Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 39 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/39#abs-1 (1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/39#abs-2 (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Wird zitiert von 2.587 Entscheidungen zu § 39 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 29.01.2014 – 2-09 T 311/13
- OLG Frankfurt am Main, 17.04.2014 – 18 W 28/14Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.12.2022 – 19 W 6/22Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2014 – 18 W 45/14
- OVG Niedersachsen, 14.11.2019 – 7 OA 35/19Zitiert von 2
- LG Stendal, 14.07.2021 – 25 T 86/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – IV ZR 256/25Streitwertfestsetzung: Zurueckweisung des Antrags auf Herabsetzung des Streitwertes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 11.08.2026 – 4 A 1611/26Unzulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei Fristversäumung und Verstoß gegen den Vertretungszwang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 03.08.2026 – 15 L 456/26Erfolgloser Eilantrag eines Mitglieds eines Prüfungsausschusses auf vorläufige Mitwirkung an Fortbildungsprüfungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.