§ 7
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. Dazu sind
Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden. Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. § 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7#abs-2 (2) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und
soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. Nicht als Tierversuch gilt
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7#abs-2a (2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/7#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 7 TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 11.12.2012 – 1 A 180/10Zitiert von 2
- VG Bremen, 28.05.2010 – 5 K 1274/09Zitiert von 4
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
- BVerwG, 20.01.2014 – 3 B 29/13Genehmigung von Tierversuchen; ethische Vertretbarkeit; gerichtliche ÜberprüfbarkeitZitiert von 1
- BVerwG, 20.01.2014 – 3 B 29.13Zitiert von 4
- OLG Hamm, 21.07.2004 – 3 U 77/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
- VG Wiesbaden, 19.01.2022 – 6 K 1004/21.WI
- OVG NRW, 15.03.2004 – 20 B 180/04Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.