§ 23 Dienstvergehen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/23#abs-1 (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/23#abs-2 (2) Es gilt als Dienstvergehen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/23#abs-3 (3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.
Wird zitiert von 324 Entscheidungen zu § 23 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 15.08.2024 – 2 WD 6/24Dienstgradherabsetzung wegen Verstoßes gegen die nachwirkende Verfassungstreuepflicht durch reichsbürgertypisches VerhaltenZitiert von 8
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
- BVerwG, 29.06.2022 – 2 WDB 3/22Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Soldatin im Ruhestand in Gestalt der Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik DeutschlandZitiert von 8
- BVerwG, 29.01.2019 – 2 WDB 1/18Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung; Altersgrenze 65 JahreZitiert von 18
- BVerwG, 09.11.2023 – 2 WD 1/23Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der ParteienfinanzierungZitiert von 2
- BVerwG, 21.11.2019 – 2 WD 31/18Zur Geltung eines versuchten Reisekostenbetrugs eines Reserveoffiziers als DienstvergehenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.07.2026 – 2 WDB 16.25Aufhebung einer ermessensfehlerhaften EinbehaltungsanordnungZitiert von 1
- BVerwG, 18.06.2026 – 2 WD 17.25Disziplinarmaßnahme bei Angriff auf einen Vorgesetzten und weiteren Straftaten
- BVerwG, 22.04.2026 – 2 WD 42.25Entfernung aus dem Dienst wegen Verharmlosung des Holocaust
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.