Rechtsprechung / OVG Sachsen-Anhalt / 2013

OVG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19.06.2013 – 1 M 56/13

ECLI:DE:OVGST:2013:0619.1M56.13.0A

VerwaltungsrechtSachsen-AnhaltVerwaltungsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

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Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_1

Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Mai 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_2

Soweit die Beschwerde unter Ziffer 1. der Beschwerdebegründungsschrift die „formelle Rechtswidrigkeit“ des angefochtenen Beschlusses rügt, bleibt dem Vorbringen schon dem Grunde nach und überdies auch in der Sache der Erfolg versagt, soweit der Antragsteller Besetzungsrügen in Bezug auf die angefochtene Entscheidung erhebt und damit einen Verfahrensmangel geltend macht. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nämlich nicht erfolgreich geführt werden, da es vielmehr allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (siehe etwa: OVG LSA, Beschluss vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 -, juris [m. w. N.]). Unabhängig davon waren die von der Beschwerde bezeichneten Richter im Beschlusszeitpunkt ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes auch zur Entscheidung befugt und gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO berufen; eine Einzelrichterübertragung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO ist ausweislich der Akten nicht erfolgt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_3

Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag zu 1. als unzulässig angesehen hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen (Ziffer 2. der Beschwerdebegründungsschrift) die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_4

Unanfechtbaren Entscheidungen im Anordnungsverfahren kommt entsprechend § 121 VwGO - unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde - materielle Rechtskraft, d. h. die Bindung des Gerichtes an eine vorgängige gerichtliche Entscheidung mit der Folge zu, dass zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand nicht mehr anders entschieden werden darf, sofern die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gleich geblieben sind. Ein Anordnungsantrag kann also zulässig erst dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen worden und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 B 319/11 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 13 B 170/10 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 ME 130/09 -, juris).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich im Hinblick auf die streitgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 30. Januar 2012 die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich geändert hat. Die von der Beschwerde angeführte „Personalauswahl“ betrifft keine Änderung von Tatsachen. Ungeachtet dessen hat der Senat seine Entscheidung vom 25. Juli 2012 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren 1 M 65/12 auf mehrere, selbständig tragende Erwägungen gestützt, die das jetzige Beschwerdevorbringen nicht sämtlich (schlüssig) in Frage stellt. Das weitere Vorbringen betreffend das amtsärztliche Gutachten vom 15. Januar 2013 und die diesem zugrunde liegenden Tatsachen vermögen allenfalls auf die Zukunft, d. h. auf die künftige anderweitige Verwendung des Antragstellers im Wege einer neu zu treffenden Verwendungs(ermessens)entscheidung des Antragsgegners gerichtet sein.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_6

Bezogen auf einen solchen Verwendungsanspruch, mithin betreffend den Antrag zu 2., hat der Antragsteller indes - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls mit Recht ausgeführt hat - den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen unter Ziffer 3. der Beschwerdebegründungsschrift rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_7

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_8

Der Antragsteller hat schon weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des bereits bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens 5 A 283/12 HAL verwiesen würde. Dies wäre indes erforderlich gewesen, denn mit der hier begehrten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO würde die Hauptsache in Bezug auf das Klagebegehren zu 2. ganz oder teilweise vorweggenommen. Dabei ist überdies zu beachten, dass in Bezug auf das Verwendungsbegehren eines Beamten dem Dienstherrn ein - grundsätzlich weites - Ermessen zusteht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_9

Ungeachtet dessen bestehen für das Antragsbegehren zu 2. vorliegend auch keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer amtsangemessenen Verwendung in A-Stadt schon nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat eine solche mit Schriftsatz vom 5. März 2013 jedenfalls verneint, ohne dass dem die Beschwerde substantiiert entgegen tritt. Unabhängig davon führt die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 15. Januar 2013 aus, dass der Antragsteller „aktuell weiterhin dienstunfähig“ bzw. „psychophysisch weiterhin dienstunfähig“ ist. Soweit die Amtsärztin eine Wiedereingliederung des Antragstellers für „möglich und umsetzbar“ erachtet, wird dies im Übrigen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - weder mit der Angabe der erforderlichen Tatsachen begründet, noch setzt sich das Gutachten substantiiert mit einer Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers an seinem Dienstort in M-Stadt auseinander. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wäre bei einer Verwendung des Antragstellers in A-Stadt auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer entsprechenden Verwendbarkeit auszugehen. Denn die Umsetzungsentscheidung des Antragsgegners, die den Grund der bereits langzeitandauernden Erkrankung des Antragsstellers darstellen soll, hat das Weg-Umsetzungsinteresse nicht nur mit arbeitsorganisatorischen, sondern auch persönlichkeitsbezogenen Erwägungen begründet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_10

Soweit die Beschwerde eine weitere Sachverhaltsaufklärung geltend macht und eine dahingehende Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes rügt, verkennt der Antragsteller bereits, dass es Sache des um Eilrechtsschutz Nachsuchenden ist, die den Anordnungsgrund und den -anspruch tragenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Unabhängig davon kann mit der Aufklärungsrüge als geltend gemachter Verfahrensmangel - wie ausgeführt - eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_11

Im Übrigen ist hier auch nicht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - anzunehmen, dass der Antragsteller den mit seinem Verwendungsbegehren von ihm selbst verknüpften Anspruch auf Wiedereingliederung nach Maßgabe von § 84 SGB IX hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_12

Die Einordnung des § 84 SGB IX als zwingende Verfahrensvorschrift wäre nämlich mit den besonderen beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, welche der Antragsgegner hier in Bezug auf den Antragsteller betreibt, nicht in Einklang zu bringen. Ist im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen bzw. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der durch Landesrecht bestimmten Frist auszugehen und kommt im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht, ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum mehr. Im Übrigen wird auch anhand der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierten Zeitbestimmung („innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen“) deutlich, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht mit den bundesrechtlich vorgegebenen Sonderregelungen des Beamtenrechtes in § 26 BeamtStG (hier: „innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate“) kongruent ist. Daher ist davon auszugehen, dass § 84 Abs. 2 SGB IX im Rahmen beamtenrechtlicher Zurruhesetzungsverfahren im Sinne von § 26 BeamtStG keine Berücksichtigung findet (OVG LSA, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 L 116/10 -, juris [m. w. N.]).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_13

Im Übrigen besteht gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX auch ein Anspruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Insofern richtet sich die Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit - wie dargelegt - nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG, was voraussetzt, dass der Beamte hierfür die erforderliche Dienstfähigkeit besitzt (siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 3 C 12.12 -, juris). Ist nach der Prognose des Dienstherrn eine dauernde Dienstunfähigkeit in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt zu bejahen bzw. bei längeren Erkrankungen nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb der vorbezeichneten Frist auszugehen und kommt eine anderweitige Verwendung des Beamten nicht in Betracht, ist für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kein Raum (siehe auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 6 B 5.12 -, juris). D. h., angesichts der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Zurruhesetzung, die auch die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung des Beamten einschließen, ist für die Anwendung von § 84 Abs. 2 SGB IX kein Raum (ebenso: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. April 2011 - 2 L 40/11 -, juris [m. e. N.]).

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen-anhalt/2013-06-19/1-m-56-13#rd_14

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. Mai 2013 beruht auf §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39, 40, 47 GKG. Der Antragsteller hat im Sinne von § 39 GKG zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände rechtshängig gemacht, nämlich zum Einen die (retrospektive) Rückgängigmachung der Umsetzungsverfügung vom 30. Januar 2012 und zum Anderen seine (prospektive) amtsangemessene Verwendung in A-Stadt unter Durchführung des betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements. Insoweit war wegen der jeweils faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache eine Reduktion des Regelstreitwertes nicht angezeigt.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).