§ 17 Verhalten im und außer Dienst
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-1 (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-2 (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-3 (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 556 Entscheidungen zu § 17 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.03.2014 – 2 WD 5/13Verhältnis von § 7 SG zu § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches Vergehen; Diebstahl von anvertrauten WechselkennzeichenZitiert von 5
- BVerwG, 20.03.2014 – 2 WD 5.13Zitiert von 37
- BVerwG, 14.10.2009 – 2 WD 16.08Zitiert von 32
- VG Minden, 20.10.2020 – 12 K 324/18
- BVerwG, 25.09.2008 – 2 WD 19.07
- BVerwG, 16.05.2006 – 2 WD 3.05Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.08.2026 – 2 WDB 3.26Teilweise Aufhebung einer ermessensfehlerhaften Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen
- BVerwG, 04.08.2026 – 2 WD 7.26Erfolglose Berufung im Wehrdisziplinarverfahren wegen außerdienstlicher Vergewaltigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 21.07.2026 – 2 WDB 16.25Aufhebung einer ermessensfehlerhaften EinbehaltungsanordnungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 17 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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08.06.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I 1570)
BGBl. 2017 I S. 1570
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.