Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 29. Kammer / 2026
VG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2026 – 29 K 7756/24
29. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0225.29K7756.24.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Nach Beendigung von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kommt eine Feststellungsklage zur Klärung der Rechtmäßigkeit in Betracht.2. Zur Rechtsnatur und Bindungswirkung einer behördlichen Stillhalteerklärung bzw. Stillhaltezusage.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Erdgeschoss in der Y.-straße 00, 00000 F.. Sie bewohnt diese Wohnung allein mit mehreren Hunden.
Mitarbeiter der „Z.“ der Beklagten - bestehend aus der Brandschutzdienststelle der Feuerwehr sowie der städtischen Bauaufsicht und der örtlichen Ordnungsbehörde - überprüften am 27. August 2024 das gesamte Gebäude. Im Rahmen dieser Überprüfung nahmen die Mitarbeiter auch die Wohnung der Klägerin in Augenschein, wogegen diese keine Einwände hatte. Hinsichtlich des konkreten Zustands der Wohnung bei der Begehung wird auf die Lichtbilder auf Blatt 5 bis 28 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Insbesondere wurde eine starke Schimmelbelastung in der gesamten Wohnung festgestellt. Für weitere Absprachen teilte die Klägerin den Mitarbeitern der Beklagten ihre Handynummer mit.
Daraufhin informierte die Beklagte das Gesundheitsamt des O. als untere Gesundheitsbehörde zur Abklärung, ob Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten gegen den Vermieter beziehungsweise Eigentümer getroffen werden sollten. Zur weiteren Sachverhaltsermittlung sollte eine Besichtigung der Räumlichkeiten durch das Gesundheitsamt des Kreises erfolgen.
Nachdem am 3. September 2024 ein Termin mit der Klägerin für den Folgetag vereinbart wurde, gewährte diese bei deren Eintreffen den Mitarbeitern des Ordnungsamtes der Beklagten und des Gesundheitsamtes keinen Zutritt.
Mit ursprünglich angegriffener Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. September 2024, zugestellt am Folgetag, ordnete diese sodann für den 00. September 2024, gegen 09:30 Uhr, eine Wohnungsbesichtigung unter Berufung auf § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) an (Ziffer 1). Für den Fall der Nichtbefolgung wurde der Klägerin die Anwendung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Öffnung der Haus- und Wohnungstüren angedroht (Ziffer 2). Zur Begründung verwies die Beklagte insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Begehung vom 27. August 2024 und den gescheiterten Versuch einer Begehung am 00. September 2024 sowie die aus der vorgefundenen Schimmelbildung folgende Gesundheitsgefahr. Zudem wies sie die Klägerin darauf hin, dass eine Klage gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben und zunächst einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt (Az. 29 L 2647/24). Zur Begründung führt sie aus, dass der Bescheid keine Tatsachen benenne, die zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen könnten. In einem von Dipl.-Ing. Q. N. im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht F. - Aktenzeichen 00 X 0/00 - erstellten Gutachten seien keine Anhaltspunkte dafür angegeben worden, dass eine Gefahr im Hinblick auf Infektionskrankheiten vorliege. Die Klägerin sei auch nicht richtige Adressatin des Bescheids, dies sei vielmehr der Vermieter.
Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht erklärt, mit Vollstreckungsmaßnahmen abzuwarten, bis über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. September 2024 abgelehnt worden. Die Entscheidung ist noch am selben Tage um 11:28 Uhr durch das Gericht an die Beteiligten versandt worden, entsprechende Eingangsbestätigungen wurden von IT.NRW bereitgestellt (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte zu dem Verfahren 29 L 2647/24). Die elektronischen Empfangsbekenntnisse haben die Beteiligten jeweils am 30. September 2024 zurückgesendet.
Sodann haben je zwei Mitarbeiter der Beklagten sowie zwei Mitarbeiter des Z. und ein Mitarbeiter des Tierheims T. zum in dem Bescheid angegebenen Zeitpunkt versucht, die Wohnung der Klägerin zu betreten. Da diese zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen war und somit niemand auf das Klopfen und Rufen reagierte, hat die Beklagte die Wohnung um 10:10 Uhr öffnen lassen. In der Folge sind der Zustand der Wohnung und der zu diesem Zeitpunkt anwesenden Hunde von den anwesenden Personen begutachtet worden. Währenddessen ist auch die Klägerin in die Wohnung gekommen. Ihr ist eine Ausfertigung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 19. September 2024 überreicht worden. In der Folge ist eine Sicherstellungsmaßnahme in Bezug auf zwei Hunde der Klägerin erfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Ordnungsverfügung sei aus den oben genannten Gründen rechtswidrig gewesen. Auch die Vollziehung des Verwaltungsaktes sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Sie wolle nunmehr die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt wissen und habe hieran auch ein besonderes Interesse, insbesondere zur Durchsetzung etwaiger Sekundäransprüche gegen die Beklagte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe den Beschluss des Gerichts vom 19. September 2024 nicht erhalten. Es habe einen Stromausfall gegeben. Die Beklagte hätte sich vergewissern müssen, ob der Beschluss auch an die Klägerin beziehungsweise den Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, anderenfalls hätte sie den Verwaltungsakt nicht vollziehen dürfen. Dass sich die Beklagte ohne Mitteilung der Klägerin Zutritt verschafft habe, sei rechtswidrig gewesen. Hätte die Klägerin Kenntnis von dem Beschluss gehabt, hätte sie den Mitarbeitern der Beklagten Zutritt gewährt. Insoweit sei die zwangsweise Durchsetzung nicht notwendig gewesen. Auch die Mitnahme der Hunde sei rechtswidrig gewesen.
Sie beantragt nunmehr,
festzustellen, dass das am 20. September 2024 seitens der Beklagten vorgenommene Eindringen in die Wohnung der Klägerin unter Beteiligung von ca. 10 Personen aus unterschiedlichen Ämtern und Behörden rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Wesentlichen auf die Begründung desselben. Der festgestellte Schimmelbefall habe Anlass zu Gefahrerforschungsmaßnahmen gegeben, da dieser zum Auftreten übertragbarer Krankheiten führen könne. Hieran ändere auch das vorgelegte Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren nichts. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestünden nicht. Die Verfügung habe sich auch an die Klägerin als richtige Adressatin richten müssen, da diese Inhaberin der tatsächlichen Gewalt sei. Auch die Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hätten vorgelegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, sich über die Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu informieren.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27. Januar 2025 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2025 „gemäß § 102 Abs. 2 VwGO“ ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit klägerischem Schriftsatz vom 24. Februar 2026 und Schriftsatz der Beklagten vom 20. Februar 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dass die Klägerin insoweit auf § 102 Abs. 2 VwGO Bezug genommen hat, ist als offensichtliches Fehlzitat ohne Bedeutung.
Die durch die Klägerin erklärte Klageänderung ist zulässig. Das Gericht legt den nunmehrigen Klageantrag dahingehend aus, dass einerseits die Rechtswidrigkeit der mittlerweile vollzogenen Verfügung vom 16. September, andererseits selbständig davon die Rechtswidrigkeit der Betretung der Wohnung festgestellt werden soll. Dies folgt insbesondere aus der Bezeichnung einerseits als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, andererseits als „Vollzugsfolgenfeststellungsklage“ im Schriftsatz vom 11. Oktober 2024. Durch die differenzierte Bezeichnung wird deutlich, dass beide Maßnahmen angegriffen werden sollen.
Die so verstandenen Anträge sind als Klageänderungen zulässig.
Soweit die Klägerin ihre Klage von einer Anfechtungs- in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt, liegt hierin eine privilegierte Klageänderung gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), da es sich um eine Einschränkung des Klageantrags handelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 -, juris Rn. 11.
Die Klageänderung hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollzugsmaßnahme ist zulässig, da sie sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Antragsänderung der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 - 4 C 13/04 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 10. September 2019 - 15 A 2751/15 -, juris Rn. 52.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Vollziehung der Maßnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt. Auch die hierauf bezogenen Einwendungen sind eng mit dem vorangegangenen Eilverfahren verknüpft. Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass das Vollstreckungsverfahren ein eigenes Verwaltungsverfahren darstellt. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben, so kommt auch eine Verbindung mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht.
Zur grundsätzlich möglichen analogen Anwendung bei der Fortsetzungsfeststellungsklage BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 2 B 12.08 -, juris Rn. 5.
Auch wenn hier bereits mangels erfolgreicher Fortsetzungsfeststellungsklage ein Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus der Vorschrift, dass die Verbindung der Frage der Rechtmäßigkeit beziehungsweise Beseitigung von Vollzugsfolgen mit derjenigen über die Grundmaßnahme nach der Systematik des Verwaltungsprozessrechts verknüpft werden kann und insoweit als sachdienlich anzusehen ist.
Die so geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, da es sich bei der angegriffenen Verfügung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt und sich dieser durch seine zwischenzeitliche Vollziehung nach Klageerhebung auf andere Weise erledigt hat.
Der als „Vollzugsfolgenfeststellungsantrag“ bezeichnete Klageantrag ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Rechtswidrigkeit der konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Vollstreckung betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Vgl. für einen Fall drohender Zwangsvollstreckung etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 - 10 B 7.10 -, juris Rn. 16.
Die Feststellungsklage ist mit Blick auf die erstrebte Geltendmachung von Sekundäransprüchen im vorliegenden Fall auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär, da eine allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht auf die - hier offenkundig begehrten - amtshaftungsrechtlichen Ansprüche bezogen sein kann, vgl. Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes (GG). Auch wenn die Subsidiaritätsklausel rechtswegübergreifend zu verstehen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 6 C 8.13 -, juris Rn. 13 m. w. N.,
führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dem steht nicht entgegen, dass - anders als von der Klägerin vertreten - ein Recht auf einen „sachnäheren“ Richter nicht besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 21 am Ende m. w. N.
Die Subsidiaritätsklausel greift in Konstellationen der Erledigung nach Klageerhebung dann nicht, wenn der Kläger sonst um die „Früchte des bisherigen Prozesses“ gebracht würde.
BVerwG, Urteil vom 11. März 1993 - 3 C 90.90 -, juris Rn. 37 f.
So liegt der Fall hier. Die weitere Verwertung der in engem Sachzusammenhang mit dem bisherigen Prozessstoff stehenden Tatsachen steht im vorliegenden Fall der Annahme der Subsidiarität entgegen.
Das für beide Klageanträge notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Dabei sind die Anforderungen des „berechtigen Interesses“ nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und nach § 43 Abs. 1 VwGO am Ende im vorliegenden Fall identisch. Bezieht sich die Feststellungsklage auf ein vergangenes Rechtsverhältnis, gelten für das Feststellungsinteresse grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Vgl. etwa Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 43 Rn. 90.
Insbesondere ist dabei für den Fall einer Erledigung nach Klageerhebung ein Feststellungsinteresse wegen des Präjudizinteresses zur Vorbereitung eines späteren Amtshaftungs- beziehungsweise Entschädigungsprozesses anerkannt.
Zu den Fallgruppen etwa BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 m. w. N.
Eine solche Absicht hat die Klägerin hier vorgetragen. Es ist auch nach dem klägerischen Vortrag nicht von vornherein aussichtslos, dass etwaige Schäden, die infolge der Vollstreckungsmaßnahme entstanden sind, von ihr geltend gemacht werden.
Die beiden Klageanträge können auch gemäß § 44 VwGO in einer gemeinsamen Klage verfolgt werden.
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seiner Erledigung,
vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, juris Rn. 42,
rechtswidrig gewesen ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung unter Ziffer 1 des ursprünglich angefochtenen Bescheids lagen in diesem Zeitpunkt vor. Zur Begründung wird im Einzelnen zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den Beschluss des erkennenden Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vom 19. September 2024 - 29 L 2647/24 - Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in dem vorgenannten Beschluss eingehend gewürdigt worden (vgl. S. 4 bis 6 des Beschlusses). Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens hat die Klägerin zudem keine weiteren Tatsachen, die aus ihrer Sicht eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, mehr vorgetragen und auch keine weiteren Einwände mehr erhoben. Das gleiche gilt für Ziffer 2 des Bescheids.
Auch die Feststellungsklage ist unbegründet, da die Durchführung der Maßnahme durch die Mitarbeiter der Beklagten rechtmäßig war.
Das Betreten der Wohnung war zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte wegen ihrer Stillhalteerklärung den Verwaltungsakt noch nicht vollziehen durfte.
Grundsätzlich kann die Vollziehung eines Verwaltungsaktes entgegen einer Stillhaltezusage eine Verletzung des jeweiligen Antragstellers in dessen Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG bedeuten.
Vgl. etwa VG Bremen, Urteil vom 12. Juli 2021 - 4 K 2709/19 -, juris Rn. 28 sowie die Ausführungen bei OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris Rn. 38, 40.
Da das Gericht insoweit von einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes absieht, muss der betroffene Bürger darauf vertrauen dürfen, dass eine Vollziehung auch tatsächlich unterbleibt. Anderenfalls würde das Unterlassen der Rechtsschutzgewährung durch das Gericht wegen der Stillhalteerklärung zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsschutzlosigkeit führen. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil durch eine Stillhalteerklärung nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung hinreichend effektiven Rechtsschutzes angenommen wird.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, juris Rn. 19.
Im vorliegenden Fall ist das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 GG dennoch nicht verletzt. Die Behörde durfte vorliegend aufgrund des am 19. September 2024 um 11:28 Uhr vonseiten des Gerichts versandten Eilbeschlusses den Verwaltungsakt vollziehen.
Die Stillhalteerklärung wird in der Literatur als Prozesserklärung sui generis eingeordnet.
Vgl. eingehend zu dieser Frage Wirth, NVwZ 2025, 1851, 1852 f. m. w. N.
Sie entfaltet eine unmittelbare Bindungswirkung nur gegenüber dem Gericht, nicht aber gegenüber den Prozessbeteiligten, insbesondere dem jeweiligen Antragsteller.
Wirth, NVwZ 2025, 1851, 1854 f. Vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, L 7 KA 7/22 -, juris Rn. 42.
Für die Frage einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG kommt es in der Folge darauf an, ob gerade eine Täuschung des Gerichts vorliegt, um dieses vom Erlass eines sogenannten Hängebeschlusses abzuhalten und in der Zwischenzeit den Verwaltungsakt zu vollziehen.
So liegt die Konstellation hier gerade nicht. Die Beklagte hat den Beschluss - unabhängig davon, dass das elektronische Empfangsbekenntnis erst am 30. September 2024 zurückgesendet wurde - im Laufe des 19. September 2024 erhalten. Nur so war es den Mitarbeitern möglich, eine ausgedruckte Version des Eilbeschlusses beim Betreten der Wohnung am 20. September 2024 bei sich zu führen. Insoweit durfte die Beklagte von einer wirksamen Antragsablehnung durch das Gericht ausgehen und die eigene Stillhaltezusage als überholt betrachten. Diese richtete sich allein auf einen Verzicht bis zur Entscheidung des Gerichts in dem Eilverfahren.
Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angibt, wegen eines Stromausfalls sei ihm die Eilentscheidung nicht am 19. September 2024 zugestellt worden. Auch wenn man zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung des erst am 30. September 2024 ausgefüllten elektronischen Empfangsbekenntnisses davon ausgeht, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Beschluss tatsächlich erst später erhalten habe - was mit Blick darauf, dass ein Stromausfall grundsätzlich nicht den Empfang von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach hindert -, führt dies zu keiner anderen Bewertung.
Es ist dabei auch unerheblich, ob der Beschluss vorliegend erst mit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wirksam wurde. Grundsätzlich gilt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dass auch etwa eine telefonische Bekanntgabe einer schriftlich gefassten und von den beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel ausreichen kann.
OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 18 B 1157/16 -, juris Rn. 7 f.
Auch wenn man annimmt, dass eine Übermittlung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin notwendig war, aber wegen technischer Probleme nicht erfolgt sein sollte, kommt es hierauf nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Frage eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob die Behörde sich noch an die Stillhaltezusage gebunden fühlen musste und eine Verletzung der grundgesetzlichen Rechtsschutzgarantie in Rede steht. Das ist bereits dann nicht mehr der Fall, wenn die Beklagte eine ordnungsgemäß an sie zugestellte Entscheidung des Gerichts erhält. Ab diesem Zeitpunkt darf sie davon ausgehen, dass ein Bedürfnis für einen Hängebeschluss vonseiten des Gerichts nicht mehr gesehen wird und nunmehr mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die Frage der Wirksamkeit des Beschlusses ist hiervon zu trennen.
Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Vollstreckungsmaßnahme greifen nicht durch.
Die Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW lagen vor. Der rechtmäßige Grundverwaltungsakt war gemäß § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar, zudem wurde die Verwaltungsvollstreckung ordnungsgemäß angedroht.
Die Vollstreckung durch zwangsweise Öffnung der Tür war nicht unverhältnismäßig. Dem steht nicht entgegen, dass den Mitarbeitern der Beklagten die Handynummer der Klägerin bekannt war und diese sie daher hätten anrufen können. Aufgrund der Erfahrungen des letztmaligen Zutrittsversuchs am 4. September 2024 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin erneut eine Zutrittsgewährung würde vereiteln wollen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch nicht darauf vertrauen durfte, dass eine gerichtliche Eilentscheidung bis zu dem im Bescheid angekündigten Termin nicht erfolgen würde. Mit einer zeitnahen gerichtlichen Entscheidung war zu rechnen. Dass ihre Klage keine aufschiebende Wirkung hat, war ihr bekannt. Da sie dennoch nicht vor Ort war, war ein weiteres Zuwarten - zumal bis zur Öffnung der Tür etwa 40 Minuten vergingen - nicht als ebenso effektives Mittel anzusehen. Dass die Durchführung der Besichtigung im Übrigen unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die Anzahl der beteiligten Personen nicht zu beanstanden.
Soweit sie sich gegen die Sicherstellung der Hunde wendet, handelt es sich hierbei um eine eigenständige Maßnahme, die gesondert anzufechten ist, nicht aber den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Verfügung betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss§
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.