Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 744 Gemeinschaftliche Verwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund195 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/744#abs-1 (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/744#abs-2 (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

§ 743 § 745