§ 8
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.06.1978 – 1 BvL 14/77Tierversuche mit operativen Eingriffen durch BiologenZitiert von 11
- OVG Bremen, 11.12.2012 – 1 A 180/10Zitiert von 2
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
- VG Bremen, 28.05.2010 – 5 K 1274/09Zitiert von 4
- BVerwG, 20.01.2014 – 3 B 29/13Genehmigung von Tierversuchen; ethische Vertretbarkeit; gerichtliche ÜberprüfbarkeitZitiert von 4
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
Zuletzt entschieden
- VG Sigmaringen, 09.05.2025 – 8 K 1784/21
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2024 – 6 S 254/23Zitiert von 6
- VG Sigmaringen, 08.05.2024 – 8 K 684/22
20 Entscheidungen zu § 8 TierSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-1 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn
Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-2 (2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-5 (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/8#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über
enthalten, und die Form der Zusammenfassungen sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass