Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 10. Kammer / 2022
VG Düsseldorf Urteil vom 15.09.2022 – 10 K 743/22
10. Kammer · ECLI:DE:VGD:2022:0915.10K743.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Der Kläger ist zum 01.01.2020 mit dem Dienstgrad Flieger, vorgesehen für die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes, in die Bundeswehr eingetreten. Mit Datum vom 31.01.2020 wurde er in das Verhältnis eines SaZ berufen. Seine auf acht Jahre erklärte Dienstzeit wurde auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt und hätte regulär mir Ablauf des 31.12.2027 geendet. Zuletzt besetzte er einen Dienstposten als Stabsdienstsoldat Streitkräfte (StDstSdt SK) im Technischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe (TAusbZLw) in N01 H.. Unter dem 02.01.2020 unterzeichnete er u.a. die „Belehrung über die straf- und dienstrechtlichen Folgen des Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremer Organisationen sowie rechtsradikale Betätigung im Bereich der Bundeswehr.
Der Kläger versandte - als er sich nicht in der Kaserne sondern in U. befand - am 15.07.2021 in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 15 aktiven und 2 ehemaligen Soldaten um 21:31 Uhr ein Bild, auf dem eine pornografische Darstellung, die zwei Hakenkreuze und einen zum Hitlergruß ausgerichteten Arm zeigt, zu sehen war und ein weiteres Bild mit einem rassistischen Wortwitz (ein dunkelhäutiger Mann in einem Loch mit der Bildunterschrift „Negatief“). Sämtliche Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe distanzierten sich von den von dem Kläger verschickten Bildern leiteten sie nicht weiter und löschten sie. Außerdem forderten die den Kläger auf, in Zukunft das Versenden solcher Bilder zu unterlassen. Der Kläger verließ noch am 15.07.2020 die WhatsApp-Gruppe und löschte die Bilder von seinem Mobiltelefon. Unter dem 16.07.2020 meldete sein nächster Disziplinarvorgesetzter mittels des Meldeformulars „Meldepflichtiges Ereignis“ dieses Vorkommnis.
In seiner Vernehmung als Soldat vom 16.07.2020 erklärte der Kläger, dass er die Bilder versandt habe ohne darüber nachzudenken. Er wollte damit keine oder politische Einstellung zum Ausdruck bringen. Das von ihm gezeigte Verhalten passe nicht zu seiner demokratischen Einstellung. In einer weiteren Vernehmung am 24.07.2020 erklärte er, dass er die Bilder von einem Bekannten bekomme habe, zu dem er den Kontakt abgebrochen habe. Die Sache täte ihm wahnsinnig leid, es sei unheimlich dumm von ihm gewesen und es sei sehr schlimm für ihn, dass er so viele seiner Kameraden dermaßen enttäuscht habe.
Unter dem 29.07.2020 verhängte sein nächster Disziplinarvorgesetzter wegen des o.g. Sachverhaltes eine Disziplinarbuße in Höhe von 500,00 EUR gegen den Kläger. Die Disziplinarmaßnahme ist unanfechtbar seit dem 30.07.2020.
Das gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Lüneburg gem. § 153 Abs. 1 StPO am 16.09.2020 eingestellt, da kein öffentliches Interesse bestanden habe, die Schuld als gering eingestuft wurde und der Tatbestand des § 86a StGB mangels Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 04.02.2021 leitete das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Abteilung IV Referat 1.2 ein Verfahren einer Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG gegen den Kläger ein. In der Eröffnungs- und Anhörungsniederschrift vom 10.02.2021 erklärte er, mit der geplanten Personalmaßnahme nicht einverstanden zu sein.
Mit Stellungnahme vom 11.02.2021 erklärte der Kläger, dass er kein Rechtsextremist und auch kein Mensch sei, der so etwas witzig finde oder verherrliche. Er wisse, dass er falsch gehandelt hätte und ihm sei mittlerweile bewusst geworden, wie weitreichend sein unüberlegtes Handeln gewesen sei.
Der Personalrat beim TAusbZLw Bereich Nord erklärte am 15.02.2021, dass der Kläger ein junger und aufstrebender Soldat sei. Nach persönlichen Gesprächen mit ihm halte man eine Entlassung für überzogen, weil jeder eine Chance verdient habe.
Unter dem 16.02.2021 erklärte sein nächster Disziplinarvorgesetzter in seiner Stellungnahme, dass der Kläger sich im Rahmen der disziplinären Ermittlungen von Beginn an äußerst kooperativ gezeigt habe. Er habe verstanden und eingesehen, dass er einen großen Fehler gemacht habe. Es sei ein positiver gruppendynamischer Prozess in Gang gesetzt worden indem das Fehlverhalten des Klägers unter den Kameraden und auch mit dem Kläger eindringlich besprochen, Unverständnis und Unmut geäußert worden sei und nicht nur die Tat sondern auch der Kontext der Bilder klar verurteilt worden sei. Von einer Gefährdung der Disziplin oder der militärischen Ordnung könne nicht die Rede sei; eher sei das Gegenteil der Fall. Der Kläger habe eine Belehrung über straf- und dienstrechtliche Folgen des „Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremistischer Organisation sowie rechtsradikaler Betätigung“ in der Bundeswehr am Tag Ihres Dienstantritts in der Grundausbildung unterschrieben, er sei aber nicht sicher, ob dies mit dem Kläger auch mündlich besprochen worden sei. Außerdem sei der Kläger erst am 12.05.2020 und nicht wie zunächst geplant am 01.04.2020 nach der Grundausbildung zum Dienst erschienen sei und daher eine grundlegende gute Prägung nicht durch Vorbilder und Erzieher erfolgen konnte. Man habe den Kläger am 21.01.2021 durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst befragt. Eine abschließende Einschätzung würde noch ausstehen und wäre unbedingt abzuwarten. Der nächste Disziplinarvorgesetzter hielt eine Entlassung für nicht geboten und hielt hier die Erteilung eines ausdrücklichen Hinweises für angebracht.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzter erklärte in seiner Stellungnahme vom 03.03.2021, dass der Kläger für die Laufbahn der Mannschaften formell mehr als geeignet wäre. Charakterlich halte er ihn ebenfalls für sehr gut geeignet. Mit der Weitergabe der elektronischen verfassungswidrigen Bilder hätte er falsch gehandelt. Er habe aber bei dem Kläger keine rechtsextreme Gesinnung feststellen können. Eine fristlose Entlassung halte er für nicht angebracht. Es solle zwingend ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausgesprochen werden.
Mit Bescheid des BAPersBw IV 1.2, Az 16-02-11 741/20/24 vom 22.04.2021 wurde der Kläger mit Ablauf des Tages, an dem ihm die Verfügung ausgehändigt wurde, gem. § 55 Abs. 5 SG aus dem Dienstverhältnis eines SaZ entlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass er ein Bild mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie ein Bild mit rassistischem Inhalt an Kameraden versandt habe. Durch dieses Verhalten habe er schuldhaft Dienstpflichten verletzt und das in ihn als SaZ gesetzte Vertrauen zerstört. Sein Verbleiben in der Bundeswehr würde die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährden. Die Verfügung wurde dem Kläger am 30.04.2021 ausgehändigt.
Gegen diese Entlassungsverfügung vom 22.04.2021 legte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2021 am 07.05.2021 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er am 05.07.2021 im Wesentlichen aus, dass rechtsextreme Tendenzen bei ihm nicht vorliegen würden. Dies sei durch Stellungnahmen zu seiner Person sowie bei einem Gespräch mit dem Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) belegt worden. Es hätte bei ihm als beleumundeten Soldaten ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausgereicht. Daher erscheine angesichts der durchweg positiven Stellungnahmen zu seiner Person eine Entlassung als unangemessen.
Mit Bescheid vom 15.12.2021 wies das Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr die Beschwerde zurück.
Die Entlassung ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Es begründet das damit, dass die Entlassung rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen echten verletze. Grundlage der Entlassung sei § 55 Abs. 5 SG. Danach könne ein SaZ innerhalb der ersten vier Dienstjahre aus der Bundeswehr entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.
Formell sei die Entlassungsverfügung rechtmäßig. vor. Er sei entsprechend § 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG angehört worden; auch die Anhörung des Personalrats des TAusbZLw Bereich Nord nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) sei am 15.02.2021 erfolgt.
Die Entlassung sei überdies auch materiell rechtmäßig und verletze ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe schuldhaft Dienstpflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 SG). Er habe am 15.07.2020 um 21:31 Uhr ein Bild mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie ein Bild mit rassistischem Inhalt WhatsApp-Chatgruppe gestellt. Der Sachverhalt stehe aufgrund der bestandskräftigen Disziplinarmaßnahme nach § 145 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung mit Bindungswirkung fest. Durch das Versenden von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie mit rassistischen Inhalten in einer WhatsApp-Chatgruppe habe der Kläger gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), seine Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 SG) sowie seine Pflicht zum Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und damit das in ihn als SaZ gesetzte Vertrauen grob missbraucht.
Der Kläger habe die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt. Sie gehöre zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung sei in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Sie gelte gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden könnten. Die Bundesweht sei auf Grund ihrer verfassungsmäßigen Stellung in die Werte- und Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland fest eingebunden. Von jedem Soldaten der Bundeswehr werde, gemäß der sich aus dieser Norm ergebenden Kernpflicht, Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung erwartet. Dem widerspreche, dass der Kläger Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischem Inhalt in eine WhatsApp-Chatgruppe versandt habe.
Die in § 8 SG normierte politische Treuepflicht verlange von jedem Soldaten, die durch Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung entzogenen in Art. 1 und 20 GG enthaltenen Grundsätze (vor allem Bindung aller Gewalt an die im Grundgesetz konkretisierten Grund- und Menschenrechte) anzuerkennen und sich eindeutig von Bestrebungen, Handlungen und Zeichen zu distanzieren, die diesen Staat und seine verfassungsmäßigen Organe sowie die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Von einem Soldaten werde somit nicht nur eine passive, uninteressierte Haltung gegenüber den Werten aus dem Grundgesetz gefordert. Er solle vielmehr als vorderste und wichtigste Pflicht diese Werte aktiv verteidigen und mit seinem ganzen Handeln und seiner Haltung dafür einstehen. Mit dieser soldatischen Kernpflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sei das Posten von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in eine WhatsApp-Chatgruppe nicht vereinbar. Auch, wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger keine rechtsradikale Gesinnung aufweise, ändere dies nichts an der rechtlichen Bewertung. Ein Verstoß gegen § 8 SG liege auch dann vor, wenn ein Soldat sich nicht von Gruppen oder Bestrebungen distanziere, die diesen Staat und seine verfassungsmäßigen Organe sowie die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Das sei bei der Gewalt- und Willkürherrschaft des NS-Regimes der Fall gewesen. Indem er Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischem Inhalt in eine WhatsApp-Chatgruppe gestellt habe, habe er sich nicht eindeutig davon distanziert. Von einem Soldaten werde erwartet, dass er sich deutlich erkennbar von verfassungsfeindlichem Handeln distanziere.
Das festgestellte Fehlverhalten widerspreche auch der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wonach jeder Soldat zur achtungs- und vertrauensvollen Dienstausübung verpflichtet sei. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 SG müsse das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordere. Zur Sicherstellung optimaler Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft des Personals der Bundeswehr gehöre auch das Vertrauen der unmittelbaren Vorgesetzten in den Soldaten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend sei, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde. Das Versenden von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in einer WhatsApp-Chatgruppe sei ohne weiteres objektiv geeignet, bei einem außenstehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung eines Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen. Durch sein Verhalten habe der Kläger das in ihn gesetzte Vertrauen zerstört und berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Integrität entstehen lassen.
Die aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen bedingten überdies eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Unter dem Begriff militärische Ordnung sei die Gesamtheit aller Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen gewährleisten und erhalten. Anerkannt ist, dass eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung eine ernstliche Gefährdung bedingt. Daneben könne jedoch auch ein Eingriff in den Randbereich - sofern weitere Kriterien wie das Vorliegen einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Kernbereichsverletzungen seien all diejenigen, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft von Personal und Material betreffen, während der Randbereich betroffen ist, wenn ein weiterer Zwischenschritt, dessen Eintritt ungesichert ist, zur Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit erforderlich sei. Der Kernbereich der militärischen Ordnung sei ferner immer dann betroffen, wenn eine Verletzung einer speziellen soldatischen Dienstpflicht vorliege, die über die allgemeine Wohlverhaltenspflicht hinausgehe und geradezu typisch für das soldatische Dienstverhältnis sei. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben eines Soldaten im Dienst könne bereits aufgrund der dargelegten Kernbereichsverletzung durch Verletzung Ihrer Pflicht zur politischen Treue bejaht werden. Soweit der Kläger ausführe, dass bei ihm als beleumundeten Soldaten ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausreichend und angesichts der durchweg positiven Stellungnahmen zu Ihrer Person eine Entlassung als unangemessen gewesen sei, sei festzustellen, dass er mit dem Versenden von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in einer WhatsApp-Chatgruppe seine Kernpflicht zur politischen Treue verletzt haben. In dieser WhatsApp-Chatgruppe hätten sich neben zwei ehemaligen Soldaten auch 15 aktive Soldaten befunden. Zum Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr sei sein Fehlverhalten daher mit entschiedener Härte zu sanktionieren. Selbst wenn seine Taten nicht als Kernbereichsverletzung gesehen werden sollten, sei eine Randbereichsverletzung dann gegeben, wenn durch sein Verhalten eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr geschaffen würde oder eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliegt. Dabei erforderten sowohl Nachahmungs- als auch Wiederholungsgefahr eine konkrete auf Einzelfall bezogene Würdigung. Vorliegend sei eine Nachahmungsgefahr gegeben. Seine Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten. Eine Nachahmungsgefahr könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handelt, so ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Bei seinem Verbleiben im Dienst wäre die militärische Ordnung also zusätzlich dadurch ernstlich gefährdet, dass ohne seine Entlassung die Neigung zur Disziplinlosigkeit gefördert würde. Das von ihm gezeigte Verhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden. Von ihm als Staatsbürger in Uniform kann und muss erwartet werden, sei die Gesamtheit aller Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen tatsächlichen und Verhältnissen gewährleisten und erhalten. Anerkannt sei, dass eine Verletzung des Kernbereichs der militärischen Ordnung eine ernstliche Gefährdung bedingt. Daneben könne jedoch auch ein den Randbereich - sofern weitere Kriterien wie das Vorliegen einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr erfüllt sind - eine fristlose rechtfertigen, seien all diejenigen, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft von Personal und Material betreffen, während der Randbereich sei, wenn ein weiterer Zwischenschritt, dessen Eintritt ungesichert Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit erforderlich sei. Der Kernbereich der militärischen Ordnung sei ferner immer dann betroffen, wenn eine einer speziellen soldatischen Dienstpflicht vorliegt, die über die Wohlverhaltenspflicht hinausgehe und geradezu typisch für das spezielle soldatische Dienstverhältnis sei. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung durch das Verbleiben Soldaten im Dienst könne bereits aufgrund der dargelegten Kernbereichsverletzung durch Verletzung Ihrer Pflicht zur politischen Treue bejaht werden.
Soweit der Kläger ausführe, bei Ihm als beleumundeten Soldaten ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung ausreichend und daher angesichts der durchweg positiven Stellungnahmen zu seiner Person Entlassung als unangemessen gewesen sei, sei festzustellen, dass er mit dem Versenden von Bildern mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in einer WhatsApp-Chatgruppe seine Pflicht zur politischen Treue verletzt habe. In dieser WhatsApp-Chatgruppe hätten sich neben zwei ehemaligen Soldaten auch 15 aktive Soldaten befunden. Zum Schutz der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr sein Fehlverhalten daher mit entschiedener Härte zu sanktionieren. Selbst wenn seine Taten nicht als Kernbereichsverletzung gesehen würden, sei eine Randbereichsverletzung dann gegeben, wenn durch sein Verhalten eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr geschaffen würde oder eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliege. Dabei erforderten Nachahmungs- als auch Wiederholungsgefahr eine konkrete auf den Einzelfall bezogene Würdigung. Vorliegend sei eine Nachahmungsgefahr gegeben. Seine Verstöße gegen die Dienstpflichten seien geeignet, andere Soldaten zur Nachahmung zu verleiten. Die Nachahmungsgefahr könne sich daraus ergeben, dass es sich bei der Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Verhalten für andere Soldaten gegeben sei. Bei seinem Verbleiben im Dienst wäre die militärische Ordnung also zusätzlich dadurch ernstlich gefährdet, dass ohne seine Entlassung die Neigung zur Disziplinlosigkeit gefördert würde. Das von dem Kläger gezeigte Verhalten dürfe in der Bundeswehr nicht toleriert werden. Von ihm als Staatsbürger in Uniform könne und müsse erwartet werden, dass er sich vollständig von extremistischen Handlungen und Bestrebungen distanziert, damit nicht der Eindruck entstehe, diese würden auch nur ansatzweise in der Bundeswehr geduldet. Vielmehr müssten die erforderlichen Konsequenzen gezogen werden, um andere Soldaten von ähnlichen abzuhalten. Sein Verbleiben im Dienst trotz seines Verhaltens könnte von anderen Soldaten missverstanden werden und den Eindruck hervorrufen, es „in Ordnung gehe“, als Soldat Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in eine WhatsApp- zu stellen. Seine Pflichtwidrigkeiten müssten bei vielen Soldaten den Eindruck hervorrufen, dass ein SaZ, der in einem besonderen Treueverhältnis steht, ohne Folgen für sein Dienstverhältnis derart erhebliche begehen könnte. Dadurch könnten andere Soldaten zu einem ähnlichen Verhalten verleitet und die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte so ernstlich gefährdet werden. Dienstpflichtverletzungen ähnlicher Art durch „Nachahmungseffekte“ wären mit unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin zu befürchten.
Schließlich würde auch das Ansehen der Bundeswehr durch sein Verbleiben im ernstlich gefährdet. Unter dem Ansehen der Bundeswehr verstehe man allgemein den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich in der Öffentlichkeit. Es bestehe eine berechtigte Erwartung der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr. Diese Erwartung gehe dahin, dass insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung und ihre Werte eintreten und sich nichts zuschulden kommen lassen, was diese nur beeinträchtigt oder Zweifel an ihrem jederzeitigen Eintreten für dieselbe aufkommen ließe. Würde die Bundeswehr nicht mit Entschiedenheit gegen derartige Verhaltensweisen einschreiten, würde das Fehlverhalten von Soldaten zu negativen Rückschlüssen auf die Qualität der Soldaten und der allgemeinen militärischen Disziplin in der Bundeswehr führen. Würde mit dieser Handlungsweise die Institution der Bundeswehr als solche getroffen, wäre ihr Ansehen ernsthaft gefährdet. Dadurch, dass der Kläger Bilder mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und rassistischer Inhalte in eine WhatsApp-Chatgruppe versandt habe, in der sich neben 15 aktiven Soldaten auch zwei Teilnehmer befanden, die nicht mehr in einem Dienstverhältnis als Soldat standen und sein Fehlverhalten somit Zivilisten bekannt wurde, würde sein Verbleiben im Dienst das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährden.
Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Durch die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung in § 55 Abs. 5 SG werde im Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck entschieden und so der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiert. Weiterhin erfahre der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch eine Konkretisierung, dass eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nur in den ersten vier Dienstjahren erfolgen dürfe. Ein atypischer Fall, der eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Auch die Stellungnahme Ihrer Vertrauensperson vom 15.02.2021, die Stellungnahme nächsten Disziplinarvorgesetzten vom 16.02.2021 sowie die Stellungnahme des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vom 03.03.2021, in denen der Kläger als einsichtig, kooperativ, pflichtbewusst und Reue zeigend beschrieben werden, rechtfertigten keinen atypischen Fall. Er habe gegen die Kernpflicht eines Soldaten (§ 8 SG) so schwerwiegend verstoßen, dass unumkehrbar der Eindruck entstanden sei, dass er nicht jederzeit uneingeschränkt für die Verfassung und ihre Werte eintreten werde. Für zusätzliche Ermessenserwägungen sei daher kein Raum. In einer Gesamtschau sei seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis das einzige geeignete Mittel, um der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Kläger wirksam zu begegnen. Aufgrund der aufgezeigten Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr könne die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden. Ein milderes Mittel wie ein ausdrücklicher Hinweis auf eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG oder eine weitere Disziplinarmaßnahme würden in Fall nicht ausreichen. Disziplinarmaßnahmen dienten zudem der Sanktion des Soldaten, der seine Dienstpflichten verletzt hat. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG diene hingegen dazu, eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung und eine Ansehensgefährdung von der Bundeswehr abzuwenden.
Der Kläger hat am 18.01.2022 Klage erhoben.
Er begründet die Klage wie folgt:
Im Rahmen des Beschwerdebescheides sei seine Argumentation nicht aufgegriffen worden. Lediglich auf Seite 5 des Beschwerdebescheides werde im 3. Absatz inhaltlich Stellung bezogen, so dass die Ermessensausübung, die dem Dienstherrn selbstverständlich zustehe, nicht oder jedenfalls nicht korrekt erfolgt sei. Die Frage, ob hinter einem Tun oder Unterlassen eine rechtsradikale Gesinnung steht, sei im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sehr wohl von Relevanz. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob durch das gerügte Verhalten "berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität" bestehen, insbesondere, ob Wiederholungsgefahr drohe. Gerade insofern komme seiner aus den Akten ersichtlichen sehr guten Beleumundung im dienstlichen Bereich erhebliche Bedeutung zu. Dies werde seitens der Beklagten schlicht negiert.
Auch sei in die Erwägungen offenbar nicht einbezogen worden, dass im disziplinaren Bereich der in Rede stehende Vorgang mit einer Disziplinarbuße von 500,00 € durch entsprechendes Schreiben vom 29.07.2020 belegt worden ist, mithin mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme im untersten Bereich. Nach § 24 WDO könne als Disziplinarbuße ein Monatseinkommen festgesetzt werden, mithin ein Vielfaches des hier festgesetzten Betrages. Im dienstlichen Bereich sei dem Vorgang also vergleichsweise geringe Bedeutung beigemessen worden, bzw. seien hier mildernde Aspekte berücksichtigt worden. Eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis als höchste überhaupt denkbare Maßnahme stehe im Wertungswiderspruch zu der disziplinaren Ahndung. Die grundlegend unterschiedliche Wertung im disziplinaren Bereich und im Personalbereich sei nicht hinreichend erläutert worden. Immerhin handele es sich um ein und dieselbe Rechtsperson, nämlich den Dienstherrn, der hier sowohl in disziplinarer Hinsicht als auch in personaltechnischer Hinsicht agiert. Nur, weil andere Unterabteilungen des Dienstherrn tätig sind, könne die grundlegende Wertung nicht so unterschiedlich sein, dass im disziplinaren Bereich der Sache durch eine geringfügige einfache Disziplinarmaßnahme Rechnung getragen und im Personalbereich die Höchstmaßnahme für angemessen erachtet werde.
Der Kläger beantragt,
die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22.04.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.12.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie begründet das wie folgt:
Ein Ermessensfehler liege nicht vor. Das Ermessen, beim Vorliegen er tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, stell trotz des Wortlauts "kann" (und nicht "soll") eine sog. "intendierte Entscheidung" dar. Dies bedeute, dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Entlassung grundsätzlich vorgegeben sei. Von der Entlassung könne jedoch in (Ausnahme) Fällen, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen, abgesehen werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2005 - 1 B 2009/04 -, juris). Eine derart „völlig atypische“ Prägung sei vorliegend nicht gegeben. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Disziplinarvorgesetzten des Klägers einen ausdrücklichen Hinweis statt einer Entlassung beantragt haben oder die Vertrauensperson die Entlassung für „überzogen“ halte. Es handele sich vorliegend nämlich um schwerwiegendes Fehlverhalten. Gerade der Dienst in der Bundeswehr fordere insbesondere im Hinblick auf die Vergangenheit, dass in der Berufsgruppe der Soldaten sehr sensibel mit dem Thema Nazi-Herrschaft umgegangen würde und Verhaltensweisen unterlassen würden, die zu dem Eindruck führen können, der jeweilige Soldat hege Sympathien für den Unrechtsstaat des „Dritten Reichs“. Der Kläger habe am Tag seines Dienstantritts zur Grundausbildung eine Belehrung über die dienstrechtlichen Folgen des Verwendens von Propagandamitteln rechtsextremer Organisationen sowie rechtsradikale Betätigung in der Bundeswehr erhalten und unterzeichnet. Es könne und müsse erwartet werden, dass sich der Kläger der Bedeutung der eindeutigen Belehrung bewusst war. Aus dieser gehe nämlich unmissverständlich hervor, dass jegliche rechtsradikale Betätigungen untersagt sind. Es werde darauf hingewiesen, dass rechtsradikale Betätigungen - auch ohne vorhergehenden ausdrücklichen Hinweis - zu einer fristlosen nach § 55 Abs. 5 SG führen können. Soweit der nächste Dienstvorgesetzte anführe, dass der Kläger erst am 12.05.2020 und nicht wie zunächst geplant am 01.04.2020 nach der Grundausbildung zum Dienst erschienen sei und daher eine grundlegende gute Prägung nicht durch Vorbilder und Erzieher erfolgen konnte, entschuldige dies das Fehlverhalten nicht. Die Bilder seien im Juli gepostet, daher habe sich der Kläger bereits zwei Monate nach der Grundausbildung im Dienst befunden.
Eine etwaige strafrechtliche Einstellung des Verfahrens wirke sich auf das statusrechtliche Verfahren nicht aus, da sie grundsätzlich nicht an strafrechtliche Ergebnisse gebunden sei. Ebenso nicht an einer etwaigen Bewertung durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (BAMAD). Sachbearbeitende und zuständige Stelle für das Entlassungsverfahren sei das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw).
Dass der Kläger ein junger und motivierter Soldat sei und sehr gute Leistungen erbringen würde, werde auch nicht in Zweifel gezogen. Das ändere aber auch nichts an der rechtlichen Bewertung. Der Kläger sei nicht nach § 55 Abs. 4 SG wegen mangelnder Eignung aus der Bundeswehr entlassen worden, sondern weil er durch seine Dienstpflichtverletzungen die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet habe. Zweck der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG sei es, die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr vor künftigem Schaden zu schützen. Diese Zweckrichtung könne nicht durch eine tadellose Dienstauffassung und ein überdurchschnittliches Leistungsbild kompensiert werden. Aus den gleichen Gründen ändere auch die Stellungnahme des nächsthöheren Dienstvorgesetzten nichts an der rechtlichen Bewertung. Es gehe vorliegend - wie ausgeführt - gerade nicht um eine charakterliche Nichteignung des Klägers.
Auch wenn der Kläger wiederholt anführe, dass er keine rechtsradikale Gesinnung habe, das Verhalten bereue und er ohne nachzudenken die Bilder in die Gruppe gestellt habe, führe dies zu keinem atypischen Fall. Die Einhaltung der politischen Treuepflicht sei eine Pflicht von elementarer Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte und setze zudem keine rechtsradikale Gesinnung voraus .Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Kläger eine rechtsradikale Gesinnung aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Kernpflichten aus § 8 SG Folgendes angeführt: „Die Kernpflicht des Soldaten gebietet, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der er dienen soll, zu identifizieren. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, das dem Soldaten wie auch dem Richter und Beamten auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr. Dementsprechend verlangt die politische Treuepflicht von jedem Soldaten die Bereitschaft, sich zu der Idee des Staates, dem er dient, zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Daher gehört die Verletzung der politischen Treuepflicht zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Ein solcher Verstoß liegt dann vor, wenn sich ein Soldat für Ziele einsetzt, die geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung auszuhöhlen, oder wenn er sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die diesen Staat und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.“ (BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, juris).
Der Kläger sei nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern habe durch das Versenden eines Bildes mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie ein Bild mit rassistischem Inhalt in eine WhatsApp-Chatgruppe unzweifelhaft gegen § 8 SG verstoßen. Dass das Fehlverhalten bereits mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme bzw. einer Disziplinarbuße sanktioniert wurde, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Dies resultiere schon aus den unterschiedlichen Schutzrichtungen von Disziplinarmaßnahmen und statusrechtlichen Maßnahme. Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit sei eine statusrechtliche Maßnahme. Die statusrechtlichen Maßnahmen und die Disziplinarverfahren liefen parallel und unabhängig voneinander. Während die Disziplinarmaßnahme durch den Disziplinarvorgesetzten zum Zwecke der Erziehung sowohl des Soldaten selbst als auch seiner Kameraden eingesetzt werde, diene die statusrechtliche Maßnahme der Entlassung aus dem Dienstverhältnis dem Schutz des Ansehens der Bundeswehr und der Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung. Über die Entlassung werde dabei nicht durch den Disziplinarvorgesetzten, sondern durch die Entlassungsdienststelle entschieden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet, da Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22.04.2021 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.12.2021 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers als Soldaten auf Zeit ist vorliegend § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Sie stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden.
BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114.11, Rn. 8 - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28.10, Rn. 10 - juris; OVG NRW, 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12, Rn. 44 - juris.
Die vorgenannten materiell-rechtlichen Anforderungen sind hier in dem speziellen Einzelfall nicht alle erfüllt. Der Kläger ist zwar innerhalb der ersten vier Dienstjahre entlassen worden (I.), und er hat durch das Versenden der WhatsApp-Nachrichten am 15.07.2021 auch zahlreiche Dienstpflichten verletzt (II.) Dies rechtfertigt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, aber noch nicht die Annahme, dass durch sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde (III.).
I. Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist nur in den ersten vier Dienstjahren zulässig, was voraussetzt, dass die Entlassungsverfügung dem Soldaten innerhalb dieses Zeitraums bekanntgegeben wurde.
Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 64 f.
Das ist hier unstreitig der Fall.
II. Der Kläger hat auch durch das Versenden der WhatsApp-Nachrichten am 15.07.2021 Dienstpflichten schuldhaft verletzt (§ 23 Abs. 1 SG). Mit der seit dem 30.087.2020 unanfechtbaren Disziplinarverfügung vom 29.07.2020 (Disziplinarbuße in Höhe von 500,00 EUR) steht mit Bindungswirkung fest, dass der Kläger am 15.07.2020 in einer WhatsApp-Gruppe mit mindestens 15 aktiven und 2 ehemaligen Soldaten um 21:31 Uhr ein Bild, auf dem eine pornografische Darstellung, die zwei Hakenkreuze und einen zum Hitlergruß ausgerichteten Arm zeigt, zu sehen war und ein weiteres Bild mit einem rassistischen Wortwitz (ein dunkelhäutiger Mann in einem Loch mit der Bildunterschrift „Negatief“) versendete. Gemäß § 145 Abs. 2 der Wehrdisziplinarordnung - WDO - sind die aufgrund der WDO ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Die Vorschrift ist hier auch dem Grunde nach anwendbar, da die Wendung "Rechte aus dem Dienstverhältnis" die statusrechtlichen Ansprüche von Soldaten einbezieht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 20 ff.
Der Kläger hat durch das Versenden der Bilder auch gegen seine nach § 7 SG bestehende Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergibt sich vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung
BVerwG, Urteil vom 7. November 2000 - 2 WD 18.00 -, juris.
Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Soldat, der rassistische und ausländerfeindliche Abbildungen verbreitet.
Zugleich hat der Kläger durch sein Handeln die politische Treuepflicht gemäß § 8 SG verletzt. Diese Pflicht beinhaltet, die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Die Verletzung der politischen Treuepflicht gehört zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten
vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2000, a. a. O..
Dem Kläger ist es zwar nicht nachweisbar, seine Pflicht aus § 8 Alt. 1 SG, die freiheitlich demokratische Grundordnung anzuerkennen, verletzt zu haben. Eine dahingehende tatsächliche bzw. rechtliche Feststellung ergibt sich zunächst nicht aus dem den angefochtenen Bescheiden, die nur auf den äußeren Umstand des Versendens der Bilder abstellten, mithin schon keine Feststellungen zur Gesinnung des Klägers treffen. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beklagtenvertreter dahingehend, dass dem Kläger keine verfassungsfeindliche Gesinnung unterstellt werde. Der Besitz und das Versenden rechtsextremer Inhalte ist aber ein Indiz für eine verfassungsfeindliche Einstellung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 -, juris Rn. 29.
Dieses Indiz vermag allerdings - auch in der Gesamtschau der Umstände - nicht die Überzeugung zu bilden, der Besitz und das Versenden der Inhalte hätten auf einer verfassungs- und ausländerfeindlichen Gesinnung beruht. Dies folgt aus den insoweit glaubhaften Einlassungen des Klägers, den Aussagen seiner ehemaligen Kameraden bzw. Vorgesetzten, der Ergebnis der Ermittlungen des MAD sowie seinen sonst ersichtlichen Lebensumständen. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Gerichtsverfahren glaubhaft bestritten, eine rechtsradikale und ausländerfeindliche Gesinnung zu haben. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass der Vortrag des Klägers erheblich von dem Versuch geprägt ist, sein eigenes Handeln positiv darzustellen, so sprechen die Umstände des Einzelfalls für ein glaubhaftes Bestreiten der rechtradikalen und ausländerfeindlichen Gesinnung. So ist nach den unwiderlegbaren Angaben des Klägers etwa zu berücksichtigen, dass er rechtsextreme Inhalte nicht selbst hergestellt hat. Auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Kläger auf das erkennende Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht hat, spricht vielmehr einiges dafür, dass der Besitz und Versenden der Inhalte auf einer altersunangemessenen Unreife sowie einer allgemeinen Gedankenlosigkeit beruhte, nicht jedoch auf einer nationalsozialistischen Gesinnung. Diese Feststellung wird durch die übereinstimmenden Aussagen ehemaliger Kameraden bzw. Vorgesetzten des Klägers bestätigt. Die Aussagen sind als glaubhaft zu bewerten, wofür u.a. spricht, dass vorhergehende extremistische Vorfälle des Klägers, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, nicht dokumentiert sind. Abgesehen davon sprechen die weiteren Lebensumstände des Klägers, soweit diese dem erkennenden Gericht ersichtlich sind, gegen eine nationalsozialistische und ausländerfeindliche Gesinnung. Der Kläger selber hat einen Migrationshintergrund, sein Freundes- und Bekanntenkreis besteht aus Personen verschiedener Nationalitäten und Hautfarben. Er hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung auch glaubhaft von jeglicher verfassungsfeindlicher Einstellung distanziert.
Der Kläger ist aber nicht gem. § 8 Alt. 2 SG für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eingetreten, sondern hat durch seine Verhaltensweisen zumindest nach außen hin vielmehr den Nationalsozialismus verherrlicht und sich ausländerfeindlich geäußert. Ob dies aufgrund einer tieferen rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gesinnung geschehen ist, ist insoweit unerheblich. Es kommt im Rahmen der hier zu erörternden 2. Alternative des § 8 SG nicht darauf an, ob ein Soldat tatsächlich eine rechtsextreme Gesinnung aufweist, da die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung auch beinhaltet, dass dem durch objektive Tatsachen begründeten Anschein wirksam entgegenzutreten ist. Die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung nach § 8 Alt. 2 SG geht damit weiter als die Pflicht zu ihrer Anerkennung gemäß § 8 Alt. 1 SG. Ein Soldat darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 39, und vom 23. März 2017 - 2 WD 16.16 -, juris Rn. 67; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2008- 1 B 670/08 -, juris Rn. 49, und vom 1. März 2006 - 1 B 1843/05 -, juris Rn. 17 und 23.
Soweit der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in einer seiner jüngeren Entscheidungen
- vgl. Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 -, juris Rn. 34 f., mit dem insoweit missverständlichen zweiten Leitsatz, der sich ausweislich der juris Rn. 28 f. nur auf eine Verletzung von § 17 SG bezieht -
ohne erkennbare Differenzierung zwischen § 8 Alt. 1 und Alt. 2 SG auch prüft, ob das Verhalten eines Soldaten (Besitz von rechtsextremer Musik) Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung ist, so stellt dies keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar. Vielmehr sind diese Ausführungen den Umständen geschuldet gewesen, dass in jener Fallkonstellation umstritten war, ob der Besitz der rechtsextremen Musik wissentlich geschah.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 36 ff.
Vor dem Hintergrund, dass sich das Grundgesetz - GG - und die freiheitlich demokratische Grundordnung als Gegenentwurf zur Willkürherrschaft des NS-Regimes verstehen, ist dabei gerechtfertigt, dass der Dienstherr auf objektive Anhaltspunkte für die Verharmlosung oder gar Billigung dieser Zeit besonders sensibel reagiert. Mit dieser Berechtigung für eine erhöhte Sensibilität geht jedoch auch die Verpflichtung einher, den Vorwurf des Sympathisierens mit oder des Relativierens der Willkürherrschaft nicht vorschnell zu erheben. Unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ist dabei nicht auf jede denkbare, erkennbar fernliegende Deutung abzustellen; die von dem Betrachter vorgenommene Deutung muss dem Soldaten zurechenbar sein. Die Zurechenbarkeit ist gegeben, wenn der Soldat mit einer derartigen Deutung seiner Aussage rechnen musste, weil auch ein objektiver Betrachter den Äußerungsinhalt naheliegend so verstehen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43.99 -, juris Rn. 3 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 2018- 1 B 1594/18 -, juris Rn. 17.
Jedenfalls durch das wissentliche Versenden der zwei Bilder, hat sich der Kläger von der Gewalt- und Willkürherrschaft des Nazi-Regimes und dessen ausländerfeindlichen Haltung nicht hinreichend distanziert.
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SG verstoßen. Danach muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Das Verhalten des Klägers war auch geeignet, die in § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 3 SG genannten Schutzgüter zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung kommt es für die Feststellung einer Pflichtverletzung nach dieser Vorschrift nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist, sondern es genügt, wenn das Verhalten dazu geeignet war. Allein entscheidend ist, ob ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter, wenn er von diesem Verhalten Kenntnis erhielte, daran eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten sehen würde
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51.
Dass das Versenden rassistischer und den Nationalsozialismus verherrlichender Bilder für einen außenstehenden Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität und der charakterlichen Eignung des Soldaten zu begründen und damit dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, ist auch Weiteres anzunehmen.
III. Durch das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde aber weder das (1.) Ansehen der Bundeswehr noch (2.) die militärische Ordnung ernstlich gefährdet.
Die Variante der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr kommt hier nicht in Betracht. Das "Ansehen" meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein vernünftiger Beobachter das Verbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis auf Zeit bewerten würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 24; Walz/Eichen/Sohm, Kommentar zum SG, 3. Auflage 2016, § 55 Rn. 71.
Das erkennende Gericht muss nicht entscheiden, ob eine ernstliche Gefährdung des Ansehens auch dann gegeben sein kann, wenn das Verhalten - wie hier - nach außen hin nicht in relevanter Weise bekannt geworden ist. Dies wird in der Rechtsprechung unter Verweis auf die Begrifflichkeiten des Polizeirechts teilweise dann bejaht, wenn jedenfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Bekanntwerden bestanden hat.
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 39; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 5 LA 357/11 -, juris Rn. 9; vgl. aber auch OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 846/12 -, juris Rn. 50.
Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne kann allerdings nicht jede abstrakte Gefahr genügen. Dies wäre mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG nicht zu vereinbaren, der eine ernstliche Gefährdung voraussetzt, welche im Sinne des Polizeirechts am ehesten noch mit einer "konkreten Gefährdung" vergleichbar ist. Abgesehen davon würde dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung keinerlei einschränkende Funktion mehr zukommen, wenn es bereits ausreichen würde, dass ein Dienstvergehen im engeren Kreis der Kameraden und Vorgesetzten bekannt würde, da dies - wie der vorliegende Fall veranschaulicht - durch interne Ermittlungen bzw. der Beteiligung von Vorgesetzen bei Entlassungen nach § 55 Abs. 5 SG regelmäßig der Fall sein dürfte. In dem hier zu entscheidenden Einzelfall ist eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit nicht ersichtlich. Es sind keine Umstände bekannt, die eine entsprechende Gefahr der Weitergabe der Geschehnisse an Außenstehende begründen. Die Ereignisse sind, soweit dies aus den Unterlagen ersichtlich ist, nur im engeren (Ex-)Kameraden- und Vorgesetztenkreis des Klägers bekannt geworden. Dabei handelt es sich weit überwiegend um Personen, die - wie bereits ausgeführt - den Kläger nicht als rechtsextrem eingestuft haben und daher keine Veranlassung gehabt haben dürften, das Geschehene nach außen zu tragen.
Selbst wenn nach alledem von einer geringen Restgefahr ausgegangen wird, hätte dieser mit der verhängten Disziplinarmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2.81 -, juris Rn. 22 ff.
Zwar handelt es sich bei rechtsextremen Aktivitäten von Soldaten nicht um Bagatellen, sondern um ein Verhalten, welches von einer insoweit sensibilisierten Öffentlichkeit aufmerksam registriert wird. Ein solches Verhalten ist deshalb grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, zu einem erheblichen Ansehensverlust der Bundeswehr zu führen. Das Ansehen der Bundeswehr wird ganz wesentlich getragen von ihrer Teilhabe an der freiheitlich demokratischen Grundordnung und dem Vertrauen darauf, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Mit Blick auf die deutsche Geschichte ist das Ansehen des Militärs in besonderem Maße störanfällig gegenüber dem Auftreten eines Soldaten, das Zweifel an der unbedingten Respektierung der freiheitlich demokratischen Grundordnung nährt. Dabei ist vorliegend aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Vorgesetztenfunktion in der Bundeswehr einnimmt, er nach seinen unwiderlegbaren Angaben keine rechtextremen Inhalte hergestellt oder öffentlich verbreitet hat und sein Verhalten nicht nachweisbar auf einer nationalsozialistischen Gesinnung beruhte. Die vorgenannten Umstände lassen die Dienstvergehen - auch in der Gesamtschau - für die Öffentlichkeit in milderem Licht erscheinen, sodass jedenfalls im hier zu entscheidenden Einzelfall eine eingriffsintensive Disziplinarmaßnahme auch zur Ansehenserhaltung der Bundeswehr in der Öffentlichkeit ausreichend gewesen wäre.
Vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen erneut VG Bremen, Beschluss vom 5. August 2013 - 6 V 745/13 -, juris Rn. 34; VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 368/04 -, juris Rn. 44.Denn das Verhalten des Klägers erhielt keine mediale Aufmerksamkeit und hatte auch sonst keine Breitenwirkung.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger die militärische Ordnung ernstlich gefährdet hätte. Für die Frage, wann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist, haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet. So ist eine solche Gefährdung regelmäßig anzunehmen bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um (a) Straftaten von erheblichem Gewicht handelt , wenn die begründete (b) Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder wenn es sich (c) bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können.
BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 10 m.w.N. - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 13 - juris m.w.N.; BVerwG, 16. August 2010 - 2 B 33/10, Rn. 8 - juris; dem folgend zuletzt auch VG München, 23. Oktober 2019 - M 21b K 18.6134, Rn. 24 - juris.
Ob dies der Fall ist, haben die Verwaltungsgerichte in einer (objektiv) nachträglichen Prognose (selbst) nachzuvollziehen.
Klarzustellen ist zunächst, dass das Verhalten des Klägers keine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich darstellt. Denn das Verhalten des Klägers zeitigte keine Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Es wurde außerhalb des Dienstes außerhalb eines militärischen Bereichs in ziviler Kleidung ohne Einfluss auf militärisches Material verübt und ist damit dem Randbereich zuzuordnen.
Soweit somit allein eine Betroffenheit des Randbereichs in Betracht zu ziehen ist, kommt zunächst nicht die Fallgruppe der schwerwiegenden Verletzung von Strafgesetzen in Frage. Das Strafverfahren wurde nämlich von der Staatsanwaltschaft Lüneburg gem. § 153 Abs. 1 StPO am 16.09.2020 eingestellt, da kein öffentliches Interesse bestanden habe, die Schuld als gering eingestuft wurde und der Tatbestand des § 86a StGB mangels Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei.
Das Verbleiben des Klägers im Soldatenverhältnis gefährdet auch nicht aufgrund einer Wiederholungsgefahr die militärische Ordnung ernstlich.
Für den Fall des einsichtigen Klägers lässt sich für die verbleibende Dienstzeit gerade keine konkrete Wiederholungsgefahr ableiten. Zunächst ist der Kläger, bei dem der Verdacht auf eine rechtsextreme oder ausländerfeindliche Gesinnung sich in keinster Weise bestätigt hat, in der Vergangenheit im Vorfeld des hier zu Rede stehenden Vorfalls nie auch nur in die Nähe eines Verdachts des Rechtsextremismus oder der Ausländerfeindlichkeit gerate oder nach außen in der Weise aufgetreten ist. Auch in der Folgezeit boten sich dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem Geschehen nach dem Vorfall und den Stellungnahmen des nächsten und nächsthöheren Dienstvorgesetzten, und der Einschätzung der Beklagten selbst, dass der Kläger sich glaubhaft von dem Vorfall distanzierte, ihn zusammen mit seinen Kameraden aufarbeitete und sich in tadelloser und vorbildhafter Weise - auch gerade im Rahmen der Coronahilfemaßnahmen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit - verhielt, es sich somit um eine einmalige Entgleisung handelte.
Auch die dritte Fallgruppe, die Gefährdung der militärischen Ordnung aufgrund der Gefahr der Nachahmung der Dienstpflichtverletzung durch Kameraden, kann vorliegend eine Entlassung des Klägers nicht rechtfertigen. Die Fallgruppe der Nachahmungsgefahr erfasst einerseits die Fälle, (aa) in denen es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt, mithin eine abstrakte Gefahr vorliegt (bb) anderseits solche Konstellationen, bei denen im konkreten Fall einen Anreiz zur Nachahmung durch Kameraden bieten könnte.
(aa) Eine allgemeine Erscheinung kann hier nicht angenommen werden. Sie wird etwa bejaht bei Betäubungsmittelverstößen,
vgl. BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 9 ff. - juris; OVG NRW, 29. August 2012 - 1 A 2084/07, Rn. 135 - juris; VG München, 16. März 2017 - M 21 S 16.2714, Rn. 38 -juris,
oder bei menschenwürdewidrigen Aufnahmeritualen.
VGH Baden-Württemberg, 8. Februar 2018 - 4 S 2200/17, Rn. 36 - juris; VG Sigmaringen, 19. Juli 2017 - 5 K 3625/17, Rn. 54 - juris.
Soweit der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Verbreitung ebensolcher Sticker in WhatsApp-Chats, die der Kläger verschickt hat, sei eine allgemeine Erscheinung, ist dies weder belegt noch für das erkennende Gericht ersichtlich. Der Vertreter der Beklagten hat zwar im Termin von einer Vielzahl der Fälle gesprochen, konkret aber nur ein anhängiges Verfahren vor dem VG Hannover erwähnt. Beim VG Düsseldorf waren zumindest in den letzten Jahren keine vergleichbaren Fälle Soldaten betreffend anhängig noch sind sie es aktuell.
(bb) Im speziellen Fall des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere Soldaten durch das konkrete Verhalten des Klägers verleitet gewesen sein könnten, dem Kläger nachzueifern und ähnliche Pflichtverletzungen zu begehen.
Für den Nachweis einer solchen Nachahmungsgefahr wäre es auch notwendig gewesen darzulegen, weshalb gerade das Verhalten des Klägers zur Nachahmung animieren sollte. Die Verstöße des Klägers lagen im Versenden der Bilder in der WhatsApp-Gruppe. Die darin liegende beispielgebende Wirkung auf andere Soldaten dürfte mehr als gering sein. Jeder Pflichtverletzung ist zwar ein schlechtes Vorbild immanent. Eine darüber hinausgehende Anreizwirkung, wie sie erforderlich wäre, ist im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Die Stellung des Klägers im ersten Dienstjahr innerhalb der Truppe war untergeordnet. Seine Vorbildfunktion für die Kameraden war mehr als gering. Sämtliche Mitglieder der WhatsApp-Chatgruppe haben sich von den von dem Kläger verschickten Bildern distanziert, sie nicht weitergeleitet und gelöscht und den Kläger aufgefordert, in Zukunft das Versenden solcher Bilder zu unterlassen. Weiter wurde der Vorfall intern sehr ausgiebig aufgearbeitet, was sich als positive „Vorbildwirkung“ ansehen lässt. Unter diesen Umständen bestand keine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verhalten des Klägers auslösender Faktor sein konnte für Nachahmungshandlungen von nennenswertem Umfang, zumal ja die Pflichtverletzung des Klägers disziplinarrechtliche Konsequenzen hatte und somit nicht ohne Ahndung blieb.
Selbst wenn man die Nachahmungsgefahr bejahte, wäre unabhängig von dem oben Gesagten, für sich die Gründe der Entscheidung Tragendenden, im Übrigen im Rahmen der Prüfung einer solchen zu untersuchen, ob diese Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel abgewendet werden kann.
BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 9 - juris; BVerwG, 28. Juli 2011 - 2 C 28/10, Rn. 11 - juris, jeweils m.w.N.
Dies hat die Rechtsprechung in den Fällen von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht bestand und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war; also in Fällen, in denen es um die Bewertung einer Nachahmungsgefahr ging.
Vgl. BVerwG, 24. September 1992 - 2 C 17/91, Rn. 15 - juris mit Verweis auf BVerwG, 9. Juni 1971 - 8 C 171.67; BVerwG, 31. Januar 1980 - 2 C 16.78 und BVerwG, 20. Juni 1983 - 6 C 2.81. Auch bei BVerwG, 28. Januar 2013 - 2 B 114/11, Rn. 3 - juris, wurde die Nachahmungsgefahr wegen vorrangiger Disziplinarmaßnahmen abgelehnt.
Eine solche Affekthandlung liegt hier vor. Eine Affekthandlung zeichnet sich durch Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit aus
OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris.
Indem der Kläger im leicht alkoholisierten Zustand in einer aufgelösten Stimmung, in der in der betreffenden WhatsApp-Gruppe die Nachrichten hin und her gingen und verschiedene Sticker verschickt wurden, die zwei maßgeblichen Sticker verschickte, handelte er spontan, unüberlegt und kopflos. Gerade Sticker können bei WhatsApp nämlich schneller aufgerufen und verschickt werden als Bilder oder Nachrichten. Nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Kameraden und Vorgesetzten geht das Gericht - wie dargelegt - auch von einer einmaligen Entgleisung ist, die Affekthandlungen immanent ist.
Zu Affekthandlungen: So ist etwa entschieden worden, dass sich der Diebstahl von Dosen aus einem in der Kaserne aufgestellten privaten Getränkeautomaten nicht unbedingt als „typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten" darstellen muss (OVG Münster vom 31.01.1991 - 1 A 1330/88 - juris). Auch ein im Rausch begangener Raubversuch von erheblicher Schwere hat letztlich nicht zur Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung geführt, da die Dienstpflichtverletzung im entschiedenen Fall als Affekthandlung ohne Wiederholungsgefahr und nicht als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit angesehen wurde (BVerwG vom 20.06.1983 - 6 C 2.81 - NJW 1984, 938 = ZBR 1981, 323 = DokBer B 1983, 253 = Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 11).
Die (hypothetische) Gefahr der Nachahmung hätte somit auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel abgewendet werden können. Hier hätten neben den einfachen Disziplinarmaßnahmen (§§ 23 - 26 WDO: Verweis, strenger Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest) - vorliegend: Disziplinarbuße - auch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§§ 59 - 62 WDO: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung) als mildere, im Hinblick auf die Verhinderung von Nachahmern gleich geeignete Maßnahmen erwogen werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 16.000,- Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.