§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Stand: 10.06.2019
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
Wird zitiert von 466 Entscheidungen zu § 7 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2005 – 2 WD 12.04Zitiert von 73
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25.11Zitiert von 37
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25/11Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von der Verhängung einer DisziplinarmaßnahmeZitiert von 1
- BVerwG, 14.11.2007 – 2 WD 29.06Zitiert von 27
- BVerwG, 06.05.2003 – 2 WD 29.02Zitiert von 44
- BVerwG, 23.09.2008 – 2 WD 18.07Zitiert von 65
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 21.07.2026 – 2 WDB 16.25Aufhebung einer ermessensfehlerhaften EinbehaltungsanordnungZitiert von 1
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.