§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 L 999/25
- VG Bayreuth, 29.10.2024 – B 5 K 24.122
- OVG NRW, 29.08.2023 – 1 A 2741/20Zitiert von 9
- OVG NRW, 13.04.2021 – 1 B 1807/20Zitiert von 2
- VG Frankfurt (Oder), 07.10.2020 – 2 K 3396/17
- VG Schleswig, 24.04.2018 – 12 B 28/18
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2026 – 4 S 1794/25
- VG Schwerin, 13.05.2025 – 1 A 1514/22 SN
- VG Bayreuth, 17.12.2024 – B 5 K 23.115
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/47#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/47#abs-2 (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/47#abs-3 (3) Die Entlassung muss in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/47#abs-4 (4) Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden.