§ 17 Verhalten im und außer Dienst
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 375
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.03.2014 – 2 WD 5/13Verhältnis von § 7 SG zu § 17 Abs. 2 Satz 2 SG; außerdienstliches Vergehen; Diebstahl von anvertrauten WechselkennzeichenZitiert von 35
- BVerwG, 25.05.2022 – 2 WRB 2/21Zurückhaltung bei privatem Internetauftritt auf einer DatingplattformZitiert von 2
- BVerfG, 18.02.1970 – 2 BvR 746/68Verletzung der einem militärischen Vorgesetzten geschuldeten Achtung; Stellungnahme in einem Leserbrief zu der öffentlich verbreiteten Meinung eines Vorgesetzten; ZitiergebotZitiert von 5
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 1899/17Zitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 13.03.2025 – 2 WD 17.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis; wiederholte Verweigerung von Befehlen zu COVID-19-ImpfungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 13.05.2026 – 2 WD 8.25Dienstgradherabsetzung wegen Trennungsgeldbetrugstaten
- BVerwG, 06.05.2026 – 2 WNB 1.26
375 Entscheidungen zu § 17 SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-1 (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-2 (2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-3 (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/17#abs-4 (4) (weggefallen)