Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/744#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/744#abs-2 (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Wird zitiert von 212 Entscheidungen zu § 744 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Münster, 30.08.2023 – 10 K 2661/21
- BFH, 16.12.1997 – VII R 30/97Zitiert von 9
- BGH, 26.06.2018 – II ZR 205/16BGB-Gesellschaft : Umfang des Notgeschäftsführungsrechts; Notwendigkeit raschen HandelnsZitiert von 12
- BGH, 27.01.2023 – V ZR 261/21Grunddienstbarkeit: Vereinbarung der Aufteilung der Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage auf dem belasteten Grundstück mit dinglicher Wirkung; Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Unterhaltungskosten einer Tiefgarage; wechselseitige Grunddienstbarkeiten; Eintragung der Vereinbarung nur in das Grundbuch des dienenden GrundstücksZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2023 – 17 U 122/22
- OLG Saarbrücken, 11.05.2023 – 4 U 25/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 10.09.2026 – 14 A 2130/22Heranziehung eines Miteigentümers zur Zweitwohnungssteuer; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Münster, 23.06.2026 – 6 K 1431/23 E
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 744 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.