Rechtsprechung / OVG NRW / 14. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 10.09.2026 – 14 A 2130/22
14. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0910.14A2130.22.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Zitiert 6 Entscheidungen 15+ zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Zur Zweitwohnungssteuerpflicht verheirateter Miteigentümer
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen immer dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris, Rdnr. 23.
Das ist nicht der Fall.
Es kann - soweit sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht - dahinstehen, ob die Ausführungen der Klägerin überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2026 - 9 A 1357/21 -, juris, Rdnr. 7.
Ob sich die Klägerin in diesem Sinne inhaltlich substantiiert mit der angegriffenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, erscheint zweifelhaft. Letztlich kommt es darauf aber nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Vorbringen der Klägerin den dargestellten Anforderungen genügt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
1. Soweit die Klägerin zunächst - sinngemäß - einwendet, nicht zweitwohnungssteuerpflichtig i. S. d. § 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt S. vom 21. Dezember 1999 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS) zu sein, weil es ihr als hälftiger Miteigentümerin des streitgegenständlichen Wohngrundstücks mit der postalischen Bezeichnung W. Straße 4, 00000 S. an der für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erforderlichen Verfügungsmacht fehle, dringt sie damit nicht durch.
Nach § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Eine Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat. Inhaber einer Zweitwohnung kann dabei nur sein, wer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert über die Nutzung dieser Wohnung verfügen, also entsprechend seinen Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie er diese nutzt, ob und wann er sich selbst darin aufhalten oder sie anderen zur Verfügung stellen will. Er muss Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigter sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28. 15 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Die Klägerin ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - Inhaberin einer Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Auf den jeweils hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin und ihres Ehemanns (vgl. § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) finden die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft Anwendung. Nach § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Gemäß § 744 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands den Teilhabern gemeinschaftlich zu. § 745 Abs. 2 BGB sieht vor, dass jeder Teilhaber, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwendung und Benutzung verlangen kann. Aus § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt zudem, dass das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden kann. Aus der Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass die Klägerin als Miteigentümerin über eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Nutzung des streitgegenständlichen Wohngrundstücks verfügt und sie entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst bestimmen kann, ob, wann und wie sie dieses nutzt. Dass sie diese Nutzungsmöglichkeit auch tatsächlich in Anspruch nimmt, hat die Klägerin selbst vorgetragen. Sie hat angegeben, sich jedenfalls am Wochenende in dem Haus in S. aufzuhalten.
Dass ihr Ehemann ihr - wie die Klägerin behauptet - bei der Übertragung des Miteigentumsanteils kein eigenständiges Nutzungsrecht an dem Wohngrundstück eingeräumt haben und die Übertragung allein aus erbschaftssteuerlichen Gründen erfolgt sein soll, ist unerheblich. Das Nutzungsrecht der Klägerin ergibt sich vermittels ihrer rechtlichen Stellung als Miteigentümerin unmittelbar aus den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften; einer davon unabhängigen Einräumung durch ihren Ehemann bedurfte es nicht. Dass die Klägerin und ihr Ehemann das Nutzungsrecht der Klägerin rechtlich wirksam und verbindlich ausgeschlossen hätten, behauptet die Klägerin schon selbst nicht, geschweige denn hätte sie dies nachgewiesen. Ob eine solche Vereinbarung mit Blick auf das Missbrauchsverbot des § 42 der Abgabenordnung überhaupt wirksam wäre, erscheint im Übrigen mehr als zweifelhaft.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28.15 -. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dort zu entscheiden, ob ein Miteigentümer sich seiner Verfügungsmacht durch unentgeltliche Überlassung der Wohnung an einen Dritten begeben hatte. Darum geht es vorliegend nicht.
2. Soweit die Klägerin weiterhin einwendet, die Anknüpfung an das Miteigentum verstoße gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes - GG -, weil die Beklagte auf den Steuergegenstand Miteigentum zwei Steuern - Grund- und Zweitwohnungssteuer - erhebe, zeigt sie nicht ansatzweise auf, dass die Grund- und die Zweitwohnungssteuer gleichartig im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG sind.
Abgesehen davon sind Grund- und Zweitwohnungssteuer nicht gleichartig. Die Zweitwohnungssteuer unterscheidet sich von der Grundsteuer insofern, als letztere an das Grundeigentum anknüpft, die Zweitwohnungssteuer hingegen an die in der Vorhaltung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung liegende Einkommensverwendung des Inhabers der Immobilie. Die Grundsteuer zielt als Objektsteuer wirtschaftlich auf die durch den Besitz sogenannten fundierten Einkommens vermittelte Leistungskraft. Die Zweitwohnungssteuer erfasst die Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung von Einkommen für einen Aufwand zum Ausdruck kommt. Verschieden ist auch der Kreis der Steuerschuldner. Die Grundsteuer setzt Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes voraus. Bei der Zweitwohnungssteuer kann der Inhaber Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter sein. Die Zweitwohnungssteuer ist keine Realsteuer wie die Grundsteuer. Sie ruht nicht auf einer Sache oder einem Sachbegriff. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der Objektwert des Grundstücks. Die Zweitwohnungssteuer wird dagegen nach dem tatsächlichen oder geschätzten Mietaufwand berechnet. Grund- und Zweitwohnungssteuer betreffen vor diesem Hintergrund unterschiedliche Steuerquellen, beruhen auf unterschiedlichen Maßstäben, adressieren unterschiedliche Steuerschuldner und stellen damit unterschiedliche Steuerarten dar.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 -, juris, Rdnr. 90, und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris, Rdnr. 88; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - VII C 53.77 -, juris, Rdnr. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 11. November 2009 - Au 6 K 08.1445 -, juris, Rdnr. 57.
3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zeigt die Klägerin schließlich auch nicht mit ihrem Einwand auf, es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil sie als hälftige Miteigentümerin sowohl zur Grund- als auch zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werde, ihr Ehemann, der ebenfalls hälftiger Miteigentümer des Wohnungsgrundstücks sei, jedoch nur zur Grundsteuer. Es liegt bereits keine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte vor, da die Klägerin eine Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten innehat, ihr Ehemann hingegen nicht. Für ihren Ehemann ist die Wohnung Hauptwohnung, weil er dort nach dem Vortrag der Klägerin sieben Tage pro Woche wohnt.
4. Mit ihrem Vortrag, gerechtfertigt wäre allenfalls eine Belastung der Klägerin mit 1/7 der fiktiven Miete, weil sie die Wohnung maximal an zwei Tagen pro Woche gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann nutze, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der von der Beklagten ermittelten Bemessungsgrundlage auf. Rechtlich gesichert hatte die Klägerin aufgrund ihres Miteigentumsanteils einen Nutzungsanteil an der besagten Wohnung von 1/2. Ob sie diesen Nutzungsanteil auch tatsächlich ausgenutzt hat, ist für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer unerheblich.
II. Der Zulassungsgrund der Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Bundesverwaltungsgerichts - ist von der Klägerin nicht hinreichend i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist es - worauf der Senat die Klägerin bereits in den Beschlüssen gleichen Rubrums vom 10. Dezember 2009 - 14 A 1457/07 -, vom 30. August 2013 - 14 A 2959/11 - sowie vom 3. September 2013 - 14 A 1608/13 - ausdrücklich hingewiesen hat - erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 14 A 167/19 -, juris, Rdnr. 23.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin benennt in ihrer Zulassungsbegründung schon keinen Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus den Gründen des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht von einem ebensolchen Satz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre. Vielmehr beziehen sich die von der Klägerin zitierten Sätze aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts auf den konkreten Einzelfall, ohne dass sich daraus ohne Weiteres ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz ermitteln ließe.
Unabhängig davon liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ohnehin nicht vor, weil - wie bereits dargelegt - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
III. Schließlich kann ebenfalls offenbleiben, ob der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend i. S. d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Soweit die Klägerin sich hierzu auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO beruft und vorträgt, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils im Wesentlichen Bezug auf eine vorangegangene Entscheidung gleichen Rubrums genommen und deshalb ihr Vorbringen im Hinblick auf ihre hälftige Miteigentümerstellung weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen, liegt ein Verfahrensmangel jedenfalls nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat die Einwände der Klägerin bereits in dem in Bezug genommenen Verfahren 4 K 319/13 berücksichtigt und mit ausführlicher Begründung in seinem Urteil vom 27. Mai 2013 bewertet (Bl. 9 ff. UA). Auf diese Ausführungen hat das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Vermeidung von Wiederholungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Dass es die Rechtslage dabei anders bewertet hat, als es die Klägerin für richtig hält, begründet keinen Verfahrensmangel.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).