§ 26 Dienstunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/26#abs-1 (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/26#abs-2 (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/26#abs-3 (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Wird zitiert von 567 Entscheidungen zu § 26 BeamtStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 13.01.2021 – 1 A 190/18Zitiert von 3
- BGH, 16.12.2010 – RiZ (R) 2/10Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit im Freistaat Sachsen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit trotz entgegenstehenden Willens
- VG Arnsberg, 16.09.2020 – 2 K 9964/17
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2017 – 2 K 1859/15Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 28.05.2020 – 14 K 10349/18
- OVG Niedersachsen, 09.03.2021 – 5 LC 174/18Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.08.2026 – 6 A 3267/25Reichweite des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung während eines laufenden Zurruhesetzungsverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 19.08.2026 – 6 B 499/26Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 06.08.2026 – 6 B 1415/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.