die formelle Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids berufen, weil auf die Erteilung der Tierschutzgenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ein gebundener Anspruch bestehe. Es wäre ermessensfehlerhaft, eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wegen eines Verfahrensfehlers zurückzunehmen, wenn sie materiell-rechtlich umgehend wieder zu erteilen wäre.
Aber auch in der Sache sei der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2025 rechtmäßig. Insbesondere werde dort zutreffend von einer nur mittelgradigen Belastung ausgegangen. Bei der Beurteilung der Belastung sei - soweit verfügbar - auf belastbare Erfahrungswerte und verifizierbare Daten abzustellen. Diese Angaben seien von der Klägerin vollumfänglich dem Antrag beigefügt worden. Ergänzend sei dem faktischen Beurteilungsvorsprung der Forschenden Rechnung zu tragen, die einen Genehmigungsantrag stellten. Denn es gehe hierbei meistens um komplexe wissenschaftliche Beurteilungen, die sehr spezifische wissenschaftliche Fähigkeiten und Erfahrungen (wie hier im Umgang mit Parabiose-Versuchen) voraussetzten, über die auch eine aufgabengerecht ausgestattete Fachbehörde mit qualifiziertem Personal nicht in der Fläche verfüge. Werde daher eine vollständige, nachvollziehbare und wissenschaftlich begründete Belastungsbeurteilung vorgenommen, liege die Argumentationslast bei der Genehmigungsbehörde, aufzuzeigen, inwieweit diese Beurteilung gegen anerkannte fachliche Standards verstoße. Das sei hier nicht geschehen (wird ausgeführt). Bis heute sei nicht erkennbar, auf welche wissenschaftliche Begründung der Beklagte die Belastungsbeurteilung stützen wolle. Namentlich eine Auseinandersetzung mit den normativen Maßstäben, die sich unionseinheitlich aus Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU ergäben, sei nicht zu erkennen. In anderen EU-Mitgliedstaaten seien unter Zugrundelegung der gleichen Anforderungen an die Versuchsgenehmigung durchaus parabiotische Versuche als genehmigungsfähig erachtet worden, was sich aus der unmittelbar einschlägigen Fachliteratur ergebe.
Auch rein tatsächlich liege nur eine mittelgradige Belastung vor. Die vom Beklagten gemachten Angaben zu den Belastungen durch Malariainfektion seien aus fachlicher Sicht unzutreffend. Wie dem Beklagten durch die Ausführungen der Klägerin bereits bekannt sei, führe die Infektion mit dem gewählten Malariastamm nicht zu zerebraler Malaria, sondern löse bei den Tieren lediglich grippeähnliche Krankheitssymptome aus. Diese hielten auch nicht - wie vom Beklagten dargestellt - drei Wochen an. Vielmehr seien nach spätestens drei Wochen die Tiere wieder vollkommen genesen. Die Operation selbst erfolge in tiefer Narkose und werde durch eine wirksame Schmerztherapie begleitet. In den ersten Tagen nach dem Eingriff würden die Tiere engmaschig überwacht. Bereits nach etwa einer Woche zeigten sie wieder normales Verhalten wie Bewegung, Nestbau und Futteraufnahme. Für maximal acht Wochen blieben die Tiere miteinander verbunden. In dieser Zeit bestehe zwar eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit, bei vergangenen Versuchen seien jedoch keine Hinweise auf Schmerzen oder Leiden über die akute Phase hinaus beobachtet worden. Da die Tiere vor dem Eingriff gemeinsam untergebracht und aneinander gewöhnt würden, komme es nicht zu aggressivem Verhalten; die Klägerin habe dabei aber im Genehmigungsantrag nicht angegeben, es könnten keine Aggressionen auftreten. Vielmehr sei lediglich darauf abgestellt worden, dass bisher in der praktischen Erfahrung keinerlei Aggressionen bei weiblichen gleichaltrigen parabiotischen Tieren untereinander beobachtet worden seien. Auch würden entgegen der Angaben des Beklagten keine Abstoßungsreaktionen erwartet, da es sich um altersgleiche und gleichgeschlechtliche Tiere des gleichen genetischen Hintergrundstammes handele.
Weiter lasse der Beklagte eine qualifizierte Auseinandersetzung mit den Forschungsinteressen der Klägerin vermissen; eine Abwägung, die die Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG erfordere, finde nicht statt. Insbesondere unterlaufe dem Beklagten ein Kategoriefehler, indem er für die Bewertung der ethischen Vertretbarkeit sowie für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 25 TierSchVersV darauf abstelle, inwieweit die einschlägigen Versuche Heilungsmöglichkeiten erwarten ließen, die über „jetzige Therapieansätze“ hinausgingen. Hier werde Grundlagenforschung fehlerhaft anhand von Kategorien bewertet, die auf angewandte Forschung abzielten. Der Gesetzgeber habe jedoch durch die ausdrückliche und gleichberechtigte Nennung der Grundlagenforschung einerseits und der medizinischen Forschung andererseits in § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG klargestellt, dass kein Rangverhältnis zwischen den Versuchszwecken bestehe, Grundlagenforschung mithin nicht nachrangig gegenüber unmittelbarem medizinischem Erkenntnisfortschritt sei. Bei dem zu bestimmenden und zu bewertenden Nutzen eines Vorhabens aus dem Feld der Grundlagenforschung handele es sich um den etwaigen abstrakten Erkenntnisgewinn.
Selbst wenn man aber im Sinne des Tierschutzgesetzes von einer schweren Belastung ausgehen würde - etwa wegen des operativen Eingriffs und der eingeschränkten Rückzugsmöglichkeit -, bleibe der Versuch ethisch vertretbar. Denn es handele sich um ein Forschungsinteresse von herausragender Bedeutung sowohl für die immunbiologische Grundlagenforschung (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG) als auch für die angewandte medizinische Forschung (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a TierSchG). Das potenzielle Wissen, das durch diese Versuche zu gewinnen sei, betreffe nicht nur die Grundlagen der Immunregulation, sondern könne langfristig die Entwicklung neuer Therapien ermöglichen. Vor allem für Erkrankungen wie Malaria, die weltweit zu den tödlichsten Infektionen gehörten, sei ein besseres Verständnis der Immunantwort nach Infektion entscheidend, um menschliches Leben zu retten. Angesichts der primären Betroffenheit von Menschen des „globalen Südens“ durch tödliche Malaria-Epidemien erscheine die pauschale Überbewertung des Tierwohls durch den Beklagten schließlich auch mit Blick auf in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannte absolute Diskriminierungsverbote ungerechtfertigt. Faktisch werde das Leben von Menschen in anderen Erdteilen lokalen Belangen des Tierwohls untergeordnet. Die von dem Beklagten in Abrede gestellte Unerlässlichkeit des Tierversuchs sei auf den Seiten 2 bis 3 des Genehmigungsantrags eingehend dargelegt worden. Die angestrebten Ergebnisse der Forschung könnten dazu beitragen, neue Behandlungsansätze zu entwickeln, um das Immunsystem nach Infektionen gezielt zu stärken - etwa durch „Re-Konditionierung“ des Knochenmarks oder der betroffenen Organe. Die näher aufzuklärenden Mechanismen gölten nicht nur für Malaria, sondern könnten auch für andere Infektionskrankheiten relevant sein. So könnten Therapien entstehen, die in Zukunft vielen Menschen zugutekämen.
Soweit in dem Forschungsprojekt die Methode der Parabiose genutzt werde, handele es sich um ein etabliertes und international anerkanntes Verfahren in der biomedizinischen Forschung. Diese Methode sei für die wissenschaftliche Fragestellung, die in dem Forschungsprojekt untersucht werden solle, immer noch alternativlos. Weder Zellkulturen noch Knochenmarkstransplantationen seien geeignet, vergleichbare wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, weil entsprechende Modelle entweder zu künstlich seien oder selbst massive Eingriffe in das Immunsystem erforderten, etwa durch Bestrahlung. Die Parabiose erlaube es dagegen, unter nahezu natürlichen Bedingungen zu untersuchen, wie Immunzellen zwischen Organismus und Gewebe interagieren. Soweit der Beklagte anbringe, dass das Parabioseverfahren „äußerst umstritten“ sei bzw. es sich um ein Verfahren „mit fragwürdiger Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen“ handele, sei beides unzutreffend (wird ausgeführt).
Auch sei das Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Ohne vertretbare Gründe sei die Behörde davon ausgegangen, dass ihr Rücknahmeermessen auf Null reduziert sei. Selbst wenn man annähme, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7a Abs. 2 TierSchG nicht vorlägen, würde dies allein daran liegen, dass die ethische Vertretbarkeit (Nr. 3) aus der Sicht des Beklagten zu verneinen sei. Dies setze aber eine Abwägungsentscheidung voraus, in deren Rahmen maßgeblich die Forschungsfreiheit der Klägerin sowie die Erkenntnisziele des Vorhabens zu berücksichtigen seien. Die damit verbundenen schwierigen Abwägungen entzögen sich etwaigen Evidenzschlüssen, sodass es fernliegend wäre, die Aufrechterhaltung der Genehmigung hier als unerträglich anzusehen. Im Übrigen verkenne der Beklagte die nach seinem eigenen Sachvortrag notwendig vorgreiflichen Fehler der Behörde. Diese habe am 6. Juni 2025 den Tierversuch mit Bescheid genehmigt. Dem sei ein Telefonat zwischen der Klägerin und der bei dem Beklagten zuständigen Referentin vorausgegangen, in dem die Fragen der Genehmigungsfähigkeit erläutert und seitens der Bediensteten der Beklagten positiv bewertet worden sei. Folge man der im Rücknahmebescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung, gehe es entweder um einen Grenzfall der Bewertung, in dem zwei mit der Fallbearbeitung betraute Personen aufgrund der Schwierigkeiten des Falles zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, was dann aber eine Ermessensreduzierung bei der Rücknahme von vornherein ausschließe. Oder die Behörde habe in grob fahrlässiger Weise einen - so suggeriere es der Rücknahmebescheid - nicht genehmigungsfähigen Tierversuch aus eigener Unachtsamkeit ohne ausreichende Sachprüfung schlicht „durchgewunken“. Auch in diesem Fall scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus, weil die Behörde es in diesem Fall versäumt hätte, ihren eigenen schuldhaften Verursachungsbeitrag beim Zustandekommen des vermeintlich rechtswidrigen Bescheides in die Entscheidung einzubeziehen. Erst recht wäre das Ermessen nicht allein deshalb reduziert, wenn der vom Beklagten behauptete Verfahrensfehler bei Erlass des Ausgangsverwaltungsaktes vorgelegen hätte. Der lediglich formale - hier zudem bestrittene - Fehler einer nicht konstitutiven Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG habe von vornherein nicht das Gewicht, das von § 48 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen zu reduzieren.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der Rücknahmebescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2025 rechtwidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Streitgegenständlich sei nicht lediglich die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Parabiose-Versuche der Klägerin. Vielmehr sei für die Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheids zunächst auf die Anforderungen des § 48 VwVfG NRW abzustellen. In Hinblick auf die vorliegende Rücknahmekonstellation bestehe jedoch keinerlei Wiederholungsgefahr. Es sei nicht ernsthaft anzunehmen, dass die Klägerin auf einen erneuten Parabiose-Versuchsantrag zunächst erneut eine Genehmigung erhalten würde, die sodann erneut zurückgenommen würde. Das vorliegende Gerichtsverfahren sei selbstverständlich auch im zuständigen Fachbereich der Behörde vielfach besprochen und diskutiert worden. Folglich seien nunmehr alle Mitarbeiter entsprechend sensibilisiert, so dass bei künftigen Versuchsanträgen zum Thema Parabiose eine zunächst erfolgende irrtumsbedingte Genehmigung, die später zurückgenommen werden müsse, auszuschließen sei.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Rücknahmebescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere seien die Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erfüllt. Bei der Begründung eines Verwaltungsaktes seien auch die Vorkenntnisse des Adressaten zu berücksichtigen. Die Klägerin sei Medizinerin und Forscherin und mit dem Tierversuchs- und Genehmigungsverfahren vertraut. Dementsprechend seien die Ausführungen der Begründung des Rücknahmebescheides für sie verständlich. Entgegen der Annahme der Klagebegründung reichten insbesondere die Ausführungen zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit aus, ohne dass darüber hinaus die überaus folgerichtige Rücknahmeentscheidung als solche noch eigens hätte begründet werden müssen. Zudem sei die Ermessensermächtigung berücksichtigt und - zutreffend - als Fall der Ermessensreduzierung auf Null bewertet und begründet worden.
Der Rücknahmebescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die erteilte Genehmigung sei schon formell rechtswidrig gewesen. Die Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung sei an ein Verfahren gebunden, das die Beteiligung einer Tierversuchskommission gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG i. V. m. § 42 TierSchVersV vorsehe. Es handele sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil im Genehmigungsverfahren. Die Einbeziehung der § 15 TierSchG-Kommission in die Genehmigungsentscheidung sei nach der Literatur zum Tierschutzrecht „zwingend“. Ihre Beteiligung stelle auch tatsächlich einen bedeutsamen Beitrag für die Beurteilung der jeweiligen Vorhaben dar. Die besondere Bedeutung zeige bereits die Regelung des § 43 Satz 1 Alt. 2 TierSchVersV, wonach die Genehmigungsbehörde dem Bundesministerium u. a. mitteilen müsse, wenn die Kommission Bedenken hinsichtlich der ethischen Vertretbarkeit äußere. Insofern komme auch keine Heilung nach § 46 VwVfG NRW in Betracht. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die § 15 TierSchG-Kommission sich zu dem streitgegenständlichen Versuchsvorhaben ablehnend geäußert hätte. Diese Prognose fuße auf Erfahrungen der Behörde mit 367 Kommissionssitzungen und 2.559 beratenen Anträgen in den letzten fünf Jahren.
Auch sei der Antrag der Klägerin vom 2. Juni 2025 in der Sache nicht genehmigungsfähig gewesen. Es habe an den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a) i. V. m. § 7a Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG (Unerlässlichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Alternativlosigkeit in Bezug auf andere und tierfreie Methoden und der ethischen Vertretbarkeit im Hinblick auf die zu erwarteten Schmerzen, Leiden und Schäden) bzw. nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 d) TierSchG i. V. m. § 25 Abs. 2 TierSchVersV (Verbot besonders belastender Versuche) gefehlt. Die beiden erstgenannten Versagungsgründe seien inhaltlich eng miteinander verbunden, da für beide die Schwere der Belastungen eine ausschlaggebende Rolle spiele. Das Verbot schwerst belastender Tierversuche gemäß § 25 TierSchVersV dürfte zwar kein lex specialis gegenüber dem Erfordernis der Unerlässlichkeit gemäß § 7a Abs. 1 TierSchG darstellen, allerdings werde die Unerlässlichkeit regelmäßig zu verneinen sein, wenn die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 TierSchVersV vorlägen.
Hier liege ein schwerst belastender Versuch nach § 25 Abs. 2 TierSchVersV vor. Dabei bestehe hinsichtlich der Beurteilung der Belastungssituation kein „Beurteilungsvorsprung“ zugunsten der Forscher. Für die Bewertung von Tierversuchsvorhaben seien grundsätzlich zwei Aspekte zu bewerten und abzuwägen: Der potenzielle Erkenntnisgewinn einerseits und die Belastung der Tiere andererseits. Der erstgenannte Aspekt sei naturgemäß geprägt von offenen Fragestellungen, die mit naturwissenschaftlich fundierten Methoden und Thesen gerade erst beantwortet werden sollten. Der zweitgenannte Aspekt sei hingegen eine rein veterinärmedizinisch zu beantwortende Frage. Die Belastungen von Tieren lasse sich auf Basis feststehender Erkenntnisse vollumfänglich von jedem Tierarzt beurteilen.
Nach dem geplanten Tierversuch sollten Mäuse hier zunächst mit Malaria infiziert werden. Bereits die Infektion mit Malaria führe bei Mäusen zu grippeähnlichen Symptomen mit Fieber, Schüttelfrost sowie Kopf- und Gliederschmerzen. Bei der Entwicklung einer zerebralen Malaria, der schwerwiegendsten Komplikation, träten auch neurologische Störungen wie z. B. Lähmungserscheinungen und Krämpfe auf. Diesen Zuständen seien die Tiere also bereits vor der beantragten Parabiose Operation über einen Zeitraum von max. drei Wochen ausgesetzt. Die Tiere seien bereits durch die Infektion mindestens mittelgradig belastet gewesen. Gerade im Hinblick darauf hielten Mäuse in Stresssituationen größere Individualdistanzen ein. Mäuse mieden zudem kranke Artgenossen und hielten größere Abstände ein. Diesbezüglich liege mithin - wie im Grundantrag angegeben - eine mittlere Belastung vor. An diese vorgelagerten Infektionsexperimente mit einer mittleren Belastung sollten nun die am 2. Juni 2025 neu beantragten Versuche mit dem operativen Eingriff und dem chirurgischen Verbinden zweier Mäuse zu siamesischen Zwillingen und einer Überlebenszeit von acht Wochen zusätzlich angehängt werden. Hierbei sei zum einen die Belastung des operativen Eingriffs an sich sowie zum anderen die zwanghafte Nähe zweier Individuen über einen Lebenszeitraum von acht Wochen zu beurteilen und aufsummiert zu dem vorhergehenden Versuch zu betrachten.
Bereits die Belastung der Mäuse durch die Operation wiege erheblich. Auf Seite 6 des Änderungsantrags vom 2. Juni 2025 beschreibe die Klägerin, dass Belastungen durch einen schmerzhaften operativen Eingriff an Haut und Gelenken und die anschließende Beeinträchtigung durch die Verbindung mit einer Partnermaus entstünden. Insoweit werde bereits aus der Bildunterschrift deutlich, dass das Auftreten von Schmerzen an Schulter und Knie nur reduziert, aber nicht verhindert werden könne. Soweit die Klägerin im Änderungsantrag vom 2. Juni 2025 schreibe, dass die Tiere während des postoperativen Heilungszeitraums einer mittleren Belastung ausgesetzt seien, würden die in dieser Phase auftretenden Beschwerden und Nebenwirkungen nicht beschrieben. Es werde nur angegeben, dass „nach einem Zeitraum von ca. fünf bis sieben Tagen die Tiere normales Verhalten (Putzen, Aufrichten, Bewegung durch den Käfig) zeigen und ad libitum Futter und Wasser aufnehmen“. Da im Umkehrschluss die operierten Tiere diese normalen Verhaltensweisen wie das Putzen, das Aufrichten und die Bewegung im Käfig in den ersten fünf bis sieben Tagen nicht zeigten, sei eine Beurteilung, ob eine mittlere oder eher eine schwere Belastung vorliege, durch die fehlenden Angaben nicht möglich. Sofern die Aufrichtung, Bewegung der Tiere erst ab Tag 7 nach der Operation möglich sei, stellte sich die elementare Frage, inwiefern die Tiere vorher Nahrung und Wasser überhaupt aufnehmen können. Ein Zeitraum über sieben Tage, in dem ein normales Verhalten nicht möglich sei, sei als „länger anhaltend“ zu werten.
Die Belastungseinschätzung für die Zeit der Gewöhnung an die Bewegungseinschränkung sei ebenfalls als schwere Einschränkung der Bewegungsfreiheit und aufgrund der Dauer von mindestens acht Wochen als schwere, anhaltende Belastung zu werten. Für das Wohlbefinden von Mäusen sei es wichtig, dass sie genügend Platz, ausreichend Versteckmöglichkeiten und Zugang zu Futter und Wasser hätten und vielfältige Kontakte pflegen könnten. Zwei zusammengenähte Individuen könnten einander jedoch nicht ausweichen, könnten nur bedingt ihren Putztrieb ausführen, könnten sich nicht frei nach eigenen Willen im Käfig bewegen, könnten nicht schlafen, wenn die andere Maus sich bewegen wolle, könnten nicht am Wasserdispenser trinken, wenn nur eine Maus Durst habe, könnten sich nicht am Kot- und Urinplatz erleichtern, wenn der andere Parabiont nicht gewillt sei, dorthin zu gehen, könnten nicht klettern, wenn die andere Maus inaktiv sein wolle, könnten der Situation der Nähe zueinander nicht entrinnen, hätten keine Rückzugsmöglichkeit vor dem anderen Tier, es werde die Individualdistanz zu dem anderen Tier dauerhaft unterschritten und es könnten individuelle Aktivitätsniveaus nicht ausgelebt werden. Diese starken Einschränkungen sollten über einen langen Zeitraum von acht Wochen bestehen. Somit seien multiple Kriterien aus der EU Richtlinie 2010/63/EU, Anhang VIII Abschnitt III für die Einordnung des Parabiose-Modells in eine schwere Belastung erfüllt: Darunter fielen Versuche bei Tieren, bei denen zu erwarten ist, dass sie zu schweren oder dauerhaften mittelschweren postoperativen Leiden oder Ängsten oder zu schwerer und dauerhafter Beeinträchtigung des Allgemeinzustands der Tiere führten (Nr. 3 f>) sowie Versuche mit schwerer Einschränkung der Bewegungsfreiheit über einen längeren Zeitraum (Nr. 3 i>).
Die Annahme einer „gewissen Einschränkung der Bewegung“ bei zwei aneinandergenähten Tieren sei ein Euphemismus. Es sei kein „normales Verhalten“ zweier Tiere mit zwei unterschiedlichen Willen denkbar. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass laut Angaben der Klägerin keine Aggressionen der Tiere gegeneinander auftreten können sollen. Das nicht Ausweichenkönnen aus einer ausweglosen Situation bedeute zusätzliche Hilflosigkeit für die Tiere und Ausgeliefertsein in einer angstauslösenden Situation. Die Tiere würden in ein völlig artuntypisches Verhalten hineingezwungen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Mäuse zuvor schon einer mittelgradigen Belastung durch die Malaria-Infektion ausgesetzt gewesen seien. Nach den Angaben der Klägerin zeigten die Tiere zwar - wie gesagt - nach einem Zeitraum von ca. fünf bis sieben Tagen ein „normales Verhalten“ (Putzen, Aufrichten, Bewegung durch den Käfig). Dass die Tiere danach ihren weiterhin bestehenden, üblichen Bedürfnissen nachgingen, sei aber durchaus aufgrund des Überlebenstriebs zu erwarten. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass eine Maus die übliche, instinktive Nahrungsaufnahme erst dann verweigere, wenn sie kurz vor dem Tod stehe.
Eine weitere Gefahr bestehe dann, wenn die stärkere Maus dominant ihr Verhalten ausüben wolle, im möglichen Reißen der Nähte. Diese Methode führe mithin zu einer erheblichen Belastung der Tiere, die nicht gelindert werden könne und zudem mit einer hohen Sterblichkeit verbunden sein könne, z. B. aufgrund einer Infektion der Wunde. Schließlich könnten immunologische Abstoßungsreaktion aufgrund der verbundenen Blutkreisläufe zwischen zwei unterschiedlichen Individuen auftreten.
Dies alles werde durch die von der Klägerin selbst zitierte Literatur bestätigt. Denn dort heiße es z. T., dass die Tiere auf Grund des Erreichens einer schweren Belastung aus folgenden Gründen aus der Studie ausgeschlossen worden seien: „Sie sind entweder vor Ende des Experiments verstorben, eine Überschreitung der Punktzahl auf der Unwohlsein-/Schmerzskala sei während der Nachbeobachtungszeit registriert worden oder es kam zu einer Ablösung der Haut mit anschließender Infektion oder Tod.“ Zwar würden dort keine Angaben zum prozentualen Anteil der Tiere genannt, die aufgrund einer schweren Belastung verstorben seien, sicher sei ist jedoch, dass auch hier die Obergrenze für starke Schmerzen bzw. Leiden erreicht worden sei bzw. aufgrund des Parabiose Experiments nicht hätten gelindert werden können und die Tiere getötet hätten werden müssen.
Entgegen der Behauptung der Klagebegründung handele es sich bei der Parabiose auch nicht um ein „etabliertes und international anerkanntes Verfahren in der biomedizinischen Forschung“, sondern um ein äußerst umstrittenes Verfahren mit fragwürdiger Übertragbarkeit der Ergebnisse auf den Menschen, das zumindest in Deutschland einhellig als klassisches Beispiel für einen ethisch nicht vertretbaren Versuch gelte (wird ausgeführt). Soweit die Klagebegründung auf vereinzelte, auch im EU-Ausland genehmigte Tierversuche mit Parabiose verweise, belege dies zumindest, dass das Verfahren in den jeweiligen Einzelfällen für genehmigungsfähig bewertet worden sei. Gleichwohl ergebe sich daraus keine Bindungswirkung für deutsche Behörden - ganz zu schweigen davon, dass jeweils fraglich sei, inwiefern die jeweiligen Versuche mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren vergleichbar seien. Die in der Antragsbegründung angeführten Publikationen gingen zudem nur auf die gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnisse ein, aber nannten keine Belastungseinschätzung und gingen nicht auf Aspekte des Tierwohls ein. Zudem bleibe festzuhalten, dass eine ggf. beliebig hohe Anzahl von Ablehnungen von Parabiose-Versuchsanträgen naturgemäß in der Literatur oder sonstigen Fundstellen nicht veröffentlicht werde. In der Alure Datenbank, in der alle nichttechnischen Projektzusammenfassungen zu genehmigten Tierversuchsanträgen der EU veröffentlicht würden, sei unter mehr als 52.000 Tierversuchen unter dem Stichwort „Parabiose“ nur ein einziges Ergebnis zu finden. Dieses Projekt sei als „schwer belastender“ Versuch eingestuft worden.
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 TierSchVersV sei bereits nicht beantragt worden, zudem wäre eine solche auch nicht genehmigungsfähig. Hierfür fehle es bereits an der erforderlichen wissenschaftlich begründeten Darlegung der Unerlässlichkeit. Zudem lägen jedoch auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 TierSchVersV nicht vor. Die Klägerin habe weder dargelegt, dass die angestrebten Ergebnisse vermuten ließen, dass die Versuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein würden, noch habe sie wissenschaftlich begründet darlegen können, dass die Durchführung des Versuchs wegen der Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich sei.
Schließlich sei der vorgelegte Genehmigungsantrag auch unvollständig gewesen. So fehle die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. h) und j) TierSchVersV geforderte Belastungsbewertung für die Tiere in der kritischen Zeitphase von der Operation bis zu Tag 5 bis 7. Ebenfalls habe sich die Klägerin nicht, wie gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. j) TierSchVersV gefordert, hinreichend mit möglichen Alternativen auseinandergesetzt. Ihrer Auffassung, der Versuch sei „alternativlos“ könne jedenfalls nicht gefolgt werden. Zumindest näher zu diskutieren wären hier tierversuchsfreie Alternativen, wie z. B. in-vitro-Methoden oder Computermodelle. Ebenfalls in Betracht kämen ggf. schonendere Tierversuche in Form von Transplantations- oder Transfusionsexperimenten. Auf diese Möglichkeit hätte im Genehmigungsantrag zumindest eingegangen und dargelegt werden müssen, warum sie nicht in Betracht kommen sollten.
Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, insbesondere habe vorliegend eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen. Ein Aufrechterhalten der Tierversuchsgenehmigung wäre schlichtweg unerträglich gewesen. Ein derart schwer belastendes Verfahren an Tieren durchzuführen, sei unter keinen Umständen hinnehmbar, so dass jede Ermessensentscheidung, die von einer Rücknahme abgesehen hätte, rechtswidrig gewesen wäre. Insofern sei auch ein „Verschulden“ an der ursprünglichen, rechtswidrigen Genehmigungserteilung irrelevant. Da die Klagebegründung frage, ob es sich möglicherweise um einen „Grenzfall der Bewertung“ handele, sei klarzustellen, dass dies mitnichten der Fall sei. Vielmehr handle es sich um einen sehr eindeutigen Fall.
Im Hinblick auf das Auslaufen der Grundgenehmigung vom 8. Dezember 2020 am 31. Dezember 2025 wurde das Eilverfahren am 14. November 2025 übereinstimmend für erledigt erklärt und am 17. November 2025 eingestellt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Eilverfahren VG Köln 21 L 1953/25 sowie auf die im Eilverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere steht der Zulässigkeit der in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geänderten Klage kein fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse entgehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich u. a. aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Eine Wiederholungsgefahr setzt in der Sache die konkrete oder hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 -, juris Rn. 13.
Dem zukünftigen behördlichen Vorgehen müssen allerdings nicht in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen. Für das Feststellungsinteresse ist entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 -, juris Rn. 13 und Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, juris Rn. 13.
So liegt es hier. Richtig ist allerdings, dass mit einer Wiederholung der Rücknahmesituation nach § 48 VwVfG NRW nicht zu rechnen ist; insoweit wird auf den zutreffenden Beklagtenvortrag Bezug genommen. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beklagte in dem angegriffenen Rücknahmebescheid festgehalten hat, dass die in dem Versuchsvorhaben in der beantragten Form zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck nicht gemäß § 7a Abs. 2 TierSchG nicht ethisch vertretbar seien; der Einteilung der Klägerin hinsichtlich des Schweregrades in eine mittlere Belastung könne aufgrund der abgegebenen gemachten Angaben nicht gefolgt werden. Es fehle die wissenschaftlich begründete Darlegung bei länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden, dass das angestrebte Versuchsergebnis vermutlich für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sei (§ 25 Abs. 1 TierSchVersV). Auch im Rahmen der Ermessenausübung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Beklagte im Wesentlichen diese Gesichtspunkte wieder aufgegriffen und letztlich nur auf die zuvor dargestellte tierschutzfachliche Bewertung verwiesen. Das bedeutet im Ergebnis, dass ein mit den nämlichen Unterlagen gestellter „Normalantrag“ auf Genehmigung eines Tierversuchs nach § 31 TierSchVersV mit der nämlichen Begründung abgelehnt werden würde. Dass die Klägerin beabsichtige, einen solchen Antrag zu stellen, hat sie aber substantiiert angekündigt.
In diesem Rahmen kann nicht darauf abgestellt werden, dass es der Klägerin zumutbar sei, einen Antrag auf Durchführung von Tierversuchen nach § 31 TierSchVersV an Hand der Maßstäbe des § 25 TierSchVersV zu stellen, der dann ggf. - abweichend - positiv beantwortet werden könne. Denn damit würde der Klägerin zum einen ein Verhalten unterstellt, dass sie nach dem Vortrag in diesem Verfahren gerade nicht an den Tag legen will, da sie der Ansicht ist, dass die geplanten Versuche nur mittelgradig belastend seien. Zum anderen liegt auf der Hand, dass an die Durchführung von Tierversuchen nach § 25 TierSchVersV höhere Anforderungen zu stellen sind als an die Durchführung von mittelgradig belastenden Tierversuchen. Ohne eine Klärung der Rechtslage im vorliegenden Fall würde die Klägerin daher zu höheren Bemühungen gezwungen, die sie bei Obsiegen in dieser Sache ggf. vermeiden könnte.
Eine „Teilung“ der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (Differenzierung zwischen der Frage, ob der Bescheid vom 6. Juni 2025 rechtmäßig gewesen ist und der Frage, ob die übrigen Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW vorgelegen haben) kommt nicht in Betracht. Denn der Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage - hier: Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides vom 15. Juli 2025 - ist stets ein unteilbarer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Begründungselemente eines Verwaltungsaktes kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 C 3.19 -, juris Rn. 15.
Folge hiervon ist hier nicht, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage insgesamt unzulässig wäre, da nur für einen Teil der Begründungselemente der Rücknahmeentscheidung eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Teil der Begründungselemente, der für die Wiederholungsgefahr relevant ist, den ganz wesentlichen Teil des mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsaktes betrifft (siehe oben). Denn sonst würde die Möglichkeit der Stellung von Fortsetzungsfeststellungsanträgen aus Gründen beschränkt die mit dem angegriffenen Verwaltungsakt letztlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Die Klage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 15. Juli 2025 ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden.
1. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten vom 15. Juli 2025 ist formell rechtmäßig. Eine Anhörung (a) und eine Kommissionsbeteiligung (b) waren entbehrlich. Der Bescheid wurde auch hinreichend begründet (c).
a) Eine Anhörung war entbehrlich. Zwar hat der Beklagte die Klägerin entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört. Jedoch war ein Absehen von dieser Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW gerechtfertigt. Eine „Gefahr im Verzug“ im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn die Setzung einer Anhörungsfrist dazu führen würde, dass vollendete Verhältnisse geschaffen werden.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2023 - 8 A 2.22 -, juris Rn. 21 und vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 14.
So lag es hier: Die Klägerin hatte am 15. Juli 2025 deutlich gemacht, dass man dem telefonischen Hinweis des Beklagten, die Parabiose-Versuche nicht zu starten bzw. umgehend zu stoppen, nicht folgen werde. Damit bestand die Gefahr der Schaffung vollendeter Verhältnisse.
b) Auch eine Beteiligung der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG i. V. m. § 32 Abs. 4 TierSchVersV im Rahmen der Rücknahmeentscheidung scheidet hier aus. Eine direkte Anwendung der genannten Vorschriften scheidet aus, da die genannten Vorschriften auf Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben abstellen; um einen solchen Antrag ging es hier aber nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der § 32 Abs. 4 TierSchVersV, § 15 Abs. 1 Satz 2 TierSchG auf die Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG NRW ist jedenfalls hier nicht möglich. Insofern fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. Denn die genannten Vorschriften sehen - im Hinblick auf einen Beginn der Tierversuche - einen zeitlichen Vorlauf vor. Ein solcher zeitlicher Vorlauf stand aber vorliegend hier nicht mehr in Rede, da die Klägerin unmittelbar mit den Tierversuchen beginnen und damit faktische Verhältnisse schaffen wollte.
c) Auch war die Rücknahmeentscheidung hinreichend begründet. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Anzugeben sind damit die aus der Sicht der Behörde „tragenden“ tatsächlichen Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Ermessensentscheidung. Nicht erforderlich ist hingegen die Angaben aller denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Gründe bzw. eine Angabe der Gründe in allen Einzelheiten. Auch ist unerheblich, ob die angegebenen Gründe tatsächlich und rechtlich zutreffen; dies ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Beklagten. Der Beklagte hat im angegriffenen Bescheid aus seiner Sicht dargelegt, dass das beantragte Versuchsvorhaben nicht genehmigungsfähig sei, so dass der Bescheid gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückzunehmen sei; insoweit wird auf den Bescheid Bezug genommen. Diese Begründung genügt den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ersichtlich (zumal der Beklagte hier in besonderer Zeitnot handeln musste, siehe oben). Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nicht näher darlegte, warum hier von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen worden sei. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle einer Ermessensreduktion auf Null die Gründe für eine solche überhaupt angegeben werden müssen.
Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 58 mit Fn. 162.
Denn jedenfalls hat der Beklagte angegeben, dass er von einer Ermessensreduktion auf Null deshalb ausgehe, da eine Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des Tierversuchs aufgrund unzureichender Angaben nicht möglich sei. Unterstellt man aber die Richtigkeit der Prämisse des Beklagten - Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des Tierversuchs aufgrund unzureichender Angaben nicht möglich - ist die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null - auch und gerade angesichts der von der Beklagten zugrunde gelegten Beeinträchtigung des Tierwohls - eher nahe- als fernliegend. Damit waren weitere Ausführungen dazu, weshalb im Einzelnen von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen werde, entbehrlich.
2. Die Rücknahmeentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Die Genehmigung vom 6. Juni 2025 war rechtswidrig (a). Das Rücknahmeermessen wurde rechtmäßig ausgeübt (b). Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW liegen nicht vor (c).
a) Die Genehmigungsentscheidung vom 6. Juni 2025 war formell (aa) und materiell (bb) rechtswidrig.
aa) Die Genehmigungsentscheidung vom 6. Juni 2025 war formell offensichtlich rechtswidrig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG bedarf derjenige, der Versuche an Wirbeltieren durchführen will, der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Dabei berufen die zuständigen Behörden nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 TierSchVersV unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes über vorliegende Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben sind dabei sowohl „Erstanträge“ als auch Änderungsanträge nach § 34 Abs. 1 TierSchVersV. Allein Änderungsanzeigen nach § 34 Abs. 3 TierSchVersV sind von der Vorlagepflicht ausgenommen.
Hier bedurfte die Durchführung der in den Blick genommenen Parabioseversuche nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV einer erneuten Genehmigung, da sich durch diese Versuche das Maß der bei den verwendeten Tieren verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden erhöhen konnte. Im Vergleich zu den bisher durchgeführten Versuchen traten die Schmerzen, Leiden und Schäden hinzu, die durch die Parabiose-Versuche verursacht werden würden (siehe unten). Deshalb war - ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin ihren Antrag möglicherweise als bloße Änderungsanzeige ausgestaltet hatte - in der Sache eine Beteiligung der zuständigen Kommission nach geboten, da die Pflicht zu einer Kommissionsbeteiligung nicht davon abhängig sein kann, wie der Antragsteller seinen Antrag ausgestaltet. Eine solche Beteiligung ist indes unterblieben und auch nicht nachgeholt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW).
Diese formelle Rechtswidrigkeit ist im Rahmen der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Zum einen bezieht sich § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW tatbestandlich auch auf solche rechtswidrigen Verwaltungsakte, die nicht aufhebbar sind; § 46 VwVfG NRW ändert nichts an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sondern bezieht sich nur auf dessen Aufhebbarkeit.
Zum anderen greift die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW hier bereits aus sich heraus nicht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes u. a. nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So verhält es sich hier aber hinsichtlich der Kommissionbeteiligung ersichtlich nicht; diesbezüglich wird auf den zutreffenden Vortrag des Beklagten Bezug genommen.
Richtig ist allerdings, dass in der Rechtsprechung § 46 VwVfG NRW dahingehend verstanden wird, dass aus der Vorschrift folge, dass bei gebundenen Verwaltungsakten ein Aufhebungsanspruch ausscheide, wenn sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend darstelle. Insoweit sei das Gericht gehalten, die Sache unter jeglichem Gesichtspunkt spruchreif zu machen.
Indes scheidet - auch bei gebundenen Entscheidungen - eine Spruchreifmachung dann aus, wenn dadurch im Ergebnis die Durchführung eines gebotenen besonderen Verwaltungsverfahrens unterlaufen würde. Ein solches „besonders gebotenes Verwaltungsverfahren“ liegt etwa dann vor, wenn an einer schwierigen, aufwendigen und komplexen Entscheidung ein mit besonderem Sachverstand ausgestaltetes Gremium zu beteiligen ist, wenn für die Entscheidung der besondere Sachverstand nutzbar gemacht werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2025 - 5 C 2.24 -, juris Rn. 41 ff.
Ein solches „besonderes Verwaltungsverfahren“ liegt hier vor, da der Beteiligung und dem Votum der Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 TierSchVersV nach dem gesetzlichen Konzept entscheidende Bedeutung zukommt. Denn bei der Genehmigung von Tierversuchen treten jedenfalls in zweierlei Hinsicht spezifische Probleme auf, die ersichtlich durch die Kommissionsbeteiligung - ein Stück weit - aufgefangen werden sollen. Zum einen ist die Genehmigung von Tierversuchen u. a. vom Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse abhängig (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG); den Stand der Wissenschaft kennt die zuständige Genehmigungsbehörde aber zunächst einmal nicht. Zum anderen ist die Genehmigung von Tierversuchen an Wirbeltieren von deren ethischer Vertretbarkeit abhängig (§ 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG); damit wird ein unbestimmter Rechtsbegriff eingeführt, der ersichtlich auf Wertungen abstellt, die je nach Standpunkt unterschiedlich ausfallen können.
Dies gilt ungeachtet der vollen Justiziabilität des Begriffs der „ethischen Vertretbarkeit“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 29.13 -, juris Rn. 15. Siehe auch OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 -, juris Rn. 141 ff.
Beide Problemfelder - der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die relative Unbestimmtheit bzw. Ausfüllungsbedürftigkeit des Begriffs der ethische Vertretbarkeit - werden über die Zusammensetzung der Tierschutzkommission in § 42 TierSchVersV aufgegriffen: Nach § 42 Abs. 1 TierSchVersV muss die Mehrheit der Mitglieder der Kommission die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. Und nach § 42 Abs. 2 TierSchVersV sind in die Kommissionen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des TierSchG auch Mitglieder zu berufen, die auf Grund von Vorschlägen der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Durch diese besondere - wissenschaftliche und ethische - Fachkompetenz soll ersichtlich eine sachgerechte Entscheidung in den Fragen der Tierversuche sichergestellt werden. Damit liegt hier ein „besonders gebotenes Verwaltungsverfahren“ vor.
bb) Die Genehmigungsentscheidung vom 6. Juni 2025 war auch materiell offensichtlich rechtswidrig. Nach § 8 Abs. 1 TierSchG bedarf die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist dann zu erteilen, wenn aus wissenschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist, dass die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 TierSchG vorliegen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG dürfen Tierversuche u. a. nur durchgeführt werden, wenn sie zur Grundlagenforschung bzw. zur sonstigen Forschung mit dem Ziel der Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren unerlässlich sind.
Nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG sind bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, folgende Grundsätze zu beachten: Allgemein ist der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen (Nr. 1). Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht (Nr. 2). Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (Nr. 3).
Bei der ethischen Vertretbarkeit im Sinne von Nr. 3 handelt es sich um ein normatives Abwägungsprogramm, in dessen Rahmen Forschungsinteressen am Tierversuch und Belange des Tierwohls in Ausgleich zu bringen sind. Es beinhaltet, dass zwischen der Belastung der Versuchstiere einerseits und der Bedeutung des Forschungsvorhabens andererseits eine Abwägung vorzunehmen ist. Dies entspricht der unionsrechtlich vorgesehenen Schaden-Nutzen-Analyse aus Art. 38 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2010/63/EU. Dafür ist es erforderlich, sowohl die Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche zugefügt werden, zutreffend zu erfassen und zu bewerten, als auch die Bedeutung des Versuchsvorhabens zutreffend zu bestimmen. Die anschließende Abwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen. Die Frage, wie die Belastung der Versuchstiere einzustufen ist, die Bestimmung der Bedeutung des Forschungsvorhabens sowie die Abwägungsentscheidung als solche unterliegen einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 29.13 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 -, juris Rn. 141 ff; VG Bremen, Beschluss vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 45 ff.
Im Rahmen der Belastungsbeurteilung ist zu erfassen, in welchem Ausmaß den Tieren durch die Versuche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Für die Feststellung solcher Belastungen können physiologische bzw. körperliche Befunde von Bedeutung sein, darüber hinaus besitzen insbesondere in Bezug auf Schmerzen und Leiden Verhaltensbeobachtungen ein besonderes Gewicht. Dabei geht es darum, ob das Verhalten der Tiere Anzeichen für Schmerzen oder Leiden bietet. In diesem Zusammenhang bildet das natürliche Verhalten (Normalverhalten) der Tiere einen wichtigen Anknüpfungspunkt. In die Belastungsbeurteilung müssen zudem die Dauer der Versuche und die Kumulation der Belastungsfaktoren einbezogen werden.
Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 -, juris Rn. 162 m. w. N.; VG Bremen, Beschluss vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 52 ff.
Die Bewertung der Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche zugefügt werden, ist dabei grundsätzlich den Kategorien „gering“, „mittel“, oder „schwer“ zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchVersV und aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Für die Zuordnung im Einzelnen ist dabei nach Art. 15 Abs. 1 der Anhang VIII der genannten Richtlinie maßgeblich. Zwar regeln § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) TierSchVersV und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2010/63/EU zunächst einmal nur eine formelle Pflicht zur Einstufung in einen Schweregrad. Aus dieser Einstufung ergibt sich in der Folge aber auch die Belastungsbeurteilung für die materielle Abwägungsentscheidung. Denn sonst wären die genannten Vorschriften in der Sache sinnlos.
Vgl. VG Bremen, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 55 ff. und vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25, juris Rn. 46 ff. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 97.
Auf der anderen Seite ist die Bedeutung des Forschungsvorhabens zu gewichten. Geht es um anwendungsbezogene Forschungsvorhaben nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG, ist insbesondere deren Zielrichtung in den Blick zu nehmen und zu fragen, in welcher zeitlichen und sachlichen Beziehung das Forschungsvorhaben zur Erreichung des Ziels steht. Allerdings ermöglichen auch Forschungsvorhaben der Grundlagenforschung die Durchführung von Tierversuchen, wie sich aus § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG ergibt. Geht es um solche Forschungsvorhaben, ist in den Blick zu nehmen, welche Zielrichtung das Vorhaben hat. Insoweit ist zu prüfen, welcher Nutzen des zu erwartenden abstrakten Erkenntnisgewinns denkbar und möglich ist, wie dieser Nutzen zu gewichten ist, welche Relevanz das konkrete Forschungsprojekt hierfür hat, welche Erkenntnisse innerhalb des Forschungsprojekts bereits gewonnen worden sind, sowie der Zeithorizont eines praktischen Nutzens.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 90, 104, 106 m. w. N.; VG Bremen, Beschluss vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 88 ff.
Schließlich ist eine Abwägungsentscheidung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite die Belastung der Versuchstiere und auf der anderen Seite die Bedeutung des Forschungsvorhabens einzustellen sind. Maßgeblich ist dabei auf der einen Seite die Belastung der Versuchstiere nach Maßgabe der Einteilung der Schmerzen, Leiden oder Schäden, die den Tieren durch die Versuche zugefügt werden, nach den Kategorien „gering“, „mittel“, „schwer“. Andererseits ist auch die Bedeutung des Forschungsvorhabens zu berücksichtigen. Dabei können auch Forschungsvorhaben der Grundlagenforschung denen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugewiesen sind, grundsätzlich Forschungsvorhaben rechtfertigen (s. o.). Denn § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG sieht eben Tierversuche auch für Forschungsvorhaben der Grundlagenforschung vor; auch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU verbietet keine Tierversuche zu Zwecken der Grundlagenforschung.
Vgl. VG Bremen, Beschlüsse vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25 - Rn. 84 ff. und vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 85 ff.
Allgemein gilt dabei jedenfalls als Leitlinie, dass Forschungsvorhaben, durch welche die Versuchstiere „schwer“ belastet werden, nur dann gerechtfertigt sind, wenn die Bedeutung des Forschungsvorhabens zumindest eine „Große“ ist.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4 Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 90, 103 und Augsberg/ Felde, in: Caspar/Gerhold, TierSchG, 2026, § 7a Rn. 35.
Möglicherweise darüber hinausgehend sieht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 TierSchVersV - die jedenfalls für Tierversuche an Wirbeltieren mit einer „schweren“ Belastung gilt - vor, dass die Tierversuche für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von „hervorragender Bedeutung“ sein müssen. Ob § 25 Abs. 1 TierSchVersV in diesem Sinne auslegbar ist, kann jedoch dahinstehen. Denn zumindest fordert auch § 25 Abs. 1 TierSchVersV, dass die Bedeutung des Forschungsvorhabens eine „Große“ ist; insoweit besteht eine Parallelität zwischen den Anforderungen aus § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG und § 25 Abs. 1 TierSchVersV.
Vgl. zum Verhältnis von § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG zu § 25 Abs. 1 TierSchVersV z. B. VG Bremen, Beschluss vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25 -, juris Rn. 117 ff. Zu § 25 Abs. 1 TierSchVersG siehe Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 25 TierSchVersV, Rn. 3 ff. und Lortz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 25 TierSchVersV, Rn. 6.
Dies zugrunde gelegt, ist die Genehmigungsentscheidung vom 6. Juni 2025 auch materiell rechtswidrig. Die Belastung der Mäuse durch die von der Klägerin in den Blick genommenen Parabioseversuche ist jedenfalls in die Kategorie „schwer“ einzustufen (aaa). Darauf bezogen hat die Klägerin keine große Bedeutung des Forschungsvorhabens dargelegt, die eine solche Belastung rechtfertigen könnte (bbb).
aaa) Die Belastung der Mäuse durch die von der Klägerin in den Blick genommenen Parabioseversuche ist jedenfalls in die Kategorie „schwer“ einzustufen. Insoweit ist es allein Sache der Beklagten bzw. des Gerichts (und nicht der Klägerin), den Schweregrad des Versuchs zu bestimmen; eine - wie auch immer - geartete Einstufungsprärogative der Klägerin besteht hier nicht. Denn die Genehmigungsbehörde ist - anders als im Regelfall der Antragsteller nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG - mit Veterinärmedizinern besetzt, welche den Schweregrad des Versuches genau bestimmen können und zu bestimmen haben; dass diese Veterinärmediziner keine wissenschaftlich anspruchsvollen Beurteilungen in ihrem Fachbereich abgeben könnten, ist nicht ersichtlich. Es tritt hinzu, dass die Bestimmung des Schweregrades nach Anhang VIII Abschnitt I bis III der Richtlinie 2010/63/EU relativ „ausbuchstabiert“ ist, weshalb ein Rekurs auf die Angaben des Antragstellers zu dem von ihm angenommenen Schweregrad faktisch in der Regel nicht notwendig ist.
So auch OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 -, juris Rn. 146. A. A. Gärditz, WissR 56 (2023), S. 147 (162 ff.) auch mit Fn. 97 unter Berufung darauf, dass es vorliegend u. a. um „wissenschaftlich anspruchsvolle Beurteilungen“ gehe.
Dies vorausgeschickt, ist die Belastung der Mäuse durch die Parabioseversuche offensichtlich zumindest als „schwer“ zu bewerten. Dabei kann dahinstehen, ob im Rahmen diese Betrachtung von vornherein auch in den Blick zu nehmen ist, dass eine der beiden Mäuse, die verbunden werden sollen, zuvor eine Malariainfektion durchlebt hat. Zwar ist im Rahmen der Belastungsbeurteilung auch eine Kumulation von Belastungen in den Blick zu nehmen (vgl. Anhang VIII Abschnitt II, 3 Absatz Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2010/63/EU). Ob dies aber nur für solche kumulativen Belastungen gilt, die aufgrund der Durchführung des Tierversuchs gleichzeitig vorliegen, oder ob insoweit auch Belastungen von der Notwendigkeit einer kumulativen Belastung erfasst werden, die sich sukzessive ergeben (wofür allerdings einiges spricht), ist offen. Jedenfalls führt bereits die Durchführung der Parabioseversuche als solche zu einer „schweren“ Belastung.
Dabei stellt bereits die Durchführung der Parabioseoperation als solche - eindeutig - jedenfalls eine mittlere Belastung dar. Denn für die „Belastungsbestimmungen“ nach Anhang VIII Abschnitt II der Richtlinie 2010/63/EU in „gering“, „mittel“ und „schwer“ kann u. a. auf die Beispiele in Anhang VIII Abschnitt III der Richtlinie 2010/63/EU zurückgegriffen werden.
So auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 99.
Nach Anhang VIII Abschnitt III Nr. 2 c) der Richtlinie 2010/63/EU ist eine „mittlere“ Belastung u. a. bei chirurgischen Eingriffen unter Vollnarkose mit angemessenen Schmerzmitteln, die mit postoperativen Schmerzen, Leiden oder Beeinträchtigungen des Allgemeinzustand einhergehen, gegeben. So liegt es auch bei den geplanten Parabioseoperationen. Es tritt indes die Belastung hinzu, der die Mäuse durch das sich anschließende „zusammengenäht“ sein für ca. acht Wochen ausgesetzt sind. Denn im Rahmen der Belastungsbeurteilung ist - wie gesagt - auch eine Kumulation von Belastungen in den Blick zu nehmen.
Vgl. Anhang VIII Abschnitt II Abs. 3 Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2010/63/EU und Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 100.
Diese Belastung durch das Zusammengenähtsein ist - für sich genommen - ebenfalls jedenfalls als „mittlere“ Belastung einzustufen. Denn „mittlere Belastungen“ sind auch solche, die zu einer mittelschweren und dauerhaften Beeinträchtigung des Wohlergehens führen (Anhang VIII Abschnitt I Abs. 3 der Richtlinie 2010/63/EU). Zu dem „Wohlergehen“ in dem Sinne dieser Bestimmung gehört ein ungestörter, artgerechter und verhaltensgerechter Ablauf der Lebensvorgänge.
Vgl. Anhang VIII Abschnitt II Abs. 3 Bindestrich 4 der Richtlinie 2010/63/EU. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12.99 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris Rn. 24 zum dem „Wohlergehen“ entsprechenden „Wohlbefinden“.
Wie der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat, ist es für das Wohlbefinden von Mäusen wichtig, dass sie Zugang zu Futter und Wasser haben, dass sie einen Kot- und Urinplatz haben, den sie aufsuchen können, dass sie schlafen können, dass sie sich bewegen können (laufen und springen), dass sie genügend Platz haben, ausreichend Versteckmöglichkeiten haben und vielfältige Kontakte pflegen könnten. Zwei zusammengenähte Individuen können all diese Dinge jedoch nur ganz bedingt ausüben und zwar nur dann, wenn ihr jeweiliger Parabiont dies auch will. Darin liegt eine Verhinderung von natürlichem Verhalten, die in Anlehnung an Anhang VIII Abschnitt III Buchst. 2. h) der Richtlinie 2010/63/EU) als mindestens „mittel“ zu qualifizieren ist, zumal diese Verhinderung für acht Wochen, also über einen längeren Zeitraum (vgl. Anhang VIII Abschnitt III 2. Buchst. h) der Richtlinie 2010/63/EU - „bis zu fünf Tage“ ) andauert.
Beide mittleren Belastungen kumulieren sich hier offensichtlich zu einer „schweren“ Belastung, da sie sowohl zeitlich wie auch sachlich in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, dass gegen eine insgesamt „schwere Belastung“ spreche, dass die Tiere nach einem Zeitraum von ca. fünf bis sieben Tagen normales Verhalten (Putzen, Aufrichten, Bewegung durch den Käfig) zeigten und ad libitum Futter und Wasser aufnähmen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen ist - auch nach dem Vortrag der Klägerin - für einen Zeitraum von fünf bis sieben Tagen nach der Operation kein normales Verhalten gegeben; dies ist ein jedenfalls nicht unerheblicher Zeitraum (vgl. Anhang VIII Abschnitt III 2. Buchst. h) und j) der Richtlinie 2010/63/EU), der ersichtlich auch nicht durch „normale“ Operationsfolgen im Rahmen einer mittleren Belastung „abgegolten wird“. Zum anderen hat der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass die von der Klägerin genannten Verhaltensweisen dem Überlebenstrieb entsprächen, der erst kurz vor dem Tod ende. Mithin sind diese Verhaltensweise kein Anzeichen dafür, dass es den Mäusen „halbwegs ordentlich geht“.
Hinzu - zu der operativen und der verhaltenseinschränken Belastung - treten nochmals weitere Belastungen. So kommt es durch das Zusammennähen zu einer „Unterschreitung“ der tierischen Individualdistanz. Diese mag bei Mäusen im Allgemeinen wenig ausgeprägt sein, sie ist jedoch dann vorhanden, wenn es um ein „Abstand halten“ zu kranken Tieren geht. Dieser Fall liegt hier - wie der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen hat -, jedoch vor. Eine der beiden Mäuse war zuvor an Malaria erkrankt, jede Maus ist durch die Parabiose beeinträchtigt.
Vgl. zur Individualdistanz bei kranken Mäusen Deutschlandfunk Nova vom 31. März 2021, „Auch Mäuse machen Social Distancing“, https://www.deutschlandfunknova.de/nachrichten/sozialverhalten-auch-maeuse-machen-social-distancing, zuletzt aufgerufen am 4. September 2026.
Nochmals treten die Gefahren und Belastungen hinzu, die durch ein Reißen der Nähte aufgrund unkontrollierter „asynchroner“ Bewegungsabläufe auftreten können, die für die Mäuse ggf. mit sehr hohen Belastungen verbunden sind, die ggf. nicht zeitnah durch die Setzung von Finalpunkten ausgeräumt werden können; die Angaben der Klägerin, dass der Zustand der Mäuse „täglich“ überwacht werde, ändert daran nichts. Dieses Ergebnis - jedenfalls schwere Beeinträchtigung der Mäuse - wird schließlich dadurch bestätigt, dass zumindest als „zusätzlicher Faktor“ weiter in den Blick zu nehmen ist, dass eine der beiden Mäuse zuvor eine Malariainfektion durchlebt hat (vgl. Anhang VIII Abschnitt II 5. Abs. 5 4. Spiegelstrich der Richtlinie 2010/63/EU); das Durchleben dieser Malariainfektion ist - auch nach den Angaben der Klägerin - als mittlere Belastung zu kennzeichnen (vgl. Anhang VIII Abschnitt III 2. a> b>, d> und e> der Richtlinie 2010/63/EU).
bbb) Auf diese schwere Beeinträchtigung der Mäuse bezogen hat die Klägerin keine „große Bedeutung“ des Forschungsvorhabens dargelegt, welche diese Belastung rechtfertigen könnte. Dabei stellt das vorliegende Forschungsvorhaben - entgegen den Darstellungen der Klägerin - kein Vorhaben der Grundlagenforschung dar. Denn Grundlagenforschung im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG ist nur Forschung, die einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn unabhängig von einem konkreten Anwendungsnutzen anstrebt, der entweder noch nicht absehbar ist oder jedenfalls für das Forschungskonzept unerheblich ist.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 2; Augsberg/Felde, in: Capar/Gerhold, TierSchG, 2026m § 7a Rn. 5.
Darum geht es hier aber nicht; vielmehr hat die Klägerin selbst dargelegt, dass untersucht werden solle, welche zellspezifischen Signalvorgänge die Immunreaktion während einer Malariainfektion im Tiermodell modifizierten und neue, bisher unbekannte Mechanismen identifiziert werden sollten, die den Verlauf der Infektion beeinflussten. Die erwarteten Erkenntnisse könnten im Bereich der Malariaforschung nützlich sein. Die Infektion mit Malaria sei weiterhin ein globales gesundheitliches Problem und verursache jährlich ca. 600.000 Todesfälle weltweit. Obwohl Malaria eine der häufigsten Infektionskrankheiten weltweit sei, gebe es bisher keinen umfassenden Schutz in Form einer Impfung. Die Entwicklung einer effektiven Impfung werde durch den komplizierten Lebenszyklus des Malariaerregers mit verschiedenen Stadien erschwert. Darüber hinaus sei eine Behandlung in späteren Stadien der Erkrankung meist ineffektiv. Das Projekt solle grundlegende immunologische Sachverhalte aufklären, was dazu beitragen solle, die einzelnen Schritte in der Interaktion des Erregers mit dem Immunsystems des Wirts besser zu verstehen. Das wird auch und gerade durch den Vortrag der Klägerin im Klageverfahren erhärtet. Denn dort hat die Klägerin vorgetragen, dass angesichts der primären Betroffenheit von Menschen des „globalen Südens“ durch tödliche Malaria-Epidemien die pauschale Überbewertung des Tierwohls durch den Beklagten auch mit Blick auf in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannte absolute Diskriminierungsverbote ungerechtfertigt sei. Faktisch werde das Leben von Menschen in anderen Erdteilen lokalen Belangen des Tierwohls untergeordnet. An dieser - selbst gewählten - Zweckbestimmung ist die Klägerin - die im Übrigen auch schon bei ihrem ursprünglichen Genehmigungsantrag neben dem Feld „Grundlagenforschung“ auch das Feld „Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden angekreuzt hatte - festzuhalten. Der Erkenntnisgewinn hinsichtlich grundlegender immunologischer Mechanismen erscheint anhand der Erläuterungen im Genehmigungsantrag sowie des erwähnten prozessualen Vortrags nicht als ausgemachtes „Primärziel“ der Forschung;
vgl. zu diesem Begriff Gärditz, WissR 56 (2023), S. 147 (157);
dieses Verhältnis der Forschungsziele untereinander zeigt sich schließlich auch in der Begründung des Antrags vom 2. Juni 2025 im Absatz zur ethischen Vertretbarkeit, in der zunächst die Bedeutung von und Schwierigkeiten bei der Entwicklung von Malaria-Impfstoffen erörtert und erst im letzten Absatz ausgeführt wird, dass die angestrebten Erkenntnisse „auch über das spezifische Krankheitsmodell hinaus Relevanz besitzen und grundlegend zur Weiterentwicklung der Infektionsforschung beitragen“ könnten.
Das von der Klägerin so benannte Forschungsvorhaben ist in doppelter Hinsicht zu bewerten. Zum einen ist zu fragen, ob die Ziele des Forschungsvorhabens die Durchführung der beantragten Experimente abstrakt rechtfertigen. Dies ergibt sich schon aus § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) TierSchG, wobei dort auch in den Blick zu nehmen ist, welches Gewicht das Erreichen dort genannten Ziele hat. Insbesondere ist zu fragen, ob die Krankheit, um die es geht, eine Krankheit geringen, mittleren oder großen Schwergrads ist und wie weit diese Krankheit verbreitet ist. Im Rahmen des § 7a TierSchG bzw. § 25 Abs. 1 TierSchVersV ist zu fragen, ob die angestrebten Ergebnisse für wesentliche Bedürfnisse des Menschen relevant sind.
Vgl. zu § 7a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) TierSchG Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG Rn. 104; Augsberg/Felde, in: Capar/Gerhold, TierSchG, 2026, § 7a Rn. 28.
Zum anderen ist konkret in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit diese Tierversuche gerade zur Erreichung des genannten Zieles beitragen können. Dass die Vorschrift des § 25 Abs. 1 TierSchVersV es ermöglichen würde, von dieser Prüfung abzusehen, ist nicht ersichtlich; vielmehr verlangt die Vorschrift jedenfalls eine „große“ Bedeutung des Forschungsvorhabens (siehe oben).
Zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer konkreten Bewertung vgl. z. B. VG Bremen, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 88 und vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25 -, juris Rn. 88; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a Rn. 104.
Hier hat die Klägerin zwar - im Prinzip - hinreichend dargelegt, dass die beabsichtigen Tierversuche abstrakt durch die Ziele des Forschungsvorhabens gerechtfertigt werden (aaaa). Jedoch fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dafür, dass die Tierversuche hinreichend zu dem gewünschten Ziel beitragen können (bbbb).
aaaa) Hier rechtfertigen die Ziele des Forschungsvorhabens - auch angesichts der schweren Belastung der Mäuse - zwar abstrakt die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche. Denn jedenfalls ist offensichtlich, dass die angestrebten Ergebnisse abstrakt eine große Bedeutung haben. „Endziel“ der Forschung der Klägerin ist - nach ihren Darlegungen - die Gewinnung von Erkenntnissen, die für die Gewinnung eines Impfstoffes für Malaria von Bedeutung sein können.
bbbb) Indes rechtfertigen hier die Ziele des Forschungsvorhabens nicht konkret die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche, da die Klägerin offensichtlich nicht hinreichend dargelegt hat, ob und inwieweit diese Tierversuche maßgeblich bzw. hinreichend groß gerade zur Erreichung des genannten Zieles beitragen können. Grundsätzlich ist dabei im Rahmen der konkreten Betrachtung vor dem Hintergrund der Belastungsbeurteilung in den Blick zu nehmen, welcher zeitliche und sachliche Anwendungsnutzen sich aus der Durchführung der beabsichtigten Tierversuche ergibt. Mit anderen Worten ist zu fragen, mit welcher zeitlichen Nähe und sachlichen Wahrscheinlichkeit die Tierversuche zur Gewinnung von maßgeblichen Erkenntnissen führen können.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a Rn. 104.
Bei dieser konkreten Bewertung ist hier allerdings - nach dem Selbstverständnis der Klägerin - in den Blick zu nehmen, dass es bei den geplanten Versuchen um „Grundlagenversuche“ geht. Wie bei Versuchen im Bereich der Grundlageforschung kann auch bei solchen Versuchen nicht verlangt werden, dass der für die Rechtfertigung des Tierversuchs klinische Anwendungsnutzen jedenfalls in zeitlicher Nähe wahrscheinlich ist. Dies ist für Versuche im Bereich der Grundlagenforschung anerkannt, muss aber auch für das vorliegende Forschungsvorhaben gelten, da ansonsten grundlos Versuche der Grundlagenforschung gegenüber anwendungsbezogenen, aber grundlegenden Forschungsversuchen bevorzugt würden; der Unterschied zwischen grundlagen- und anwendungsbezogener Forschung ist kein absoluter.
Vgl. Gärditz, WissR 56 (2023), S. 147 (157). Zum „Ausfall“ der Kriterien des zeitlichen und sachlichen Anwendungsnutzens bei Grundlagenforschung VG Bremen, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 87 und vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25 -, juris Rn. 87; Augsberg/Felde, in: Capar/Gerhold, TierSchG, 2026, § 7a Rn. 5; Gärditz, WissR 56 (2023), 147 (172 ff.).
Aber auch bei Zugrundelegung dieses zeitlich und sachlich eingeschränkten Beurteilungsmaßstabes reichten die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht für eine verbindliche Beurteilung der ethischen Vertretbarkeit des beantragten Tierversuchsvorhabens nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG aus. Die Klägerin hatte hier wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Tierversuche ethisch vertretbar waren. „Wissenschaftlich begründet“ meint, dass unter (ggf. erschöpfender) Darlegung des wissenschaftlichen Forschungstandes und - soweit vorhanden - einschließlich der Würdigung abweichender Ansichten und unter Angaben von Belegen die Voraussetzungen der ethischen Vertretbarkeit darzulegen sind.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 31 TierSchVersV Rn. 12 ff.
Insoweit richtet sich der genaue Umfang der vorzulegenden Unterlagen danach, wie schwer mit dem Forschungsvorhaben in das Tierwohl eingegriffen wird. Geht es um geringe Beeinträchtigungen des Tierwohls, sind an die Unterlagen bzw. die wissenschaftliche Begründung geringere Anforderungen zu stellen. Umgekehrt liegt es hingegen, wenn - wie hier - schwere Beeinträchtigungen des Tierwohls im Raum stehen. Dann müssen die vorgelegten Unterlagen einschließlich der wissenschaftlichen Begründung höheren Anforderungen an die Rechtfertigung einer schweren Beeinträchtigung des Tierwohls genügen. Dagegen spricht nicht, dass nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV zunächst einmal nur „Angaben“ zu machen sind, die - für sich genommen - nicht weiter substantiiert werden müssen. Denn § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchVersV wird jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden durch § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG und § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchVersV überlagert. Bereits aus § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG ergibt sich in der Sache, dass es dem Antragsteller obliegt dazulegen, dass der Tierversuch unerlässlich und ethisch vertretbar ist; dass der aktuelle Gesetzestand des § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG hinter den vorhergehenden Stand des § 8 Abs. 1 Satz TierSchG a. F. zurückfallen wollte („Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass [...]“), ist nicht ersichtlich.
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 8 Rn. 6 ff., 12; Augsberg/Felde, in: Capar/Gerhold, TierSchG, 2026, vor §§ 7 - 9 Rn. 20.
Dies folgt auch aus § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) TierSchVersV. Nach dieser Vorschrift ist u. a. wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) TierSchG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung u. a., dass die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen. Und nach § 7a Abs. 2 Nr. 3 TierSchG ist bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, u. a. zu prüfen, ob die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Dabei ist der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zugrunde zu legen (§ 7a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). Mithin hat der Antragsteller Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Versuchszweck sowie die ethische Vertretbarkeit wissenschaftlich begründet ergibt.
Vgl. zu alldem Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 31 TierSchVersV Rn. 2 und 12 ff.
Dabei ist es jedenfalls im Sinne eines „ersten Aufschlags“ zunächst einmal Sache des Antragstellers, wissenschaftlich begründet darzulegen, welchen Versuchszweck er verfolgt bzw. damit verwoben darzulegen weshalb die Beeinträchtigungen des Tierwohls vor dem Hintergrund dieses Versuchszwecks aus seiner Sicht wissenschaftlich ethisch gerechtfertigt sind. Denn zunächst einmal kann allein der Antragsteller wissen, welche Bedeutung das Forschungsvorhaben hat und wie die Durchführung des Tierversuchs zu diesem Forschungsvorhaben beitragen kann; auf der Seite der Behörde besteht diese Kompetenz der Natur der Sache nach zunächst einmal nicht.
Vgl. Gärditz, WissR 56 (2023), S. 147 (157 ff.). Vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 31 TierSchVersV Rn. 2 und 12 ff. Hiervon ist die Frage zu trennen, mit welcher Prüfungsdichte die Darlegungen des Antragstellers durch die Behörde zu prüfen sind. Dazu einerseits Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 8 TierSchG Rn. 6 ff. und Augsberg/Felde, in: Capar/Gerhold, TierSchG, 2026, § 8 Rn. 11 ff. und andererseits Gärditz, WissR 56 (2023), S. 147 (165 ff.).
Dass durch eine solche Pflicht zur Vorlage von im Hinblick auf einen Schweregrad „hinreichend dichten“ Unterlagen die Forschungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG beeinträchtigt würde, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Forscher die Grundlagen und Folgen seiner Forschung ggf. darlegen muss, hindert ihn nicht an seiner Forschung. Vielmehr kann diese Darlegung sogar von dem kommunikativen Gehalt von Forschung umfasst sein.
Die im Wege eines „ersten Aufschlags“ durch die Klägerin erfolgten Darlegungen genügen dem genannten Darlegungserfordernis ersichtlich nicht, da sich aus diesen nicht hinreichend die ethische Vertretbarkeit der Parabioseversuche mit einer „schweren“ Belastung im Sinne einer „großen Bedeutung“ ergibt. Im Einzelnen:
Schon hinsichtlich des Ziels der Tierversuche (Gewinnung von Erkenntnissen, die für die Erzeugung eines Impfstoffes für Malaria von Bedeutung sein können) bleibt vollkommen unerörtert, welchen Forschungsstand andere Ansätze habe, einen solchem Malariaimpfstoff zu gewinnen. So gibt es - nach den Angaben des UNICEF - bahnbrechende neue Malariaimpfstoffe namens Mosquirix und R21/Matrix-M (https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/blog/-/kampf-gegen-malaria-erste-malaria-impfstoffe-sind-da/330140, zuletzt aufgerufen am 4. September 2026). Dementsprechend hätte es wissenschaftlich begründeter Darlegungen der Klägerin bedurft, weshalb diese bereits entwickelten Impfstoffe unzureichend sind und welchen Stand die Forschung allgemein hat, soweit es um die Entwicklung eines Malariaimpfstoffes geht.
Es fehlt jegliche wissenschaftliche Diskussion der Validität von Parabioseversuchen im Allgemeinen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass Parabioseversuche auch in der Wissenschaft umstritten sind. Dementsprechend wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, den Streitstand darzustellen und wissenschaftlich begründet darzulegen, dass Parabioseversuche wissenschaftlich valide seien und zu welchen konkreten Erkenntnissen Parabioseversuche bislang geführt bzw. nicht geführt haben. (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 7a TierSchG, Rn. 106). Diese Darlegungen werden nicht durch den pauschalen Hinweis der Klägerin ersetzt, dass die Parabiose ein etabliertes und international anerkanntes Verfahren in der biomedizinischen Forschung sei und regelmäßig erfolgreich eingesetzt werde, um z. B. systemische Faktoren des Alterns, der Regeneration oder Immunantwort zu analysieren. Denn diese „Erfolgsquote“ wird in keinerlei Hinsicht quantifiziert und eine wissenschaftliche „Durchbruchquote“ wird erst recht nicht benannt. Allein der Verweis darauf, dass die Arbeitsgruppe bereits über Erfahrung in der Durchführung von Parabiose-Experimenten verfüge und dass in der Vergangenheit diese Methode erfolgreich eingesetzt worden sei, um die Lebensdauer und Dynamik von Osteoklasten sowie den Beitrag zirkulierender hämatopoetischer Zellen zu untersuchen, reichen erkennbar nicht hin.
Es fehlen vollständig wissenschaftliche begründete Angaben dazu, ob und welchen „Baustein“ die beabsichtigen Tierversuche im Rahmen der Entwicklung eines Malariaimpfstoffes darstellen könnten. Würde es sich um einen wesentlichen, bedingt wesentlichen oder um einen unwesentlichen Baustein handeln? Gilt dies auch für den Fall, dass die beabsichtigen Tierversuche zu keinem klaren Ergebnis führen? In welcher ungefähren zeitlichen Hinsicht würden die beabsichtigen Versuche zur Entwicklung eines Impfstoffes führen? Welche Wahrscheinlichkeit besteht hierfür? (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 31 TierSchVersV Rn. 12b).
Es fehlen wissenschaftlich begründete und durch den Beklagten überprüfbare Angaben dazu, warum - nunmehr, nach der Durchführung von tausendfach mittelgradig belastenden Tierversuchen - die Durchführung der konkreten Parabioseversuche überhaupt (noch) notwendig und hinreichend erfolgversprechend sein soll. So hat die Klägerin in ihrem Änderungsantrag vom 2. Juni 2025 u. a. ausgeführt, dass die Daten der bisherigen Versuche zeigten, dass Makrophagen in bestimmten Geweben - trotz normaler Rekrutierung aus dem Knochenmark - funktionelle Defizite aufwiesen. Unklar sei jedoch, ob diese veränderte Makrophagenfunktion auf eine Reprogrammierung des Knochenmarks (z. B. durch epigenetische Prägung hämatopoetischer Stammzellen) zurückzuführen sei, oder ob das Gewebe selbst - nach Malaria-induzierter Entzündung - ein verändertes Mikromilieu biete, das die Differenzierung und Funktion neu rekrutierter Makrophagen negativ beeinflusse. Die „Daten der bisherigen Versuche“ werden jedoch weder wiedergegeben noch zusammenfassend erläutert.
Erst Recht fehlen - im Zusammenhang mit den erfolgten Versuchen - jegliche wissenschaftlich begründete Angaben dazu, ob und welche - wissenschaftlich begründeten - Anfangshypothesen im Hinblick auf die Durchführung der weiter beabsichtigten Versuche bestehen. Welche „Chancen“ werden gesehen, dass die beabsichtigen Versuche überhaupt zu validen Ergebnissen führen könnten? Eine Durchführung von schwer belastenden Tierversuchen „ins Blaue hinein“ scheidet aus.
Es wird nicht wissenschaftlich begründet erörtert, welche Möglichkeiten es gibt, die Parabiosversuche durch andere, weniger belastende Versuche zu ersetzen (z. B. Knochenmarkstranplantationen, Bluttransfusionen); diesbezüglich ist eine gezielte und strukturierte Recherche notwendig (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 31 TierSchVersV Rn. 11a). Soweit die Klägerin insoweit einwendet, dass bei solchen Versuchen (Knochenmarkstranplantationen, Bluttransfusionen) eine Wiederherstellung des Immunsystems mit erheblicher Belastung für das Tier verbunden sei, ist nicht ersichtlich, dass diese Belastung die Belastung durch die Parabioseversuche übersteigt. Soweit die Klägerin erläutert hat, dass die Parabiose eine simultane Analyse von zirkulierenden Zellen (z. B. hämatopoetische Stammzellen, Monozyten) und löslichen Faktoren (z. B. Zytokine, Metabolite), die gemeinsam auf die Zielgewebe einwirken ermögliche, wird nicht hinreichend erläutert, dass diese simultane Analyse so viel bessere Ergebnisse erbringt, dass durch sie die Durchführung der schwer belastenden Versuche gerechtfertigt ist. Soweit die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Bestrahlung verweist, bei der sich jedoch dann die Nische im Knochenmarkt verändere, ist nicht wissenschaftlich dargelegt, weshalb es einer solchen Bestrahlung bedürfe.
Anderes gilt auch dann nicht, wenn man - zu Unrecht (siehe oben) - darauf abstellen würde, dass vorliegend ein Forschungsvorhaben der Grundlagenforschung in Rede stehe. Denn zum einen fehlt es diesbezüglich an jeder umfassenden wissenschaftlich begründeten umfänglichen Darstellung des Standes der Grundlagenforschung. Ohne eine solche Darstellung kann weder ermittelt werden, ob bestimmte Erkenntnisse bereits gesichert sind bzw. welche Erkenntnisse noch gewonnen werden müssen; zum anderen fehlt es an jeglicher Darlegung, warum die geplanten Tierversuche für die Grundlagenforschung von großer Bedeutung seien. Dies gilt insbesondere, da es auch in diesem Sinne an einer aus dem Stand der Grundlagenforschung entwickelten Ausgangshypothese fehlt, mit der deutlich gemacht wird, dass die Versuche nicht „ins Blaue hinein“ durchgeführt werden sollen. Auch eine „wissenschaftsimmanente“ Darlegung erfolgt insoweit nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, dass die geplanten Tierversuche durch eine Forschungsorganisation, die Förderanträge neutral nach den Grundsätzen fachlicher Qualität gefördert werden und wie bisherige Forschungsansätze in der Wissenschaft gewürdigt wurden (vgl. dazu und zu weiteren Kriterien VG Bremen, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 5 V 2729/23 -, juris Rn. 88 und vom 2. März 2026 - 5 V 3101/25 -, juris Rn. 88; Gärdiz, WissR 56 <2023>, S. 147 <179 f.>). Weiter wird nicht dargelegt, ob und inwieweit andere „Grundlagenforscher“ die Durchführung vergleichbarer Versuche planen (was ein Indiz für deren große Bedeutung sein kann, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 A 180/10 -, juris Rn. 195). Schließlich ist im Sinne einer großen Bedeutung nicht ersichtlich, dass ohne die Durchführung der geplanten Tierversuche ein weiterer wissenschaftlicher Fortschritt be- bzw. verhindert würde, d. h. ob es ohne die genannten wissenschaftlichen Versuche jedenfalls temporär nicht „weiter ginge“.
Die Erteilung der Genehmigung auf der Basis der von der Klägerin vorgelegten Darlegungen war daher materiell offensichtlich rechtswidrig. Insoweit kann hier dahinstehen, ob einer Genehmigungserteilung hier bereits entgegenstand, dass die Klägerin - fehlerhafterweise - von einer nur mittleren Beeinträchtigung des Tierwohls ausging und insoweit ausgerichtete Unterlagen vorlegte (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b) TierSchVersV). Gegen die Relevanz einer diesbezüglichen Fehleinschätzung spricht immerhin, dass es letztlich allein Sache des Beklagten ist, den Schweregrad des Versuchs zu bestimmen; eine - wie auch immer - geartete Prärogative des Antragstellers besteht hier gerade nicht.
Weiter kann dahinstehen, ob hier ein Fall des § 25 Abs. 2 TierSchVersV i. V. m. Art. 15 Abs. 2, 55 Abs. 3 der Richtlinie 2010/63/EU vorlag (schwerst beeinträchtigende Tierversuche). Schließlich kann dahinstehen, ob auf der Basis der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen eine Mitteilung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TierSchVersV angezeigt gewesen wäre. Denn eine solche Mitteilung ist hier nicht erfolgt und die Klägerin hat keine Unterlagen „nachgeliefert“.
b) Das Rücknahmeermessen wurde rechtmäßig ausgeübt, da der Beklagte im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Ermessen auf Null reduziert gewesen ist. Allein aus dem Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Rücknahme berechtigen, folgt zwar noch keine Ermessensreduzierung auf Null, da der Rechtsverstoß lediglich Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde ist. Die Aufhebung des Verwaltungsakts ist allerdings geboten, soweit dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Dabei kann eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt.
Vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 ff., vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris Rn. 33 f. und vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris Rn. 26.
Dies zugrunde gelegt, war hier das Rücknahmeermessen auf Null reduziert. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2025 war offensichtlich rechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass die Nichtbeteiligung der Kommission - die sowohl formelle wie aber auch und vor allem materielle Bedeutung hat (siehe oben) - nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 TierSchVersV einen offensichtlichen Mangel des Bescheides der Beklagten vom 6. Juni 2025 darstellt. Das ergibt sich zum anderen daraus, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - jedenfalls teilweise - offensichtlich nicht den Anforderungen nach §§ 7a, 8 TierSchG bzw. § 31 TierSchVersV genügten (siehe oben), was damit zusammenhängt, dass die eigene Einschätzung der Klägerin, dass die Parabioseversuche die Mäuse nur mittelgradig belasteten, ersichtlich falsch war (siehe oben); von daher war es nur konsequent, dass die Klägerin bezogen auf die Einschätzung einer hohen Belastung keine hinreichenden Unterlagen vorgelegt hatte. Es tritt hier weiter hinzu, dass die Klägerin mit den Versuchen noch nicht konkret begonnen hatte und keine entscheidenden Dispositionen - u. a. von der Anschaffung von 37 Mäusen abgesehen - getroffen hatte und dass sie es selbst war, welche die beabsichtigten Tierversuche unter der - offensichtlich falschen - Rubrik „mittelgradig belastend“ vermerkt hatte, was zumindest mitursächlich für die Genehmigungserteilung war.
Einer Ermessensreduzierung auf Null steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Sache einen Genehmigungsanspruch gehabt hätte, da ein solcher Genehmigungsanspruch gerade nicht bestand. Auch musste der Beklagte nicht berücksichtigen, dass die Klägerin möglicherweise dann einen Genehmigungsanspruch gehabt hätte, wenn die Kommission nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 TierSchVersV nachträglich beteiligt worden wäre und wenn die Klägerin - nach Ergehen einer Mitteilung nach § 32 Abs. 3 Satz 2 TierSchVersV - ausreichende Unterlagen im oben genannten Sinne vorgelegt hätte. Denn all diese - denkbaren - Verfahrensschritte waren dem Beklagten versagt, nachdem die Klägerin am 15. Juli 2025 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass man dem telefonischen Hinweis des Beklagten, die Parabiose-Versuche nicht zu starten bzw. umgehend zu stoppen, nicht folgen werde. Damit war sofortiges Handeln geboten.
Zur grundsätzlichen Notwendigkeit das Bestehen eines Genehmigungsanspruches im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 48 VwVfG NRW zu prüfen z. B. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 80 m. w. N.
c) Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW liegen nicht vor. Der Rücknahme der tierschutzrechtlichen Genehmigung steht § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen, da eine tierschutzrechtliche Genehmigung weder eine Geld- noch eine teilbare Sachleistung darstellt. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW steht der Rücknahme ebenfalls nicht entgegen, da diese Vorschrift nur ausnahmsweise das Ergehen einer Rücknahme hindert, nämlich dann, wenn dem Betroffenen durch die Rücknahme ein immaterieller Schaden entsteht, der nicht durch Geld ersetzbar ist.
Vgl. dazu z. B. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 180 ff. m. w. N.
Für das Vorliegen eines solchen immateriellen Schadens ist hier nichts ersichtlich. Ein solcher immaterieller Schaden liegt nur dann vor, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen; diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben. Davon kann hier nicht die Rede sein. Auch ist eine Stigmatisierung der Klägerin durch die Rücknahmeentscheidung dahingehend, dass sie durch eigene wissenschaftliche Nachlässigkeit die benötigten Experimente nicht habe durchführen können, nicht ersichtlich. Eine solche Bewertung enthält die Rücknahmeentscheidung nämlich weder explizit noch implizit.
Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde eingehalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.