Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung

Stand: 10.06.2019

Bund137 Entscheidungen

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

§ 7 § 9