Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 31 Beantragen der Genehmigung
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/31#abs-1 (1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. In dem Antrag
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/31#abs-2 (2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/31#abs-3 (3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 31 TierSchVersV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Bremen, 02.03.2026 – 5 V 3101/25
- VG Sigmaringen, 09.05.2025 – 8 K 1784/21
- VG Bremen, 17.04.2024 – 5 V 2729/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 – 10 S 125/22Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.